Unterangebot im Vergaberecht 2026 – Ungewöhnlich niedriger Angebotspreis
Unterangebot: Angebot mit ungewöhnlich niedrigem Preis im Vergabeverfahren. Aufklärungspflicht, Ausschluss und Schutz vor Dumping erklärt. Vergaberecht 2026.
Definition: Ein Unterangebot ist ein Angebot mit einem Preis, der im Verhältnis zur geforderten Leistung so niedrig erscheint, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags bestehen; der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Preis aufzuklären, bevor er den Zuschlag erteilt oder das Angebot ausschließt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 69 Richtlinie 2014/24/EU, § 60 VgV, § 16d VOB/A, § 131 BVergG 2018
Was ist ein Unterangebot?
Ein Unterangebot – auch als „ungewöhnlich niedriges Angebot" bezeichnet – stellt den öffentlichen Auftraggeber vor ein Dilemma: Einerseits will er das wirtschaftlich günstigste Angebot akzeptieren, andererseits riskiert er bei einem zu niedrigen Preis Leistungsmängel, Insolvenz des Auftragnehmers oder Sozialdumping. Das Vergaberecht löst dieses Dilemma nicht durch eine automatische Ablehnung, sondern durch ein zwingend vorgeschaltetes Aufklärungsverfahren.
Wann liegt ein Unterangebot vor?
Es gibt keine feste Preisuntergrenze; das Vergaberecht kennt keine starre Prozentregel (wie etwa „20 % unter dem nächstniedrigsten Angebot"). Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen und hängt von der Art der Leistung, den Marktverhältnissen und dem Preisniveau der anderen Angebote ab. Indizien für ein mögliches Unterangebot sind:
- Erhebliche Abweichung nach unten gegenüber dem Durchschnittspreis der anderen Angebote
- Preis liegt deutlich unter den geschätzten Kosten des Auftraggebers
- Preis deckt offensichtlich nicht einmal die Mindestlöhne und Sozialabgaben
Aufklärungsverfahren
Erscheint der Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, ist der Auftraggeber verpflichtet, vom Bieter eine Erläuterung zu verlangen, bevor er eine Entscheidung trifft. Der Bieter kann den niedrigen Preis durch folgende Faktoren erklären:
- Besonders wirtschaftliche Fertigungsmethoden
- Technische Lösungen, die Kostenvorteile ermöglichen
- Besonders günstige Beschaffungskonditionen für Material
- Subventionen (die dem EU-Beihilferecht entsprechen müssen)
- Günstige Kapazitätsauslastungssituation
Ausschluss oder Zulassung
Kann der Bieter den niedrigen Preis nicht hinreichend erklären oder beruht er auf der Nichteinhaltung von Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsrecht, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Liegen Subventionen vor, die mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar sind, ist ebenfalls auszuschließen. Kann der Bieter seinen Preis überzeugend begründen, muss das Angebot zugelassen werden – auch wenn es den anderen Bietern unangenehm ist.
FAQ
Ist der Auftraggeber verpflichtet, ein Unterangebot aufzuklären? Ja, bei begründetem Verdacht ist die Aufklärung zwingend vorgeschrieben. Ein sofortiger Ausschluss ohne Aufklärung ist vergaberechtswidrig.
Kann ein Bieter gegen den Ausschluss seines Unterangebots vorgehen? Ja. Wenn der Auftraggeber den niedrigen Preis nicht ausreichend geprüft oder die Erklärungen des Bieters nicht angemessen berücksichtigt hat, kann der Bieter Nachprüfung beantragen.
Was ist Sozialdumping im Kontext von Unterangeboten? Sozialdumping liegt vor, wenn ein niedirger Preis dadurch erzielt wird, dass gesetzliche Mindestlöhne, Sozialabgaben oder Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Solche Angebote sind auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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