Teilnahmefrist im Vergaberecht
Die Teilnahmefrist ist die gesetzliche Mindestfrist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren.
Definition: Die Teilnahmefrist ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist, innerhalb derer Unternehmen ihren Teilnahmeantrag für ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung beim Auftraggeber einreichen müssen, um zur Angebotsabgabe aufgefordert werden zu können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU; AT: BVergG 2018; DE: § 16 VgV
Was ist die Teilnahmefrist?
Die Teilnahmefrist bezeichnet die Frist, innerhalb derer Interessenten beim Auftraggeber ihren Teilnahmeantrag einreichen müssen, und ist damit das zeitliche Eingangstor zu zweistufigen Vergabeverfahren. Sie kommt zum Einsatz, wenn Auftraggeber kein offenes Verfahren wählen, sondern ein nicht offenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung), ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder einen wettbewerblichen Dialog durchführen. In diesen Verfahren wird zunächst ein Teilnehmerwettbewerb abgehalten, bevor ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Die Teilnahmefrist ist klar von der Angebotsfrist zu unterscheiden: Die Angebotsfrist beginnt erst in der zweiten Verfahrensstufe nach der Auswahl der Teilnehmer und der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Die Teilnahmefrist schützt den Wettbewerb, indem sie sicherstellt, dass interessierten Unternehmen ausreichend Zeit bleibt, einen vollständigen Teilnahmeantrag mit allen geforderten Eignungsnachweisen zu erstellen und einzureichen.
Mindestfristen nach EU-Recht
Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU legt folgende Mindestfristen fest:
- Regelfall: mindestens 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung
- Dringlichkeit: Bei ausreichend begründeter Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens 15 Tage verkürzt werden
Diese Mindestfristen sind zwingend; Auftraggeber können längere Fristen festlegen, jedoch nicht kürzere.
Nationale Umsetzung
- Österreich: §§ 67, 68 BVergG 2018 konkretisieren die Mindestfristen entsprechend der EU-Vorgaben; im Unterschwellenbereich gelten abweichende (kürzere) Mindestfristen.
- Deutschland: § 16 VgV setzt die Richtlinienvorgaben um; bei elektronischer Bereitstellung der Bekanntmachung gelten die unmittelbaren EU-Mindestfristen.
Abgrenzung zur Angebotsfrist
| Merkmal | Teilnahmefrist | Angebotsfrist |
|---|---|---|
| Verfahrensstufe | 1. Stufe (Bewerbungsphase) | 2. Stufe (Angebotsphase) |
| Einzureichendes Dokument | Teilnahmeantrag | Angebot |
| Mindestfrist (EU) | 30 Tage (15 bei Dringlichkeit) | 30 Tage (mind. 10 Tage bei eProkurement) |
| Anwendungsfall | Nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren | Alle Verfahrensarten |
Verwandte Begriffe
- Angebotsfrist
- Vergabeverfahren
- Offenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
- Transparenzgebot
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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