Untätigkeit der Vergabekammer 2026 – Rechtsmittel bei Verfahrensverzögerung
Untätigkeit der Vergabekammer: Was geschieht, wenn die Vergabekammer nicht fristgerecht entscheidet? Beschwerde, Fristen und Rechtsmittel erklärt.
Definition: Untätigkeit der Vergabekammer bezeichnet das Ausbleiben einer fristgerechten Entscheidung der Vergabekammer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen ab Eingang des vollständigen Nachprüfungsantrags, das dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 167 Abs. 2 GWB, § 172 GWB
Fristen und Entscheidungspflicht der Vergabekammer
Die Vergabekammer ist gesetzlich verpflichtet, über einen Nachprüfungsantrag innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Diese Frist ist in § 167 Abs. 1 GWB geregelt und dient dem Interesse an einer zügigen Klärung vergaberechtlicher Streitigkeiten, da laufende Vergabeverfahren durch den Zuschlagsstopp (§ 169 GWB) blockiert sind. Im Ausnahmefall – bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang – kann der Vorsitzende die Frist um bis zu zwei weitere Wochen verlängern.
Rechtsfolge der Untätigkeit
Überschreitet die Vergabekammer die Entscheidungsfrist ohne Verlängerung, kann der Antragsteller sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (Vergabesenat) einlegen, ohne eine Entscheidung der Vergabekammer abwarten zu müssen. Dies ist in § 172 Abs. 1 GWB geregelt. Das OLG tritt dann an die Stelle der Vergabekammer und entscheidet in der Sache.
Die Untätigkeit der Vergabekammer ist damit ein besonderer Rechtsbehelf, der verhindert, dass ein Nachprüfungsverfahren durch Untätigkeit der zuständigen Stelle faktisch ins Leere läuft.
Praktische Relevanz
In der Praxis ist die Untätigkeit der Vergabekammer selten, da Vergabekammern in der Regel fristgerecht entscheiden. Dennoch kann es bei besonders komplexen Sachverhalten oder hohem Fallaufkommen zu Verzögerungen kommen. Antragsteller sollten die Fristberechnung sorgfältig verfolgen und bei drohender Überschreitung rechtzeitig rechtliche Beratung einholen.
Abgrenzung zur regulären sofortigen Beschwerde
Die sofortige Beschwerde nach § 172 GWB wegen Untätigkeit ist von der regulären sofortigen Beschwerde gegen eine Sachentscheidung der Vergabekammer nach § 171 GWB zu unterscheiden. Bei der regulären Beschwerde wird die Entscheidung der Vergabekammer angefochten; bei der Untätigkeitsbeschwerde fehlt es an einer Entscheidung, und das OLG entscheidet erstmals in der Sache.
FAQ
Wie wird die Fünf-Wochen-Frist berechnet? Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer. „Vollständig" bedeutet, dass alle zur Beurteilung notwendigen Angaben vorliegen. Ein unvollständiger Antrag hemmt den Fristbeginn.
Was passiert mit dem Zuschlagsstopp bei Untätigkeit? Der Zuschlagsstopp nach § 169 GWB bleibt während des laufenden Beschwerdeverfahrens grundsätzlich bestehen, sofern das OLG ihn nicht aufhebt.
Gibt es eine entsprechende Regelung in Österreich? In Österreich sind die Entscheidungsfristen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und der Landesverwaltungsgerichte gesetzlich geregelt. Bei Überschreitung stehen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe (Säumnisbeschwerde) zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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