Glossar

Teilnehmerliste im Vergaberecht 2026 – Vertraulichkeit und Dokumentation

Teilnehmerliste: Verzeichnis aller am Vergabeverfahren beteiligten Bieter oder Bewerber. Dokumentationspflicht, Vertraulichkeit und Einsichtsrechte erklärt.

Definition: Die Teilnehmerliste ist das interne Verzeichnis des öffentlichen Auftraggebers, in dem alle am Vergabeverfahren beteiligten Bieter oder Bewerber mit ihren eingereichten Unterlagen erfasst werden und das als zentrales Dokumentationselement dient.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 8 VgV, § 20 VOB/A, § 163 GWB, § 47 BVergG 2018


Was ist die Teilnehmerliste?

Die Teilnehmerliste dient der lückenlosen Dokumentation aller am Vergabeverfahren Beteiligten und ist ein zentrales Element der Vergabeakte. Sie wird vom öffentlichen Auftraggeber geführt und enthält in der Regel die Namen (oder Bezeichnungen) aller Bewerber oder Bieter, den Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Angebotsabgabe sowie ggf. weitere verfahrensrelevante Informationen.

Die Teilnehmerliste ist nicht mit öffentlichen Unternehmensregistern oder Präqualifikationsverzeichnissen zu verwechseln; sie ist ein internes Verwaltungsdokument des jeweiligen Vergabeverfahrens.

Dokumentationsfunktion

Die ordnungsgemäße Führung der Teilnehmerliste ist Teil der vergaberechtlichen Dokumentationspflicht, die der Auftraggeber für jedes Vergabeverfahren zu erfüllen hat. Die Dokumentation muss so vollständig sein, dass die Entscheidungen im Vergabeverfahren nachvollzogen und im Nachprüfungsverfahren überprüft werden können. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Bieter form- und fristgerecht Angebote eingereicht haben.

Vertraulichkeit

Der Inhalt der Teilnehmerliste ist während des laufenden Vergabeverfahrens grundsätzlich vertraulich. Kein Bieter darf vor dem Zuschlag erfahren, welche anderen Unternehmen Angebote eingereicht haben, da dies die Verhandlungsposition beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen könnte. Erst nach Abschluss des Verfahrens (Zuschlag oder Aufhebung) können im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens Informationen aus der Teilnehmerliste offengelegt werden.

Akteneinsicht und Rechtsschutz

Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens kann die Vergabekammer Akteneinsicht in die Vergabeakte gewähren, zu der auch die Teilnehmerliste gehört. Die Einsicht ist jedoch auf verfahrensrelevante Informationen beschränkt; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Bieter sind zu schwärzen.

FAQ

Haben Bieter einen Anspruch auf Einsicht in die Teilnehmerliste? Grundsätzlich nein, während des laufenden Verfahrens. Nach Verfahrensabschluss kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens eingeschränkt Einsicht gewährt werden.

Muss die Teilnehmerliste alle Bieter enthalten, auch wenn deren Angebot ausgeschlossen wurde? Ja. Auch ausgeschlossene Bieter werden in der Teilnehmerliste geführt; der Ausschluss und seine Begründung werden in der Vergabeakte dokumentiert.

Wie lange muss die Vergabeakte mit der Teilnehmerliste aufbewahrt werden? Die Aufbewahrungsfristen variieren nach nationalem Recht; in der Regel gelten Fristen von mindestens drei bis zehn Jahren nach Vertragsschluss.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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