Glossar

Unterzeichner im Vergaberecht 2026

Unterzeichner im Vergaberecht: Die zur Unterzeichnung von Angeboten und Vergabedokumenten berechtigte Person – Vollmacht und Haftung.

Definition: Der Unterzeichner ist im vergaberechtlichen Kontext die natürliche Person, die ein Angebot, einen Teilnahmeantrag oder sonstige vergaberechtlich relevante Dokumente rechtswirksam für ein Unternehmen oder eine Bietergemeinschaft unterzeichnet und damit die Verbindlichkeit des Dokuments herstellt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BGB §§ 164 ff. (Vollmacht); § 126 BGB (Schriftform); BVergG 2018; VgV


Wer ist der Unterzeichner im Vergaberecht?

Im Vergaberecht kommt dem Unterzeichner eine zentrale Bedeutung zu, da Angebote und Teilnahmeanträge rechtlich bindend sein müssen und daher von einer zur Vertretung befugten Person unterzeichnet werden müssen. Fehlt die Unterschrift oder stammt sie von einer Person ohne ausreichende Vertretungsbefugnis, kann das Angebot formal mangelhaft sein und von der Wertung ausgeschlossen werden.

Anforderungen an den Unterzeichner

Der Unterzeichner muss zur rechtsverbindlichen Vertretung des Bieters berechtigt sein. Dies ergibt sich entweder aus:

  • Gesetzlicher Vertretung: Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist (im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis)
  • Rechtsgeschäftlicher Vollmacht: Handlungsvollmacht, Spezialvollmacht, notarielle Vollmacht
  • Organstellung: Bei GmbH, AG etc. die vertretungsberechtigten Organe

Auftraggeber können in den Vergabeunterlagen den Nachweis der Unterzeichnerberechtigung verlangen – typischerweise durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder einer Vollmachtsurkunde.

Elektronische Unterzeichnung

Bei der elektronischen Angebotsabgabe (eVergabe) tritt an die Stelle der handschriftlichen Unterschrift die elektronische Signatur. Für vergaberechtliche Zwecke wird in der Regel mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur verlangt; für besonders formstrenge Dokumente kann eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach der eIDAS-Verordnung erforderlich sein.

Die Identität des Unterzeichners und seine Vertretungsbefugnis müssen auch bei elektronischer Unterzeichnung nachgewiesen werden können.

Unterzeichnung bei Bietergemeinschaften

Bei Bietergemeinschaften (ARGEn) muss das Angebot entweder von allen Mitgliedern oder von einem bevollmächtigten Mitglied (federführendes Unternehmen) unterzeichnet werden. Die Vollmacht der anderen Mitglieder ist dem Angebot beizulegen. Fehlt die Vollmacht oder ist sie unvollständig, liegt ein formeller Mangel vor.

Nachforderung bei fehlender Unterschrift

Fehlt die Unterschrift unter einem Angebot, ist dies in der Regel ein formeller Ausschlussgrund, der grundsätzlich nicht durch Nachforderung geheilt werden kann. Die Unterzeichnung begründet die Willenserklärung und ist daher wesensbestimmend für das Angebot; ihre nachträgliche Beibringung würde eine inhaltliche Änderung des Angebots darstellen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Kann ein Angebot von einem Prokuristen unterzeichnet werden? Ja, sofern die Prokura den Abschluss des Vertrags über den ausgeschriebenen Auftrag umfasst. Einschränkungen (z.B. Filialprokurist) sind zu beachten.

Muss die Vollmacht des Unterzeichners dem Angebot beigefügt werden? Das hängt von den Anforderungen in den Vergabeunterlagen ab. Auftraggeber können die Vorlage einer Vollmacht verlangen; bei gesetzlichen Vertretern (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) genügt regelmäßig ein Handelsregisterauszug.

Was gilt bei einer GbR oder ARGE ohne eigene Rechtspersönlichkeit? Die Vertreter der beteiligten Gesellschaften müssen das Angebot jeweils für ihre Gesellschaft unterzeichnen oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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