Glossar

Untersuchungsgrundsatz im Vergaberecht 2026

Untersuchungsgrundsatz: Die Pflicht der Vergabekontrollbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln – Bedeutung im Nachprüfungsverfahren.

Definition: Der Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz) verpflichtet Vergabekontrollbehörden und Gerichte, den für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt zu sein.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 163 GWB; § 327 BVergG 2018; AVG (Österreich)


Was ist der Untersuchungsgrundsatz?

Der Untersuchungsgrundsatz (auch: Amtsermittlungsgrundsatz, Inquisitionsprinzip) ist ein verfahrensrechtliches Grundprinzip, nach dem die entscheidende Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt selbst zu erforschen. Er steht dem Beibringungsgrundsatz (Verhandlungsgrundsatz) gegenüber, nach dem die Beteiligten den Sachverhalt selbst vorzutragen haben.

Im deutschen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gilt gemäß § 163 GWB der Untersuchungsgrundsatz: Die Vergabekammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie ist dabei nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden und kann auch über den Streitgegenstand des Antrags hinaus prüfen, wenn Anhaltspunkte für weitere Vergaberechtsverstöße bestehen.

Bedeutung im Nachprüfungsverfahren

Im Vergabenachprüfungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz von besonderer Bedeutung, weil Bieter häufig keine vollständige Kenntnis vom internen Vergabeverfahren haben. Bietern sind die Vergabeakten des Auftraggebers in der Regel nicht zugänglich; sie können daher nicht alle Umstände vortragen, die für die Entscheidung relevant sein können.

Der Untersuchungsgrundsatz stellt sicher, dass:

  • Die Vergabekammer sich nicht auf den Vortrag des Bieters beschränken muss
  • Sie Einsicht in die vollständigen Vergabeakten nehmen kann
  • Sie auch von keiner Partei vorgebrachte Rechtsverstöße aufgreifen kann

Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes

Auch im Nachprüfungsverfahren ist der Untersuchungsgrundsatz nicht unbegrenzt. In Deutschland ist die Vergabekammer bei Verstößen, die präkludiert sind (verspätet gerügt oder geltend gemacht), an die Präklusion gebunden. Sie kann diese Verstöße grundsätzlich nicht von Amts wegen berücksichtigen.

Abgrenzung zum Beibringungsgrundsatz

Im Unterschied zum zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz obliegt es im Vergabenachprüfungsverfahren nicht allein den Parteien, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig vorzutragen. Dies schützt insbesondere antragstellende Bieter, die typischerweise über weniger Informationen verfügen als der Auftraggeber.

Österreichischer Kontext

Im österreichischen Vergaberechtsschutz gilt ebenfalls der Grundsatz der Amtswegigkeit. Nach dem AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Verwaltungsbehörden zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht als Vergaberechtsbehörde erster Instanz folgt diesem Prinzip.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss ein antragstellender Bieter im Nachprüfungsverfahren alle Vergaberechtsverstöße selbst benennen? Er muss zumindest darlegen, worin der behauptete Verstoß liegt. Die Vergabekammer kann jedoch auch weitere, nicht ausdrücklich gerügte Verstöße aufgreifen, wenn sie dafür Anhaltspunkte in den Akten findet.

Kann die Vergabekammer Zeugen laden oder Sachverständige bestellen? Ja. Im Rahmen der Amtsermittlung kann die Vergabekammer alle erforderlichen Beweise erheben, einschließlich Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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