Umgehungsverbot im Vergaberecht 2026 – Schutz vor Aushebelung der Vergabepflicht
Umgehungsverbot: Öffentliche Auftraggeber dürfen Vergabepflichten nicht durch Vertragsgestaltung oder Auftragssplitting umgehen. Grundsatz und Fallgruppen.
Definition: Das Umgehungsverbot im Vergaberecht untersagt öffentlichen Auftraggebern, durch bewusste Gestaltung von Auftragsstrukturen, künstliche Auftragsteilung oder andere Maßnahmen die Anwendung der Vergabevorschriften zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 3 Abs. 2 VgV, § 3 Abs. 7 SektVO, Erwägungsgrund 68 Richtlinie 2014/24/EU, § 9 BVergG 2018
Was ist das Umgehungsverbot?
Das Umgehungsverbot ist ein allgemeiner Grundsatz des Vergaberechts, der sicherstellt, dass öffentliche Auftraggeber die gesetzlichen Vergabepflichten nicht durch geschickte Vertragsgestaltung oder strukturelle Maßnahmen unterlaufen können. Es ist Ausfluss des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und des europäischen Binnenmarktrechts.
Ohne das Umgehungsverbot könnten Auftraggeber z.B. einen Großauftrag, der EU-weite Ausschreibungspflicht auslöst, in viele kleine Aufträge aufteilen, um die Schwellenwerte zu unterschreiten und freihändig zu vergeben. Genau dies verbietet das Umgehungsverbot.
Wichtigste Fallgruppen
Künstliche Auftragsteilung (Splitting)
Das künstliche Aufsplitten eines einheitlichen Auftrags in mehrere kleinere Teilaufträge mit dem Zweck, die Schwellenwerte zu unterschreiten, ist ausdrücklich verboten. § 3 Abs. 2 VgV stellt klar, dass die Schätzung des Auftragswerts nicht in der Absicht vorgenommen werden darf, das Vergabeverfahren zu umgehen. Die Gesamtheit funktional zusammengehöriger Leistungen ist grundsätzlich als ein Auftrag anzusehen und der Auftragswert entsprechend zu berechnen.
Missbräuchliche Vertragsgestaltung
Öffentliche Auftraggeber dürfen Verträge nicht so gestalten, dass sie formal nicht unter die Vergabepflicht fallen, aber inhaltlich dieselbe Funktion wie ein ausschreibungspflichtiger Auftrag erfüllen. Beispiele sind die missbräuchliche Nutzung von Rahmenverträgen, die Konstruktion angeblicher Eigenleistungen oder die formale Zwischenschaltung von Dritten.
Missbräuchliche Änderung bestehender Verträge
Wesentliche Änderungen eines bestehenden Vertrages, die faktisch einem neuen Auftrag entsprechen, aber ohne Ausschreibung vorgenommen werden, verstoßen gegen das Umgehungsverbot. Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU regelt abschließend, wann Vertragsänderungen zulässig sind, ohne ein neues Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
Rechtsfolgen
Verstöße gegen das Umgehungsverbot können zur Unwirksamkeit des ohne Ausschreibung geschlossenen Vertrages führen und Schadensersatzansprüche übergangener Bieter begründen. Darüber hinaus können beihilferechtliche Konsequenzen entstehen, wenn öffentliche Mittel ohne ordnungsgemäße Ausschreibung vergeben wurden.
FAQ
Ist die Aufteilung von Aufträgen in Lose auch ein Splitting? Nein. Die losweise Aufteilung eines Auftrags ist vergaberechtlich geboten (§ 97 Abs. 4 GWB) und kein Umgehungsverhalten. Entscheidend ist, ob die Aufteilung sachliche Gründe hat oder ausschließlich dazu dient, Schwellenwerte zu unterschreiten.
Wie prüft die Vergabekammer ein mögliches Splitting? Die Vergabekammer prüft, ob zwischen den einzelnen Auftragsteilen ein inhaltlicher, zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der auf eine Auftragseinheit schließen lässt.
Kann ein Auftraggeber mehrere gleichartige Kleinaufträge ohne Ausschreibung vergeben? Nur wenn dies sachlich gerechtfertigt ist und der Gesamtwert aller Aufträge die Schwellenwerte nicht übersteigt. Wiederholte, gleichartige Vergaben ohne Ausschreibung können den Verdacht des Splittings begründen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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