Unverhältnismäßiger Aufwand im Vergaberecht 2026
Unverhältnismäßiger Aufwand: Vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand, der unter bestimmten Voraussetzungen von Formvorschriften befreit.
Definition: Unverhältnismäßiger Aufwand ist ein vergaberechtlicher Tatbestand, der es Auftraggebern unter engen Voraussetzungen erlaubt, von bestimmten Verfahrenspflichten abzuweichen, wenn deren Einhaltung in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck oder zum Auftragswert steht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 Richtlinie 2014/24/EU; § 53 Abs. 3 VgV; § 83 BVergG 2018
Was ist unverhältnismäßiger Aufwand im Vergaberecht?
Der Begriff „unverhältnismäßiger Aufwand" taucht im Vergaberecht in verschiedenen Zusammenhängen auf und bezeichnet stets eine Situation, in der die Befolgung einer Regel mit einem Aufwand verbunden wäre, der außer Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts und des nationalen Verwaltungsrechts und begrenzt auch im Vergaberecht die Pflichten von Auftraggebern und Bietern.
Anwendungsbereiche
Unverhältnismäßiger Aufwand wird im Vergaberecht insbesondere in folgenden Kontexten relevant:
Ausnahmen von der eVergabe-Pflicht
Nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU und § 53 Abs. 3 VgV können Auftraggeber von der elektronischen Angebotsabgabe absehen, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde – etwa bei hochspezialisierten Leistungen, die physische Modelle oder Muster erfordern.
Nachforderung von Unterlagen
Bei fehlenden Bieterunterlagen kann der Auftraggeber von einer Nachforderung absehen, wenn der Aufwand hierfür außer Verhältnis zum Auftragswert oder zur Bedeutung der fehlenden Unterlage steht.
Barrierefreiheit
Technische Anforderungen an Barrierefreiheit können entfallen, wenn deren Umsetzung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde.
Anforderungen an Bieter
Auch Bieter können sich auf unverhältnismäßigen Aufwand berufen, wenn Dokumentationsanforderungen in keinem angemessenen Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung stehen.
Grenzen des Tatbestands
Die Berufung auf unverhältnismäßigen Aufwand setzt eine nachvollziehbare, objektive Begründung voraus. Eine pauschale Berufung auf zu hohen Aufwand ist vergaberechtlich unzureichend. Der Auftraggeber muss darlegen, warum im konkreten Einzelfall die Einhaltung der Regel nicht zumutbar ist.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Vergaberecht
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet Auftraggeber generell, Anforderungen (Eignungskriterien, technische Spezifikationen, Sicherheitsleistungen) auf das sachlich Erforderliche zu beschränken. Übermäßige Anforderungen schränken den Wettbewerb unzulässig ein und verstoßen gegen Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU.
Verwandte Begriffe
FAQ
Kann ein Auftraggeber einfach behaupten, etwas sei unverhältnismäßig aufwendig? Nein. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss dokumentiert und nachvollziehbar begründet sein. Im Nachprüfungsverfahren wird die Berechtigung der Ausnahme überprüft.
Gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für Bieteranforderungen? Ja. Eignungsanforderungen, technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien müssen stets verhältnismäßig zum Auftragsgegenstand sein.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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