Unwirksamkeit des Vertrages im Vergaberecht 2026 – Rechtsgrundlagen und Verfahren
Unwirksamkeit des Vertrages: Vergaberechtliche Nichtigkeitsgründe, Fristen zur Geltendmachung, Rechtsfolgen und Ausnahmen im Überblick.
Definition: Die Unwirksamkeit des Vertrages bezeichnet im Vergaberecht die von einem zuständigen Nachprüfungsorgan festgestellte rechtliche Nichtigkeit eines öffentlichen Auftrags infolge schwerwiegender Verletzungen vergaberechtlicher Vorschriften beim Vertragsabschluss.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 135, 168 Abs. 2 GWB, Richtlinie 2007/66/EG, BVergG 2018
Systematik der Unwirksamkeit im Vergaberecht
Die Unwirksamkeit des Vertrages ist das schärfste Sanktionsinstrument des Vergaberechts und dient der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsgebots auch nach erfolgtem Vertragsschluss. Das Institut der vergaberechtlichen Unwirksamkeit wurde durch die Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG in das europäische Recht eingeführt und in Deutschland in § 135 GWB umgesetzt. Es bildet das Gegengewicht zur privatrechtlichen Vertragsbindung: Selbst ein wirksam abgeschlossener Vertrag kann nachträglich für unwirksam erklärt werden, wenn sein Zustandekommen auf einem schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß beruht.
Zu unterscheiden ist die vergaberechtliche Unwirksamkeit von der allgemeinen zivilrechtlichen Nichtigkeit:
| Merkmal | Zivilrechtliche Nichtigkeit (§§ 134, 138 BGB) | Vergaberechtliche Unwirksamkeit (§ 135 GWB) |
|---|---|---|
| Eintritt | Automatisch (ex lege) | Nur durch Feststellung im Nachprüfungsverfahren |
| Frist | Keine | 30 Tage / 6 Monate (§ 135 Abs. 2 GWB) |
| Geltendmachung | Von jedermann | Nur durch antragsbefugte Bieter |
| Ausnahme | Keine | Zwingender Fortbestand im Allgemeininteresse möglich |
Unwirksamkeitstatbestände
§ 135 Abs. 1 GWB nennt vier Fallgruppen, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führen können:
1. Unzulässige Direktvergabe (De-facto-Vergabe)
Die häufigste und schwerwiegendste Form ist die vollständige Umgehung des Vergabeverfahrens. Wenn ein Auftraggeber einen EU-weiten ausschreibungspflichtigen Auftrag ohne jede Bekanntmachung oder Verfahrensdurchführung direkt vergibt, ist der resultierende Vertrag unwirksam. Dies gilt auch für die unzulässige Nutzung von Ausnahmetatbeständen, z. B. wenn der Auftraggeber zu Unrecht ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gewählt hat.
2. Verstoß gegen die Stillhaltefrist
Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag, bevor die gesetzliche Stillhaltefrist (mindestens 15 Kalendertage nach Information der Bieter, § 134 GWB) abgelaufen ist, und ist wegen dieses Verstoßes kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, kann die Vergabekammer die Unwirksamkeit feststellen.
3. Missachtung einer einstweiligen Verfügung
Schließt der Auftraggeber den Vertrag ab, obwohl die Vergabekammer die aufschiebende Wirkung eines Nachprüfungsantrags angeordnet hatte oder ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, ist der Vertrag unwirksam.
4. Verstöße bei Rahmenvereinbarungen und dynamischen Systemen
Bei der Abrufvergabe aus Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen können Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften zur Unwirksamkeit des abgerufenen Einzelauftrags führen.
Verfahren zur Geltendmachung
Die Unwirksamkeit muss durch einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer geltend gemacht werden. Dabei gelten strenge Fristen:
- 30 Tage ab positiver Kenntnis des Vergabeverstoßes (wenn der Antragsteller von der Vergabe erfahren hat)
- 30 Tage ab Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt
- 6 Monate ab Vertragsschluss als absolute Ausschlussfrist (gilt, wenn keine Bekanntmachung erfolgt ist)
Rechtsfolgen
Die Feststellung der Unwirksamkeit durch die Vergabekammer oder das OLG hat rückwirkende Wirkung (ex nunc oder ex tunc, je nach Auslegung). Der Vertrag gilt als von Anfang an nicht bestehend. Dies hat folgende Konsequenzen:
- Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen
- Keine vertragliche Vergütungspflicht des Auftraggebers für zukünftige Leistungen
- Mögliche Schadensersatzansprüche übergangener Bieter
- Pflicht zur Neuausschreibung des Auftrags
Ausnahme: Fortbestand aus Allgemeininteresse
Die Vergabekammer kann ausnahmsweise von der Feststellung der Unwirksamkeit absehen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses den Fortbestand des Vertrages erfordern (§ 135 Abs. 3 GWB). Solche Gründe sind restriktiv auszulegen und können z. B. vorliegen, wenn die sofortige Beendigung des Vertrages die öffentliche Daseinsvorsorge gefährden würde. In diesem Fall muss die Vergabekammer:
- Eine wirksame Sanktion gegen den Auftraggeber verhängen (Geldbuße)
- Die Laufzeit des Vertrages kürzen
Österreich
In Österreich ist die Unwirksamkeit des Vertrages in § 341 BVergG 2018 geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte können auf Antrag die Nichtigkeit von Verträgen feststellen, die unter schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen abgeschlossen wurden. Die Fristen und Tatbestände sind dem deutschen Recht ähnlich, aber im Detail verschieden.
FAQ
Kann die Unwirksamkeit auch vom Auftragnehmer geltend gemacht werden? Nein. Die Antragsbefugnis haben grundsätzlich nur übergangene oder potenzielle Bieter, die ein Interesse an dem Auftrag haben. Der Auftragnehmer selbst kann die Unwirksamkeit seines eigenen Vertrages nicht nach § 135 GWB geltend machen.
Was passiert mit bereits gezahlten Vergütungen, wenn der Vertrag für unwirksam erklärt wird? Bereits geleistete Zahlungen sind nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzufordern, soweit der Auftragnehmer keine Leistungen erbracht hat. Für erbrachte Leistungen besteht ein Wertersatzanspruch.
Kann der Auftraggeber einem drohenden Unwirksamkeitsantrag entgehen? Wenn der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekannt macht (freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung), beginnt die 30-Tage-Frist früher zu laufen und kann dazu führen, dass Anträge verfristet sind, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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