Glossar

Unternehmensgröße im Vergaberecht 2026 – KMU und öffentliche Aufträge

Unternehmensgröße im Vergaberecht: Bedeutung für KMU-Förderung, Losaufteilung und Eignungsanforderungen. Definitionen und rechtliche Grundlagen 2026.

Definition: Die Unternehmensgröße bezeichnet im Vergaberecht die Klassifizierung von Unternehmen nach Mitarbeiterzahl und Umsatz, die insbesondere für die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie für die Festlegung verhältnismäßiger Eignungsanforderungen relevant ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 97 Abs. 4 GWB, Empfehlung 2003/361/EG, § 29 VgV


Bedeutung der Unternehmensgröße im Vergaberecht

Die Unternehmensgröße spielt im öffentlichen Vergaberecht eine wichtige Rolle, da das Recht ausdrücklich die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) am öffentlichen Auftragswesen fördern soll. § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben, soweit dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist. Ziel ist es, KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, die bei einer Gesamtvergabe häufig nicht in der Lage wären, das gesamte Leistungsspektrum anzubieten.

KMU-Definition nach EU-Recht

Die EU-Kommission hat in ihrer Empfehlung 2003/361/EG eine verbindliche Definition für KMU festgelegt, die auch im Vergaberecht als Referenz gilt:

UnternehmenstypMitarbeiterJahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Kleinstunternehmen< 10≤ 2 Mio. EUR
Kleinunternehmen< 50≤ 10 Mio. EUR
Mittleres Unternehmen< 250≤ 50 Mio. EUR (Umsatz) / ≤ 43 Mio. EUR (Bilanz)
Großunternehmen≥ 250> 50 Mio. EUR

Verhältnismäßigkeit der Eignungsanforderungen

Auftraggeber müssen Eignungsanforderungen stets verhältnismäßig festlegen – überhöhte Umsatz- oder Referenzanforderungen, die KMU faktisch ausschließen, sind unzulässig. Gemäß § 122 GWB und Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU dürfen Mindestanforderungen an den Jahresumsatz in der Regel das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Vergabekammern und Gerichte haben wiederholt unverhältnismäßige Eignungsanforderungen beanstandet.

Losaufteilung als Förderinstrument

Das wichtigste Instrument zur Förderung der Unternehmensgröße-Diversität in der Vergabe ist die Losaufteilung. Indem große Aufträge in handhabbare Teillose aufgeteilt werden, können auch KMU als Spezialisten für bestimmte Leistungsbereiche anbieten. Wenn Auftraggeber auf eine Losaufteilung verzichten wollen, müssen sie dies im Vergabevermerk begründen (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).

FAQ

Müssen Auftraggeber KMU bevorzugen? Nein, eine direkte Bevorzugung von KMU ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar. Auftraggeber müssen aber die Möglichkeit der Teilnahme von KMU fördern, insbesondere durch Losaufteilung und verhältnismäßige Eignungsanforderungen.

Kann ein KMU seine Kapazitäten durch Bietergemeinschaften oder Unterauftragnehmer ergänzen? Ja, Bietergemeinschaften und die Eignungsleihe (§ 47 VgV) ermöglichen es KMU, sich zusammenzuschließen oder die Kapazitäten anderer Unternehmen für die Eignungsprüfung zu nutzen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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