Glossar

Unwirksamer Vertrag im Vergaberecht 2026 – Nichtigkeit und Rechtsfolgen

Unwirksamer Vertrag im Vergaberecht: Wann ist ein öffentlicher Auftrag nichtig? De-facto-Vergabe, Unwirksamkeitsgründe und Konsequenzen für Auftraggeber.

Definition: Ein unwirksamer Vertrag im vergaberechtlichen Sinne ist ein öffentlicher Auftrag, der trotz Abschluss keine rechtliche Wirkung entfaltet, weil er unter Verletzung wesentlicher Vergabevorschriften zustande gekommen ist – insbesondere ohne das vorgeschriebene Vergabeverfahren oder unter Missachtung der Stillhaltefrist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 135 GWB, § 101b GWB a.F., Richtlinie 2007/66/EG


Was macht einen vergaberechtlichen Vertrag unwirksam?

Das Vergaberecht kennt besondere Unwirksamkeitsgründe, die über das allgemeine zivilrechtliche Nichtigkeitsrecht (§§ 134, 138 BGB) hinausgehen. Diese spezifischen vergaberechtlichen Unwirksamkeitstatbestände sollen sicherstellen, dass schwerwiegende Vergaberechtsverstöße wirksam sanktioniert werden können, auch wenn ein Vertrag bereits abgeschlossen wurde.

Gemäß § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der Auftraggeber:

  1. Den Auftrag ohne Durchführung eines vorgeschriebenen Vergabeverfahrens erteilt hat (sogenannte De-facto-Vergabe oder illegale Direktvergabe)
  2. Den Zuschlag erteilt hat, obwohl die gesetzliche Stillhaltefrist noch nicht abgelaufen war und ein Nachprüfungsantrag anhängig war
  3. Den Auftrag erteilt hat, obwohl die Vergabekammer die aufschiebende Wirkung des Nachprüfungsantrags angeordnet hatte
  4. Bei einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen hat

De-facto-Vergabe

Der praktisch bedeutsamste Fall der Unwirksamkeit ist die De-facto-Vergabe: Die Vergabe eines Auftrags, der EU-weit hätte ausgeschrieben werden müssen, ohne jedes förmliche Vergabeverfahren. Dieser Verstoß wird besonders streng sanktioniert, weil er den Wettbewerb vollständig ausschaltet. Übergangene Unternehmen können die Unwirksamkeit des Vertrags vor der Vergabekammer feststellen lassen.

Geltendmachung der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 GWB muss aktiv durch einen Nachprüfungsantrag geltend gemacht werden. Sie tritt nicht automatisch ein. Der Antrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Vergabeverstoßes, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss gestellt werden (§ 135 Abs. 2 GWB). Bei Bekanntmachung des Vertragsabschlusses im EU-Amtsblatt verkürzt sich die Frist auf 30 Tage ab Veröffentlichung.

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit

Stellt die Vergabekammer oder das OLG die Unwirksamkeit des Vertrags fest, ist dieser von Anfang an nichtig. Dies hat erhebliche praktische Konsequenzen:

  • Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch mehr auf die vereinbarte Vergütung (bereicherungsrechtliche Rückabwicklung möglich)
  • Bereits erbrachte Leistungen können nach Bereicherungsrecht abgerechnet werden
  • Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren neu durchführen
  • Schadenersatzansprüche übergangener Bieter sind möglich

Ausnahme: Fortbestand im öffentlichen Interesse

In besonders gelagerten Fällen kann die Vergabekammer von einer Feststellung der Unwirksamkeit absehen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses den Fortbestand des Vertrags erfordern. In diesem Fall muss sie jedoch eine Geldbuße gegen den Auftraggeber verhängen und kann die Vertragslaufzeit kürzen (§ 135 Abs. 3 GWB).

FAQ

Ist ein Vertrag automatisch unwirksam, wenn er vergaberechtswidrig zustande gekommen ist? Nein, die Unwirksamkeit nach § 135 GWB muss innerhalb der gesetzlichen Fristen aktiv geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Fristen ist der Vertrag wirksam, auch wenn er unter Vergaberechtsverstoß abgeschlossen wurde.

Wer kann die Unwirksamkeit geltend machen? Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Auftrag hat und durch den Vergaberechtsverstoß geschädigt ist oder werden könnte, kann einen Nachprüfungsantrag stellen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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