Ungewöhnlich niedriges Angebot im Vergaberecht
Ungewöhnlich niedriges Angebot: Preis erscheint unangemessen niedrig. Aufklärungspflicht. § 123 BVergG 2018, Art. 69 RL 2014/24/EU. Ausschluss bei fehlender Erklärung.
Definition: Ein ungewöhnlich niedriges Angebot liegt vor, wenn der Angebotspreis oder die angebotenen Kosten im Verhältnis zur geforderten Leistung unangemessen niedrig erscheinen, sodass der Auftraggeber verpflichtet ist, vom Bieter eine Aufklärung über die Kalkulation zu verlangen, bevor er das Angebot ausscheidet oder berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 123 BVergG 2018, Art. 69 Richtlinie 2014/24/EU, § 60 VgV
Was ist ein ungewöhnlich niedriges Angebot?
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot (auch: Dumpingangebot) ist ein Angebot, dessen Preis so weit unter dem marktüblichen Niveau oder den Preisen der anderen Bieter liegt, dass begründete Zweifel bestehen, ob der Bieter die Leistung zu diesem Preis ordnungsgemäß und vollständig erbringen kann.
Das Vergaberecht sieht keine feste Schwelle vor, ab der ein Angebot automatisch als ungewöhnlich niedrig gilt. Der Auftraggeber muss auf Basis einer Einzelfallbeurteilung entscheiden, ob ein Angebot auffällig niedrig erscheint. Dabei können folgende Indizien berücksichtigt werden: deutliche Unterschreitung der anderen Angebote (z.B. mehr als 20–30 %), Unterschreitung der eigenen Kostenschätzung in erheblichem Maß, offensichtliche Auslassung wesentlicher Kostenpositionen.
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot darf nicht ohne Weiteres ausgeschieden werden – der Auftraggeber muss zunächst eine Aufklärung beim Bieter einholen.
Bedeutung und Funktion
Der vergaberechtliche Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten schützt gleich drei Interessen: das Interesse des Auftraggebers an einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, das Interesse der anderen Bieter an fairem Wettbewerb und das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Lohn-, Sozial- und Umweltstandards.
Ein zu niedriger Preis kann verschiedene Ursachen haben, die unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen:
Zulässige Gründe für niedrige Preise:
- Besonders wirtschaftliche Fertigungsmethode oder besondere Innovation
- Günstige Einkaufskonditionen beim Bieter
- Technische Effizienz oder besonders vorteilhafte Produktionsbedingungen
- Subventionen (sofern rechtmäßig und nachgewiesen)
Unzulässige Gründe, die zum Ausschluss führen können:
- Unterschreitung geltender Mindestlöhne oder Kollektivverträge
- Verletzung von Sozial-, Arbeits- oder Umweltrecht
- Staatliche Beihilfen, die gegen EU-Recht verstoßen
- Strategisches Unterbieten ohne realistische Kalkulationsbasis (Verlustangebot)
Aufklärungsverfahren:
- Auftraggeber fordert Bieter schriftlich zur Aufklärung auf
- Bieter legt Kalkulation und Begründung vor
- Auftraggeber prüft die Erklärungen
- Ist die Erklärung plausibel: Angebot bleibt im Wettbewerb
- Ist die Erklärung nicht plausibel oder fehlt sie: Ausschluss des Angebots
Rechtsgrundlage
In Österreich regelt § 123 BVergG 2018 den Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten; auf EU-Ebene bildet Art. 69 der Richtlinie 2014/24/EU die Grundlage; in Deutschland normiert § 60 VgV die entsprechenden Pflichten.
§ 123 BVergG 2018 verpflichtet den Auftraggeber, vor dem Ausscheiden eines ungewöhnlich niedrigen Angebots eine schriftliche Aufklärung beim betroffenen Bieter einzuholen. Der Bieter hat die Möglichkeit, sein Angebot zu begründen. Erst wenn die Erklärungen nicht zufriedenstellend sind oder der Bieter keine Erklärung liefert, darf das Angebot ausgeschieden werden.
Art. 69 der Richtlinie 2014/24/EU sieht eine Aufklärungspflicht vor und nennt beispielhaft Gesichtspunkte, zu denen der Bieter Stellung nehmen kann: Fertigungsverfahren, technische Lösungen, Einkaufsbedingungen, Originalität der Lösung, Einhaltung von Arbeitsrecht und Sozialrecht.
§ 60 VgV enthält für Deutschland im Wesentlichen die gleichen Anforderungen.
Verfahren im Überblick
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Identifikation | Auftraggeber stellt auffällig niedrigen Preis fest |
| 2. Aufklärungsaufforderung | Schriftliche Anfrage an den Bieter mit Fristsetzung |
| 3. Bieterstellungnahme | Bieter legt Kalkulation und Begründung vor |
| 4. Prüfung | Auftraggeber prüft Plausibilität der Erklärungen |
| 5a. Plausibel | Angebot verbleibt in der Wertung |
| 5b. Nicht plausibel / keine Antwort | Zwingender Ausschluss des Angebots |
Verwandte Begriffe
- Billigstangebotsprinzip
- Bestbieterprinzip
- Angebotsprüfung
- Zuschlagsentscheidung
- Zuschlagskriterien
- Bieter
- Ausschreibung
- Nachprüfungsverfahren
- Vergabeverfahren
- Auftraggeber
FAQ
Ab welchem Preisabstand gilt ein Angebot als ungewöhnlich niedrig? Das Vergaberecht legt keine feste Schwelle fest. Der Auftraggeber entscheidet im Einzelfall. Als Orientierung dienen: erhebliche Unterschreitung der anderen Angebote (typischerweise mehr als 20–30 %), deutliche Unterschreitung der eigenen Kostenschätzung oder offensichtliche Auslassungen in der Kalkulation. Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände.
Muss der Auftraggeber eine Aufklärung anfordern, bevor er ein niedrig erscheinendes Angebot ausscheidet? Ja, zwingend. Der Auftraggeber darf ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot nicht ohne vorherige Aufklärung ausscheiden. Die Aufklärungspflicht gilt unabhängig davon, ob das Angebot tatsächlich unangemessen ist. Erst nach erfolgloser oder unplausibler Aufklärung ist ein Ausschluss zulässig.
Was sind typische Gründe, die zum Ausschluss eines ungewöhnlich niedrigen Angebots führen? Häufige Ausschlussgründe sind die Verletzung von Mindestlohn- oder Kollektivvertragsvorschriften, die Nichtberücksichtigung wesentlicher Leistungspositionen in der Kalkulation, unzulässige staatliche Beihilfen sowie die fehlende Plausibilität der Preisgestaltung insgesamt. Der Bieter trägt die Beweislast für die Seriosität seiner Kalkulation.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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