Glossar

Teilaufhebung einer Ausschreibung 2026 – Vergaberecht erklärt

Teilaufhebung einer Ausschreibung: Der Auftraggeber hebt nur einen Teil des Vergabeverfahrens auf. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Bieterschutz.

Definition: Die Teilaufhebung einer Ausschreibung bezeichnet die partielle Beendigung eines Vergabeverfahrens, bei der nur einzelne Lose, Positionen oder Teile des ausgeschriebenen Auftrags aufgehoben werden, während das Verfahren für die übrigen Teile fortgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 63 VgV, § 17 VOB/A, § 141 BVergG 2018


Was ist die Teilaufhebung einer Ausschreibung?

Die Teilaufhebung ist das beschränkte Gegenstück zur vollständigen Aufhebung eines Vergabeverfahrens und erlaubt dem Auftraggeber, nur einzelne abtrennbare Teile eines Verfahrens zu beenden. Voraussetzung ist stets, dass die aufgehobenen Teile von den verbleibenden Teilen des Vergabeverfahrens trennbar sind, ohne dass die Gesamtstruktur des Auftrags grundlegend verändert wird.

Typische Anwendungsfälle sind losweise ausgeschriebene Verfahren, bei denen für einzelne Lose kein wirtschaftliches Angebot eingegangen ist, die Leistungsbeschreibung für bestimmte Positionen überarbeitet werden muss oder der Bedarf für Teile der ausgeschriebenen Leistung entfallen ist.

Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen

Die Teilaufhebung setzt ebenso wie die vollständige Aufhebung einen sachlichen Grund voraus. Nach § 63 VgV (Deutschland) bzw. § 141 BVergG 2018 (Österreich) kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn:

  • kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsanforderungen entspricht
  • sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert haben
  • kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde
  • andere schwerwiegende Gründe vorliegen

Diese Gründe gelten entsprechend für die Teilaufhebung, bezogen auf den aufzuhebenden Teil. Der Auftraggeber muss den Bietern die Teilaufhebung und ihren Grund unverzüglich mitteilen.

Rechtsfolgen der Teilaufhebung

Mit der Teilaufhebung entfällt für den aufgehobenen Teil jede Bindungswirkung; die Bieter werden von ihrer Angebotsbindung für diesen Teil befreit. Das Verfahren für die verbleibenden Teile läuft hingegen regulär weiter. Bieter, die ausschließlich für den aufgehobenen Teil ein Angebot eingereicht haben, scheiden vollständig aus dem Verfahren aus.

Schadensersatzansprüche der Bieter für den aufgehobenen Teil sind grundsätzlich auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) beschränkt, sofern kein Verschulden des Auftraggebers vorliegt.

FAQ

Kann ein Auftraggeber einzelne Lose gezielt aufheben und dann freihändig vergeben? Nein. Die Teilaufhebung berechtigt den Auftraggeber nicht, den aufgehobenen Teil ohne neuerliches Vergabeverfahren zu vergeben, wenn die Vergabepflicht fortbesteht.

Müssen alle Bieter über die Teilaufhebung informiert werden? Ja, der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Information aller Verfahrensbeteiligten verpflichtet.

Haben Bieter Anspruch auf Ersatz ihrer Angebotskosten bei einer rechtswidrigen Teilaufhebung? Bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Teilaufhebung können Bieter Schadensersatzansprüche geltend machen, in der Regel beschränkt auf den Vertrauensschaden (Angebotsbearbeitungskosten).


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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