Teilnahmeanträge im Vergaberecht 2026 – Überblick und Verfahren
Teilnahmeanträge: Pluralform und Verfahrenskontext. Bearbeitung, Prüfung und Auswahl von Bewerbungen in zweistufigen Vergabeverfahren. Vergaberecht 2026.
Definition: Teilnahmeanträge sind die Gesamtheit der von interessierten Unternehmen eingereichten Bewerbungsunterlagen in der ersten Stufe zweistufiger Vergabeverfahren; der Begriff bezeichnet sowohl die einzelnen Dokumente als auch den kollektiven Bewerberprozess.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 26–30 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 51–58 VgV, §§ 116–130 BVergG 2018
Teilnahmeanträge im Verfahrenskontext
Die eingegangenen Teilnahmeanträge bilden die Grundlage des Auswahlverfahrens in der ersten Stufe zweistufiger Vergabeverfahren und bestimmen, welche Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Der Auftraggeber empfängt, öffnet und bearbeitet die Teilnahmeanträge in einem förmlichen Verfahren, das dieselben Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung erfordert wie die spätere Angebotsprüfung.
Dieser Artikel beleuchtet den Prozess der Behandlung mehrerer Teilnahmeanträge im Verfahren, insbesondere die Prüf- und Auswahlschritte. Zur Definition und zum Inhalt des einzelnen Teilnahmeantrags siehe Teilnahmeantrag.
Öffnung und erste Sichtung
Teilnahmeanträge werden nach Ablauf der Einreichungsfrist geöffnet und zunächst auf formelle Vollständigkeit geprüft. Im Unterschied zu Angeboten findet bei Teilnahmeanträgen in der Regel keine öffentliche Öffnung statt; der gesamte Teilnahmewettbewerb ist vertraulich. Der Auftraggeber dokumentiert den Eingang und erstellt eine Liste aller eingegangenen Teilnahmeanträge.
Eignungsprüfung
In einem zweiten Schritt prüft der Auftraggeber jeden Teilnahmeantrag daraufhin, ob der Bewerber die festgelegten Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt. Bewerber, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen oder bei denen Ausschlussgründe vorliegen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren und dem Bewerber mitzuteilen.
Auswahlverfahren bei Überbewerb
Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerber die festgelegte Höchstzahl einzuladender Unternehmen, führt der Auftraggeber ein objektives Auswahlverfahren durch. Die Auswahlkriterien müssen vorab in der Bekanntmachung veröffentlicht worden sein und über die bloßen Mindestanforderungen hinausgehen. Typische Auswahlkriterien sind:
- Qualität und Umfang der vorgelegten Referenzprojekte
- Unternehmensgröße und Kapazität in Bezug auf den Auftrag
- Qualifikationsnachweise des eingesetzten Personals
- Spezifische technische Ausstattung
Das Auswahlverfahren führt zum sogenannten Shortlist, der Liste der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmen.
Mindest- und Höchstanzahl einzuladender Bewerber
Das Vergaberecht schreibt Mindestanzahlen für die einzuladenden Bewerber vor, um einen echten Wettbewerb sicherzustellen. Die Mindestanzahl beträgt:
- Nicht offenes Verfahren: 5 Bewerber
- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: 3 Bewerber
- Wettbewerblicher Dialog: 3 Bewerber
Stehen weniger geeignete Bewerber zur Verfügung, kann das Verfahren mit der tatsächlich geringeren Zahl fortgeführt werden, sofern ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet ist.
Informationspflichten
Alle Bewerber sind über das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu informieren, unabhängig davon, ob sie zur Angebotsabgabe eingeladen werden oder nicht. Nicht ausgewählte Bewerber erhalten eine Mitteilung über die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung. Diese Informationspflicht ist Voraussetzung für die Wahrung des Rechtsschutzes.
FAQ
Können Bewerber nach der Auswahlentscheidung Einsicht in die anderen Teilnahmeanträge verlangen? Grundsätzlich nein, da die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge anderer Bewerber zu wahren ist. Im Rahmen von Nachprüfungsverfahren kann die Vergabekammer jedoch Einsicht gewähren.
Darf der Auftraggeber nachträglich weitere Bewerber einladen? Nein. Der Bewerberkreis wird mit dem Ende des Teilnahmewettbewerbs abschließend festgelegt. Nachträgliche Einladungen würden den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
Was passiert, wenn zu wenige Teilnahmeanträge eingehen? Gehen weniger Teilnahmeanträge ein, als die Mindestanzahl einzuladender Bewerber beträgt, kann das Verfahren mit den geeigneten Bewerbern fortgesetzt werden. Geht kein einziger Teilnahmeantrag ein, muss das Verfahren aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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