Glossar

Unzulässige Abreden und Verhandlungen im Vergaberecht 2026

Unzulässige Abreden im Vergaberecht: Verbotene Absprachen zwischen Bietern und Auftraggebern. Kartellrecht, Verhandlungsverbot und Rechtsfolgen.

Definition: Unzulässige Abreden und Verhandlungen im Vergaberecht sind alle informellen Absprachen, Vorgespräche oder Verhandlungen zwischen Auftraggeber und einzelnen Bietern, die gegen das vergaberechtliche Verhandlungsverbot, das Gleichbehandlungsgebot oder das kartellrechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen verstoßen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB §§ 97, 124, 298; VOB/A § 16; VgV § 57; GWB § 1


Was sind unzulässige Abreden und Verhandlungen?

Unzulässige Abreden und Verhandlungen umfassen ein breites Spektrum vergaberechtswidriger Verhaltensweisen, die den Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag verzerren oder ausschalten. Das Vergaberecht beruht auf dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter. Jede Abweichung von diesem Grundsatz – sei es durch unzulässige Kommunikation zwischen Auftraggeber und einzelnen Bietern oder durch abgestimmtes Verhalten zwischen konkurrierenden Bietern – ist vergaberechtlich und häufig auch kartellrechtlich untersagt.

Arten unzulässiger Abreden

1. Bieterabsprachen (horizontale Kartellabsprachen)

Bieterabsprachen sind Absprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen, mit denen der Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag gezielt ausgeschaltet oder verfälscht wird. Sie sind nach § 1 GWB (Kartellverbot) verboten und stellen in Deutschland nach § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) eine Straftat dar.

Typische Formen von Bieterabsprachen:

  • Schutzangebote (Cover Bids): Ein Bieter reicht ein bewusst zu hohes Angebot ein, um einem Mitbewerber den Zuschlag zu sichern
  • Angebotsrotation: Bieter vereinbaren, wer bei welchem Auftrag das günstigste Angebot einreicht
  • Marktaufteilung: Bieter teilen Gebiet, Kunden oder Auftragsarten untereinander auf
  • Submissionskartelle: Koordinierung von Preisen und Konditionen vor der Angebotsabgabe

Bieterabsprachen können zum Ausschluss der betroffenen Bieter aus dem Vergabeverfahren führen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) und berechtigen den Auftraggeber zur Geltendmachung von Schadensersatz.

2. Unzulässige Verhandlungen im nicht verhandlungsbasierten Verfahren

Das Vergaberecht unterscheidet streng zwischen Verfahren, in denen Verhandlungen zulässig sind (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog), und solchen, in denen ein striktes Verhandlungsverbot gilt (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren).

Im offenen und nicht offenen Verfahren ist es dem Auftraggeber verboten, mit Bietern über den Preis oder andere inhaltliche Aspekte des Angebots zu verhandeln (§ 15 VgV, § 17 VOB/A). Unzulässige Verhandlungen in diesem Sinne sind u.a.:

  • Aufforderung an einzelne Bieter, ihren Preis nachträglich zu senken
  • Informelle Gespräche über den Inhalt des Angebots außerhalb der vorgesehenen Bieterfragemechanismen
  • Aufdeckung von Angebotsinhalten gegenüber Mitbewerbern

3. Unzulässige Information einzelner Bieter

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, einzelne Bieter mit Informationen zu bevorzugen, die anderen Bietern nicht zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für:

  • Vorabinformation über Zuschlagskriterien oder Wertungsmaßstäbe, die nicht in den Vergabeunterlagen stehen
  • Hinweise auf Mängel des eigenen Angebots, die anderen Bietern nicht gegeben werden
  • Weitergabe von Angebotsinformationen an Mitbewerber

4. Unzulässige Vorabbindungen

Unzulässige Abreden umfassen auch Vorabbindungen, bei denen ein Auftraggeber einem bestimmten Bieter vor oder während der Ausschreibung informell zusagt, dass er den Auftrag erhält. Solche Zusagen sind vergaberechtlich wirkungslos und können Schadensersatzansprüche der übergangenen Bieter begründen.

Rechtsfolgen unzulässiger Abreden

Die Rechtsfolgen unzulässiger Abreden sind weitreichend und können sowohl das Vergabeverfahren als auch die beteiligten Unternehmen empfindlich treffen.

  • Ausschluss vom Vergabeverfahren: Bieter, die nachweislich an Absprachen beteiligt waren, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB)
  • Eintragung ins Wettbewerbsregister: Rechtskräftige Verurteilungen wegen kartellrechtswidriger Absprachen führen zur Eintragung ins Wettbewerbsregister
  • Kartellrechtliche Bußgelder: Das Bundeskartellamt kann Geldbußen bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (§ 81 GWB)
  • Strafrechtliche Verfolgung: § 298 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor
  • Schadensersatz: Der Auftraggeber kann von beteiligten Unternehmen den durch die Absprache entstandenen Schaden ersetzt verlangen (§ 33a GWB)
  • Nichtigkeit des Vertrages: Ein auf der Grundlage einer unzulässigen Abrede geschlossener Vertrag kann für nichtig erklärt werden

Selbstreinigung

Unternehmen, die in der Vergangenheit an unzulässigen Abreden beteiligt waren, können durch Maßnahmen der Selbstreinigung (§ 125 GWB) die Voraussetzungen für eine erneute Teilnahme am Wettbewerb schaffen. Hierzu gehören u.a. die vollständige Aufklärung des Sachverhalts, Schadensersatzzahlungen und die Einführung wirksamer Compliance-Systeme.

FAQ

Wie können Auftraggeber Bieterabsprachen erkennen? Typische Indizien sind ungewöhnliche Preismuster (z.B. gleichmäßige Preisabstände zwischen Angeboten), identische Rechenfehler in mehreren Angeboten oder das Rückziehen von Angeboten nach Bekanntgabe der Mitbewerber. Auftraggeber sollten verdächtige Muster dem Bundeskartellamt melden.

Was ist der Unterschied zwischen Bieterabsprache und Bietergemeinschaft? Eine Bietergemeinschaft ist eine zulässige Kooperation zwischen Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot einreichen. Eine Bieterabsprache ist eine unzulässige Koordinierung zwischen eigentlich konkurrierenden Bietern, die separate Angebote einreichen.

Können Bieter eine laufende Absprache beim Kartellamt melden? Ja. Das Bundeskartellamt bietet ein Bonusprogramm (Leniency-Programm) an, bei dem Kartellmitglieder, die als erste die Absprache aufdecken und kooperieren, von Bußgeldern befreit werden können.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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