Unternehmer im Vergaberecht 2026 – Begriff und Bedeutung
Unternehmer im Vergaberecht: Wer gilt als Unternehmer? Abgrenzung zu Bieter und Bewerber, natürliche und juristische Personen, Rechtsgrundlagen.
Definition: Im Vergaberecht bezeichnet der Begriff „Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person sowie jede öffentliche Einrichtung oder Gruppe solcher Personen, die auf dem Markt die Ausführung von Bau- oder Ausbauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbietet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 97 Abs. 1 GWB, § 7 GWB, Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 Richtlinie 2014/24/EU
Der Begriff „Unternehmer" im Vergaberecht
Der Begriff „Unternehmer" im vergaberechtlichen Sinne ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenzusammenschlüsse, die als Anbieter auf dem Markt auftreten können. Er ist ein Oberbegriff, der je nach Phase des Vergabeverfahrens durch die spezifischeren Begriffe „Bewerber" und „Bieter" konkretisiert wird:
- Unternehmer: Allgemeiner Begriff für jeden potenziellen Marktteilnehmer
- Bewerber: Ein Unternehmer, der im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens oder Verhandlungsverfahrens einen Teilnahmeantrag gestellt hat
- Bieter: Ein Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat
Diese Unterscheidung ist rechtlich relevant, da die Rechtsmittelvorschriften (Befugnis zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens) und die Informationspflichten des Auftraggebers jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Status des Unternehmers stellen.
Wer gilt als Unternehmer?
Das Vergaberecht stellt keine besonderen Anforderungen an die Rechtsform des Unternehmers. Als Unternehmer im vergaberechtlichen Sinne können auftreten:
- Einzelkaufleute und Freiberufler
- Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
- Genossenschaften
- Gemeinnützige Organisationen und Vereine (soweit wirtschaftlich tätig)
- Öffentliche Unternehmen und gemischtwirtschaftliche Gesellschaften
- Bietergemeinschaften (temporäre Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmer)
Auch ausländische Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten und – unter bestimmten Voraussetzungen – aus Drittstaaten können als Unternehmer im Sinne des deutschen Vergaberechts auftreten.
Abgrenzung: Auftraggeber und Unternehmer
Das Vergaberecht unterscheidet strikt zwischen dem öffentlichen Auftraggeber auf der einen und dem Unternehmer auf der anderen Seite. Öffentliche Auftraggeber sind dem Vergaberecht als Nachfrager unterworfen; Unternehmer sind die Anbieter, die sich am Wettbewerb um öffentliche Aufträge beteiligen. In manchen Konstellationen kann ein öffentliches Unternehmen gleichzeitig Auftraggeber für bestimmte Beschaffungen und Unternehmer im Sinne eines Bieters für andere Aufträge sein.
Rechte und Pflichten des Unternehmers
Als Teilnehmer an einem Vergabeverfahren hat der Unternehmer sowohl Rechte als auch Pflichten:
Zu den wichtigsten Rechten gehören:
- Anspruch auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (§ 97 Abs. 2 GWB)
- Recht auf Information über Ausschlussgründe und Zuschlagsentscheidung
- Recht auf Nachprüfung bei Vergaberechtsverstößen (§§ 155 ff. GWB)
Zu den Pflichten gehören:
- Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Teilnahmeanträgen und Angeboten
- Einhaltung von Ausschlussgründen (Eigenauskunft, § 124 GWB)
- Einhaltung der Vertraulichkeit gegenüber Mitbewerbern
FAQ
Kann eine Bietergemeinschaft als Unternehmer auftreten? Ja, Bietergemeinschaften sind im Vergaberecht als besondere Form des Unternehmers anerkannt. Sie müssen jedoch einen bevollmächtigten Vertreter benennen und haften gesamtschuldnerisch.
Dürfen öffentliche Unternehmen an Vergabeverfahren teilnehmen? Grundsätzlich ja, sofern sie am Markt tätig sind und die entsprechende Eignung mitbringen. Es gelten dieselben Regeln wie für private Unternehmen; Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Beihilfen sind jedoch unzulässig.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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