Unterauftrag im Vergaberecht 2026 – Nachunternehmereinsatz bei öffentlichen Aufträgen
Unterauftrag: Beauftragung von Nachunternehmern bei öffentlichen Aufträgen. Anzeigepflichten, Eignungsanforderungen und Haftung des Auftragnehmers 2026.
Definition: Ein Unterauftrag ist der Vertrag, durch den ein Auftragnehmer (Hauptauftragnehmer) Teile des öffentlichen Auftrags an einen Dritten (Nachunternehmer/Subunternehmer) weitergibt, wobei der Hauptauftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Gesamtauftrags verantwortlich bleibt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU, § 36 VgV, § 4 Abs. 8 VOB/B, § 26 VOB/A, §§ 83–86 BVergG 2018
Was ist ein Unterauftrag?
Der Unterauftrag ist die vertragliche Grundlage für die Weitergabe von Teilen eines öffentlichen Auftrags an Dritte und ein in der Praxis alltägliches Instrument, das großen Hauptauftragnehmern ermöglicht, spezialisierte Teilleistungen von Spezialunternehmen ausführen zu lassen. Gleichzeitig steht er im Spannungsfeld mit dem Transparenz- und Eignungsgrundsatz: Der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wer tatsächlich seinen Auftrag ausführt und ob auch die Nachunternehmer die erforderliche Eignung besitzen.
Anzeige- und Genehmigungspflichten
In den meisten Vergabeverfahren muss der Bieter bereits im Angebot angeben, welche Teile des Auftrags er an Nachunternehmer weiterzugeben beabsichtigt. Der Auftraggeber kann zudem verlangen, dass die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer genannt werden, damit er deren Eignung prüfen kann. Änderungen in der Nachunternehmerkette während der Auftragsausführung unterliegen regelmäßig einer Anzeige- oder Zustimmungspflicht.
Eignungsprüfung der Nachunternehmer
Bedient sich ein Bieter der Kapazitäten von Nachunternehmern, um seine eigene Eignung nachzuweisen (Eignungsleihe), muss der Nachunternehmer dieselben Eignungsanforderungen erfüllen wie der Bieter selbst. Für die Teile des Auftrags, die der Nachunternehmer übernimmt, muss dessen Eignung konkret nachgewiesen werden. Ausschlussgründe beim Nachunternehmer können sich auf den Hauptauftragnehmer auswirken.
Haftung des Hauptauftragnehmers
Der Auftragnehmer bleibt dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber vollumfänglich für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verantwortlich, unabhängig davon, wie viel er an Nachunternehmer weitergegeben hat. Er kann sich nicht durch Verweis auf das Verschulden eines Nachunternehmers entlasten. Im Innenverhältnis kann er Regress beim Nachunternehmer nehmen.
Grenzen des Nachunternehmereinsatzes
Auftraggeber können die Weitergabe des gesamten Auftrags an Nachunternehmer verbieten und verlangen, dass der Hauptauftragnehmer bestimmte wesentliche Leistungsteile selbst erbringt. Dies ist insbesondere bei Leistungen sinnvoll, die besondere Qualifikationen erfordern, die der Auftraggeber beim Hauptauftragnehmer geprüft hat.
Direktzahlungspflicht
In einigen nationalen Rechtsordnungen oder auf Anordnung des Auftraggebers können Zahlungen direkt an Nachunternehmer geleistet werden, wenn der Hauptauftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Art. 71 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU lässt eine entsprechende nationale Regelung zu.
FAQ
Muss ein Bieter alle Nachunternehmer bereits im Angebot benennen? Nicht zwingend, es sei denn, der Auftraggeber verlangt dies ausdrücklich. Zumindest der Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes muss jedoch in der Regel angegeben werden.
Kann der Auftraggeber einen bestimmten Nachunternehmer ablehnen? Ja, wenn der Nachunternehmer die Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder ein Ausschlussgrund vorliegt. Der Auftraggeber muss den Hauptauftragnehmer dann auffordern, den Nachunternehmer zu ersetzen.
Ist die Vergabe des gesamten Auftrags an einen Nachunternehmer zulässig? Grundsätzlich nicht, wenn der Auftraggeber dies ausgeschlossen hat oder wenn die Gesamtvergabe dem Wesen des Auftrags widerspricht. Zudem kann eine vollständige Weitergabe als missbräuchlich angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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