Glossar

Technische Spezifikationen im Vergaberecht 2026 – Anforderungen & Grenzen

Technische Spezifikationen definieren die Anforderungen an Leistungen in Vergabeverfahren. Normen, Leistungsbeschreibung und Diskriminierungsverbot erklärt.

Definition: Technische Spezifikationen sind die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anforderungen an Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die die Merkmale des Auftragsgegenstands beschreiben, insbesondere Qualitäts-, Leistungs-, Sicherheits- und Umweltstandards.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 42 Richtlinie 2014/24/EU, Anhang VII RL 2014/24/EU, § 31 VgV, § 7 VOB/A, § 98 BVergG 2018


Was sind technische Spezifikationen?

Technische Spezifikationen bilden das Herzstück der Leistungsbeschreibung und legen fest, welche Eigenschaften eine zu beschaffende Leistung aufweisen muss. Sie können sich auf Materialien, Produkte oder Liefergegenstände beziehen und umfassen Eigenschaften wie Abmessungen, Sicherheitsanforderungen, Qualitätsstufen, Leistungsniveaus, Umweltauswirkungen und Prüfverfahren. Darüber hinaus können bei Dienstleistungsaufträgen und Bauvorhaben auch Anforderungen an Prozesse und Produktionsmethoden festgelegt werden.

Das Recht der technischen Spezifikationen ist von einem grundlegenden Spannungsverhältnis geprägt: Einerseits muss der Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf präzise beschreiben; andererseits dürfen technische Spezifikationen nicht dazu missbraucht werden, bestimmte Produkte oder Unternehmen zu bevorzugen und damit den Wettbewerb zu verfälschen.

Formen technischer Spezifikationen

Der Auftraggeber kann zwischen einer anforderungsbasierten und einer leistungs- oder funktionsorientierten Beschreibung wählen oder beide Ansätze kombinieren.

Normbasierte Spezifikation

Bei der normbasierten Methode verweist der Auftraggeber auf anerkannte Normen und technische Regelwerke. Die Hierarchie der heranzuziehenden Normen ist in Art. 42 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2014/24/EU geregelt und lautet:

  1. Europäische Normen (EN)
  2. Europäische technische Zulassungen
  3. Gemeinsame technische Spezifikationen
  4. Internationale Normen (ISO)
  5. Sonstige technische Bezugssysteme technischer Normungsgremien

Verweist der Auftraggeber auf eine bestimmte Norm, muss er stets die Formulierung „oder gleichwertig" hinzufügen, um keine bestimmte Marke oder Herkunft zu bevorzugen.

Leistungs- und Funktionsbeschreibung

Bei der leistungs- oder funktionsorientierten Spezifikation definiert der Auftraggeber das gewünschte Ergebnis, ohne den Weg dorthin vorzuschreiben. Dies lässt Bietern mehr Spielraum für innovative Lösungen und ist insbesondere bei komplexen Leistungen sinnvoll. Der Nachteil liegt in der schwierigeren Vergleichbarkeit der Angebote.

Kombinierter Ansatz

In der Praxis werden häufig normbasierte und leistungsorientierte Elemente kombiniert, etwa indem für bestimmte Komponenten Normen vorgegeben werden, für die Gesamtleistung aber funktionale Anforderungen gelten.

Diskriminierungsverbot und Produktneutralität

Eine der wichtigsten Regeln des Vergaberechts im Bereich technischer Spezifikationen ist das Verbot produktspezifischer und herkunftsbezogener Anforderungen. Gemäß Art. 42 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU dürfen technische Spezifikationen nicht auf bestimmte Fabrikate, Erzeugnisse, Patente, Ursprünge oder Produktionsverfahren Bezug nehmen, wenn dies dazu führen würde, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden.

Unzulässig wäre es daher, ein bestimmtes Markenprodukt ohne den Zusatz „oder gleichwertig" vorzuschreiben. Gleiches gilt für Spezifikationen, die technisch ohne sachlichen Grund so eng formuliert sind, dass faktisch nur ein Anbieter in Frage kommt.

Ausnahmen bestehen, wenn:

  • der Auftragsgegenstand nicht hinreichend präzise anders beschrieben werden kann, und
  • dies in den Vergabeunterlagen begründet wird.

Umwelt- und Sozialaspekte in technischen Spezifikationen

Technische Spezifikationen dürfen und sollen auch umwelt- und sozialbezogene Anforderungen enthalten. Art. 43 Richtlinie 2014/24/EU erlaubt den Verweis auf Umweltzeichen (z.B. EU-Ecolabel, Blauer Engel), wenn die Anforderungen des Labels mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und diskriminierungsfrei sind. Der Auftraggeber muss aber stets gleichwertige Nachweise akzeptieren.

Nachweisführung durch Bieter

Bieter können nachweisen, dass ihre Leistung die technischen Spezifikationen erfüllt, auch wenn sie nicht exakt den geforderten Normen entspricht. Bei einer normbasierten Spezifikation kann der Bieter durch technische Dokumentation belegen, dass sein Produkt oder seine Leistung gleichwertig ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit trägt der Bieter.

FAQ

Muss der Auftraggeber immer auf Normen verweisen? Nein. Er kann auch funktional oder leistungsorientiert beschreiben. Normverweise bieten jedoch den Vorteil einfacherer Vergleichbarkeit.

Was bedeutet „oder gleichwertig" beim Normverweis? Der Bieter darf ein Produkt oder eine Leistung anbieten, die nicht exakt der genannten Norm entspricht, aber nachweislich gleichwertige Eigenschaften aufweist.

Darf der Auftraggeber ein bestimmtes Markenprodukt vorschreiben? Grundsätzlich nein. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht anders hinreichend präzise beschreibbar ist – dann aber stets mit dem Zusatz „oder gleichwertig".

Können technische Spezifikationen soziale Anforderungen enthalten? Ja, z.B. Anforderungen an barrierefreie Gestaltung oder bestimmte Produktionsbedingungen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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