Glossar

Ungewöhnliches Wagnis im Vergaberecht 2026 – Risikoverteilung & Bieterrechte

Ungewöhnliches Wagnis: Auftraggeber darf Bietern keine unkalkulierbaren Risiken überbürden. Definition, Beispiele und vergaberechtliche Konsequenzen 2026.

Definition: Ein ungewöhnliches Wagnis liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber in den Vergabe- oder Vertragsunterlagen dem Auftragnehmer Risiken überträgt, die dieser nach Art und Umfang nicht kalkulieren kann und die normalerweise nicht in seinen Risikobereich fallen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 8 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, § 129 GWB, § 2 Abs. 1 BVergG 2018 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)


Was ist ein ungewöhnliches Wagnis?

Das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses schützt Bieter davor, dass öffentliche Auftraggeber Vertragsrisiken, die ihrem Wesen nach dem Auftraggeber zugehören, durch Vertragsgestaltung auf den Auftragnehmer abwälzen. Das Prinzip ist in der VOB/A ausdrücklich geregelt und gilt als allgemeiner Grundsatz auch im Dienstleistungs- und Lieferbereich.

Ein ungewöhnliches Wagnis ist dadurch gekennzeichnet, dass das betroffene Risiko:

  1. Unkalkulierbar ist (der Bieter kann es bei der Angebotserstellung nicht sinnvoll einpreisen),
  2. Außerhalb des normalen Risikobereichs des Auftragnehmers liegt, und
  3. Nicht durch übliche Sicherungsmaßnahmen abgedeckt werden kann.

Typische Fallgruppen

Unkalkulierbare Massenrisiken

In der Baupraxis ist das häufigste ungewöhnliche Wagnis die vollständige Übertragung des Mengenrisikos auf den Auftragnehmer bei einem Einheitspreisvertrag. Weichen die tatsächlichen Massen erheblich von den ausgeschriebenen Mengen ab, ohne dass der Auftragnehmer eine Vergütungsanpassung verlangen kann, liegt ein ungewöhnliches Wagnis vor.

Unbekannte Baugrundrisiken

Die vollständige Übertragung des Baugrundrisikos auf den Auftragnehmer (z.B. bei Gründungsarbeiten oder Erdarbeiten) wird als ungewöhnliches Wagnis angesehen, sofern der Auftragnehmer keine ausreichenden Untergrunderkundungen erhalten hat und das Risiko damit nicht kalkulierbar ist.

Übermäßige Vertragsstrafen und Haftungsregelungen

Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen oder Haftungsregelungen, die das Versicherungsrisiko des Auftragnehmers übersteigen, können als ungewöhnliches Wagnis qualifiziert werden. Vertragsstrafen, die die übliche Bandbreite (i.d.R. 5 % der Auftragssumme) deutlich überschreiten, sind kritisch zu prüfen.

Preisrisiken bei langen Laufzeiten

Festpreisklauseln über mehrjährige Vertragslaufzeiten ohne Preisanpassungsmöglichkeit können für den Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis darstellen, wenn die Marktpreisschwankungen erheblich sind (z.B. bei Energie- oder Rohstoffpreisen).

Rechtsfolgen

Vergabeunterlagen, die ein ungewöhnliches Wagnis enthalten, sind vergaberechtswidrig. Bieter können dies rügen und eine Anpassung der Vergabeunterlagen verlangen. Werden derartige Klauseln dennoch in den Vertrag aufgenommen, können sie im Einzelfall als AGB-rechtlich unwirksam oder sittenwidrig qualifiziert werden.

Im Vergabenachprüfungsverfahren kann die Vergabekammer den Auftraggeber zur Überarbeitung der Unterlagen verpflichten.

FAQ

Wie unterscheidet sich ein ungewöhnliches Wagnis von einem normalen unternehmerischen Risiko? Das normale unternehmerische Risiko (z.B. Kalkulations- oder Ausführungsrisiken) verbleibt beim Auftragnehmer. Das ungewöhnliche Wagnis ist ein Risiko, das aufgrund seiner Art oder seines Umfangs vom Auftragnehmer nicht sinnvoll eingepreist werden kann und typischerweise in den Risikobereich des Auftraggebers fällt.

Muss ein Bieter ein ungewöhnliches Wagnis vor Angebotsabgabe rügen? Ja, wenn er das ungewöhnliche Wagnis erkannt hat und es nach Abschluss des Vertrages geltend machen möchte. Im Oberschwellenbereich gilt die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 GWB.

Kann ein Auftraggeber ein ungewöhnliches Wagnis durch eine entsprechend höhere Vergütung zulässig machen? Nein. Das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses betrifft nicht die Höhe der Vergütung, sondern die Frage der grundsätzlichen Kalkulierbarkeit des Risikos. Auch ein höherer Preis macht ein strukturell unkalkulierbares Risiko nicht zulässig.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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