Teillose Vergabe 2026 – Losaufteilung im öffentlichen Auftragswesen
Teillose Vergabe: Öffentliche Aufträge werden in Lose aufgeteilt, um Wettbewerb zu fördern und KMU den Zugang zu ermöglichen. Rechtsgrundlagen & Praxis.
Definition: Teillose Vergabe bezeichnet die Aufteilung eines öffentlichen Auftrags in mehrere selbständig ausschreibbare und getrennt zu beauftragende Lose (Fach- und/oder Teillose), um den Wettbewerb zu stärken und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 4 GWB, § 30 VgV, § 5 EU-Abschnitt VOB/A, §§ 57–59 BVergG 2018
Was ist die teillose Vergabe?
Die teillose Vergabe ist das vergaberechtlich gebotene Regelprinzip: Öffentliche Auftraggeber sollen Aufträge in Lose aufteilen, um den Wettbewerb zu intensivieren und auch kleineren Unternehmen eine realistische Chance auf den Zuschlag zu geben. Das Gebot zur Losaufteilung ist einer der stärksten Mechanismen zur Mittelstandsförderung im öffentlichen Beschaffungswesen. Die gesetzliche Pflicht zur Losaufteilung findet sich auf europäischer Ebene in Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU und ist in Deutschland durch § 97 Abs. 4 GWB umgesetzt.
Die Aufteilung erfolgt entweder qualitativ (nach Leistungsbereichen = Fachlose) oder quantitativ (nach Menge, Region oder Zeitraum = Teillose) oder in Kombination beider Ansätze.
Rechtliche Grundlagen und Pflicht zur Begründung
Der Grundsatz „Vergabe in Losen" ist zwingendes Recht, von dem der Auftraggeber nur mit sachlicher Begründung abweichen darf. Entscheidet sich ein Auftraggeber gegen eine Losaufteilung, muss er dies in der Vergabedokumentation nachvollziehbar begründen. Anerkannte Gründe für eine Gesamtvergabe sind:
- Technische Unteilbarkeit der Leistung (z.B. hochintegrierte Systemlösungen)
- Überproportionaler Koordinierungsaufwand bei Losaufteilung
- Gefährdung der Wirtschaftlichkeit oder der Ausführungsqualität
- Sicherheitsrelevante Gründe, die einen einzigen Auftragnehmer erfordern
Bloße Bequemlichkeit oder der Wunsch nach Vereinfachung der Vergabeverwaltung rechtfertigen die Gesamtvergabe nicht.
Arten der Losaufteilung
Fachlose
Fachlose teilen einen Auftrag nach Leistungsbereichen oder Gewerken auf. Klassisches Beispiel ist ein Bauvorhaben, bei dem Rohbau, Elektroinstallation, Heizung/Lüftung/Sanitär und Innenausbau als separate Fachlose ausgeschrieben werden. Jedes Fachlos erfordert typischerweise spezifisches Know-how und spricht damit unterschiedliche Bieterkreise an.
Teillose
Teillose teilen gleichartige Leistungen quantitativ auf, z.B. nach Regionen (Linienbündel im ÖPNV), nach Zeiträumen (Reinigungsleistungen Quartal 1–4) oder nach Mengen (Lieferung von Büromaterial in bestimmten Kontingenten). Teillose ermöglichen insbesondere regionalen Unternehmen die Teilnahme, die für den Gesamtauftrag nicht die erforderliche Kapazität hätten.
Losübergreifende Zuschlags- und Kombinationsregelungen
Auftraggeber können festlegen, ob und wie Lose kombiniert werden dürfen und ob es Obergrenzen für die Anzahl der Lose gibt, die ein Bieter gewinnen kann. Diese Flexibilität ermöglicht es dem Auftraggeber:
- Synergieeffekte durch Gesamtangebote zu nutzen (Kombiangebote)
- Eine Konzentration beim Zuschlag auf einen einzigen Bieter zu verhindern (Loshöchstzahl)
- Durch eine Losreihenfolge bei der Wertung bestimmte Kombinationen zu bevorzugen
Solche Regelungen müssen transparent in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen festgelegt sein.
Elektronische Abwicklung bei Losvergaben
Moderne Vergabeplattformen unterstützen die losweise Abwicklung, indem sie Bietern ermöglichen, für einzelne oder alle Lose Angebote einzureichen und je Los eigene Preisblätter und Nachweise hochzuladen. Auftraggeber können die Angebote losweise öffnen, prüfen und werten und Zuschläge je Los getrennt erteilen.
Vergaberechtliche Besonderheiten
Werden mehrere Lose eines Auftrags zusammen die EU-Schwellenwerte überschreiten, muss die Vergabe EU-weit bekannt gemacht werden, auch wenn einzelne Lose für sich genommen unterhalb der Schwellenwerte liegen (Gesamtauftragswert-Berechnung nach § 3 VgV).
FAQ
Muss jedes Fachlos separat bekannt gemacht werden? Nein. Es ist möglich, sämtliche Fachlose in einer einzigen Bekanntmachung auszuschreiben. Bieter können dann je nach Ausgestaltung auf einzelne oder mehrere Lose bieten.
Kann ein Bieter auf alle Lose bieten und alle gewinnen? Grundsätzlich ja, sofern der Auftraggeber keine Losbeschränkung festgelegt hat. In der Praxis setzen Auftraggeber jedoch häufig Höchstzahlen.
Was gilt, wenn der Auftraggeber die Losaufteilung unterlässt, ohne dies zu begründen? Dies kann ein Vergaberechtsverstoß sein, der von übergangenen Bietern vor der Vergabekammer gerügt werden kann.
Müssen Lose stets eigenständig ausführbar sein? Ja. Jedes Los muss grundsätzlich so gestaltet sein, dass es eigenständig ausgeführt werden kann, auch wenn der Auftraggeber letztlich mehrere Lose an denselben Bieter vergibt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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