Teilnahmewettbewerb im Vergaberecht
Teilnahmewettbewerb: erste Stufe im zweistufigen Vergabeverfahren mit Eignungsprüfung und Bewerberauswahl. Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU, § 46 BVergG 2018, § 17 VgV.
Definition: Der Teilnahmewettbewerb ist die erste Stufe eines zweistufigen Vergabeverfahrens, in der der öffentliche Auftraggeber interessierte Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Teilnahmeantrags auffordert, die eingegangenen Bewerbungen auf die Erfüllung der Eignungsanforderungen prüft und aus den geeigneten Bewerbern eine bestimmte Anzahl zur Angebotsabgabe in der zweiten Verfahrensstufe auffordert.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU, § 46 BVergG 2018, § 17 VgV
Was ist der Teilnahmewettbewerb?
Der Teilnahmewettbewerb ist das Vorverfahren zum eigentlichen Angebotsverfahren und dient der Auswahl geeigneter Bewerber, die in einem zweiten Schritt zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Er ist das typische Eingangstor zum nicht offenen Verfahren (Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU), zum Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Art. 29) und zum wettbewerblichen Dialog (Art. 30).
Im Teilnahmewettbewerb reichen Unternehmen einen Teilnahmeantrag ein, der ihre Eignung belegt. Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Teilnahmeanträge und wählt aus den geeigneten Bewerbern diejenigen aus, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die Anzahl der aufzufordernden Bewerber ist in der Regel begrenzt.
Bedeutung und Funktion
Der Teilnahmewettbewerb trennt die Eignungsprüfung von der inhaltlichen Angebotsbewertung und ermöglicht es dem Auftraggeber, nur mit einer überschaubaren Anzahl geeigneter Bewerber in die aufwendige Angebotsphase einzutreten. Dies ist insbesondere bei komplexen Projekten sinnvoll, bei denen die Ausarbeitung eines vollständigen Angebots mit erheblichem Aufwand verbunden ist und es nicht zumutbar wäre, eine unbegrenzte Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Für Bieter bietet der Teilnahmewettbewerb Planungssicherheit: Wer in die engere Wahl kommt, weiß, dass er die Eignungsanforderungen erfüllt und mit realistischen Chancen an der Angebotsphase teilnimmt.
Der Teilnahmewettbewerb stärkt den Wettbewerb unter geeigneten Anbietern, verhindert Ressourcenverschwendung durch ungeeignete Bewerber und ermöglicht eine strukturierte Vorauswahl.
Mindestanzahl der Bewerber
Das Vergaberecht schreibt Mindestanzahlen für die zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber vor, um einen echten Wettbewerb in der zweiten Verfahrensstufe zu gewährleisten. Beim nicht offenen Verfahren müssen nach Art. 65 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU mindestens fünf geeignete Bewerber aufgefordert werden; beim Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog sind es mindestens drei.
Unterschreitet die Zahl der geeigneten Bewerber diese Mindestzahl, kann der Auftraggeber das Verfahren mit den verbleibenden geeigneten Bewerbern fortsetzen; er darf keine ungeeigneten Bewerber einbeziehen.
Mindestfristen
Das Vergaberecht legt verbindliche Mindestfristen für die Abgabe von Teilnahmeanträgen fest:
- Nicht offenes Verfahren (Art. 28 RL 2014/24/EU): mindestens 30 Tage für den Teilnahmeantrag
- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (Art. 29 RL 2014/24/EU): mindestens 30 Tage
- Wettbewerblicher Dialog (Art. 30 RL 2014/24/EU): mindestens 30 Tage
- Bei nachgewiesener Dringlichkeit: Verkürzung auf 15 Tage möglich
Abgrenzung zum Interessenbekundungsverfahren
Das Interessenbekundungsverfahren ist eine informelle Markterkundungsmaßnahme ohne vergaberechtlichen Verfahrenscharakter, während der Teilnahmewettbewerb ein formales, rechtlich geregeltes Verfahrensstadium ist. Das Interessenbekundungsverfahren dient der Markterkundung und kann vor dem eigentlichen Vergabeverfahren eingesetzt werden, begründet aber keine Rechte für interessierte Unternehmen.
Rechtsgrundlage
Der Teilnahmewettbewerb ist in den Art. 26–30 der Richtlinie 2014/24/EU normiert und in den nationalen Vergaberechten umgesetzt.
- Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU – Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung
- Art. 65 Richtlinie 2014/24/EU – Reduzierung der Zahl geeigneter Bewerber
- § 46 BVergG 2018 – Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Österreich)
- § 17 VgV – Nicht offenes Verfahren (Deutschland)
- § 3a EU VOB/A – Nicht offenes Verfahren bei Bauleistungen (Deutschland)
Verwandte Begriffe
- Nicht offenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Präqualifizierung
- Vergaberecht
- Auftraggeber
- Angebotsprüfung
- Ausschreibung
- Angebotsfrist
FAQ
Können Bewerber, die im Teilnahmewettbewerb nicht ausgewählt wurden, das Ergebnis anfechten? Ja. Die Entscheidung, einen Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern, stellt eine anfechtbare Vergabeentscheidung dar. In Österreich können übergangene Bewerber ein Nachprüfungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht einleiten; in Deutschland ist der Weg über die Vergabekammern eröffnet.
Muss der Auftraggeber alle geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern? Nein. Der Auftraggeber kann die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber begrenzen, sofern er die Auswahlkriterien vorab bekannt gegeben hat und die Mindestanzahl von fünf (nicht offenes Verfahren) bzw. drei (Verhandlungsverfahren) geeigneten Bewerbern nicht unterschritten wird.
Was enthält ein Teilnahmeantrag? Der Teilnahmeantrag enthält Eigenerklärungen und Nachweise zur Eignung des Bewerbers: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Referenzen) sowie Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.