Glossar

Technisches Nebenangebot 2026 – Definition und Zulässigkeit im Vergaberecht

Technisches Nebenangebot: Bieter schlägt eine technisch abweichende Lösung vor. Voraussetzungen, Zulässigkeit und Wertung im öffentlichen Vergaberecht.

Definition: Ein technisches Nebenangebot ist ein Alternativangebot, das von den technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung abweicht, aber nach Ansicht des Bieters eine gleichwertige oder bessere Lösung zur Erfüllung des Beschaffungsziels darstellt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 45 Richtlinie 2014/24/EU, § 35 VgV, § 16 VOB/A, § 106 BVergG 2018


Was ist ein technisches Nebenangebot?

Das technische Nebenangebot eröffnet Bietern die Möglichkeit, dem Auftraggeber eine von der Leistungsbeschreibung abweichende, technisch alternative Lösung vorzuschlagen. Im Unterschied zum Hauptangebot, das exakt die ausgeschriebene Leistung zum Preis anbietet, zeigt das technische Nebenangebot einen anderen – häufig innovativeren, wirtschaftlicheren oder nachhaltigeren – Lösungsweg auf. Es ist damit ein wichtiges Instrument zur Förderung von Innovation im öffentlichen Beschaffungswesen.

Das technische Nebenangebot ist strikt vom kaufmännischen Nebenangebot zu unterscheiden, das lediglich in Preis- oder Zahlungsbedingungen abweicht, die technische Leistung aber unverändert lässt.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit

Technische Nebenangebote sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen hat. Ohne eine solche ausdrückliche Zulassung dürfen technische Nebenangebote nicht gewertet werden und müssen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Dies gilt im Oberschwellenbereich nach Art. 45 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU sowie nach der deutschen VgV und der österreichischen BVergG-Systematik.

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Ausdrückliche Zulassung in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen
  2. Mindestanforderungen: Der Auftraggeber muss Mindestanforderungen festlegen, die das Nebenangebot erfüllen muss
  3. Gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots: In der Regel muss der Bieter auch ein regelkonformes Hauptangebot einreichen (je nach nationaler Regelung)
  4. Kennzeichnung: Das Nebenangebot muss als solches eindeutig gekennzeichnet sein

Mindestanforderungen als Prüfmaßstab

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mindestanforderungen zu formulieren, damit technische Nebenangebote fair und vergleichbar bewertet werden können. Fehlen diese Mindestanforderungen, dürfen Nebenangebote nach der Rechtsprechung nicht gewertet werden (vgl. EuGH, Rs. C-561/12 – Nordecon). Die Mindestanforderungen müssen so klar gefasst sein, dass Bieter erkennen können, welche Abweichungen zulässig sind, und der Auftraggeber eine objektive Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen kann.

Wertung technischer Nebenangebote

Die Wertung eines technischen Nebenangebots erfolgt anhand derselben Zuschlagskriterien wie das Hauptangebot, sofern die Mindestanforderungen erfüllt sind. Zunächst prüft der Auftraggeber, ob das Nebenangebot die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Ist dies der Fall, wird es in die Wertung einbezogen und kann gegebenenfalls den Zuschlag erhalten, wenn es nach den Zuschlagskriterien besser abschneidet als alle Hauptangebote.

Wichtig: Das technische Nebenangebot tritt in direkte Konkurrenz zum Hauptangebot des gleichen Bieters und zu den Angeboten anderer Bieter.

FAQ

Muss ein Bieter zwingend auch ein Hauptangebot einreichen? Nach deutschen und österreichischen Regelungen ist dies grundsätzlich erforderlich, sofern der Auftraggeber nichts anderes festlegt. Reine Nebenangebote ohne Hauptangebot sind in der Regel unzulässig.

Was passiert, wenn ein technisches Nebenangebot die Mindestanforderungen nicht erfüllt? Es wird vom Verfahren ausgeschlossen und nicht gewertet. Das Hauptangebot des Bieters bleibt davon unberührt.

Kann ein technisches Nebenangebot den Zuschlag erhalten, auch wenn das Hauptangebot nicht das günstigste wäre? Ja. Wenn das Nebenangebot die Mindestanforderungen erfüllt und nach den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot darstellt, kann es den Zuschlag erhalten.

Wie muss ein Nebenangebot gekennzeichnet werden? Es muss eindeutig als „Nebenangebot" bezeichnet und von den übrigen Angebotsunterlagen klar abgegrenzt werden. Auf elektronischen Vergabeplattformen gibt es meist eigene Formularfelder dafür.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

Jetzt starten

Demo buchen.

Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.