Glossar

Unzutreffende Erklärungen im Vergaberecht 2026 – Falsche Angaben

Unzutreffende Erklärungen im Vergaberecht: Falsche Angaben im Angebot oder bei der Eignungsprüfung. Ausschlussgrund, Rechtsfolgen und Selbstreinigung.

Definition: Unzutreffende Erklärungen im Vergaberecht sind unwahre oder unrichtige Angaben eines Bieters oder Bewerbers gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere bei der Eignungsprüfung, der Erklärung zu Ausschlussgründen oder im Rahmen der Angebotserstellung, die einen fakultativen Ausschlussgrund begründen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB § 124 Abs. 1 Nr. 9, VgV § 48, BVergG 2018 § 83


Was sind unzutreffende Erklärungen im Vergaberecht?

Unzutreffende Erklärungen umfassen alle falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben eines Bieters oder Bewerbers, die gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens gemacht werden. Sie bilden nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB einen fakultativen Ausschlussgrund und können je nach Schwere der Unrichtigkeit zum Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren oder zu einem zeitlich befristeten Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren führen.

Typische Fälle unzutreffender Erklärungen

Unzutreffende Erklärungen können in verschiedenen Stadien des Vergabeverfahrens auftreten und betreffen sowohl die Eignungs- als auch die Angebotsprüfung.

Falsche Eignungsnachweise

  • Übertreibung der Referenzen (z.B. Angabe von Auftragsvolumina, die nicht der Realität entsprechen)
  • Fehlerhafte Angaben zu Mitarbeiterzahlen oder Qualifikationen
  • Vorlage gefälschter Zertifikate oder Zulassungen
  • Verschweigen von Insolvenzen oder strafrechtlichen Verurteilungen, obwohl diese bekannt gegeben werden müssen

Falsche Erklärungen zu Ausschlussgründen

Bieter müssen im Rahmen der Eignungsprüfung erklären, dass keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Unzutreffend ist eine solche Erklärung, wenn:

  • Strafurteile wegen der in § 123 GWB genannten Delikte nicht angegeben werden
  • Schwerwiegende berufliche Verfehlungen verschwiegen werden
  • Insolvenzverfahren oder vergleichbare Verfahren nicht offenbart werden

Falsche Angaben im Angebot

  • Bewusste Falschangaben zur Beschaffenheit der angebotenen Leistung
  • Unrichtige Kalkulationsannahmen, die dem Auftraggeber gegenüber als Tatsache dargestellt werden
  • Fehlerhafte Unterauftragnehmerangaben

Abgrenzung: Fahrlässigkeit und Vorsatz

Für den Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB ist keine Absicht erforderlich; auch fahrlässig unzutreffende Erklärungen können einen Ausschlussgrund begründen. Allerdings ist die Schwere der Unrichtigkeit bei der Ausschlussermessensentscheidung zu berücksichtigen. Ein grob fahrlässig oder vorsätzlich falscher Eignungsnachweis wird anders bewertet als eine irrtümlich unrichtige Referenzangabe.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen unzutreffender Erklärungen hängen von der Art und Schwere der Unrichtigkeit ab.

  • Ausschluss vom laufenden Verfahren: Der Auftraggeber kann (und muss ggf.) das Angebot ausschließen
  • Ausschluss von künftigen Verfahren: Bei schwerwiegenden falschen Erklärungen kann ein Ausschluss für bis zu drei Jahre erfolgen (§ 126 Nr. 2 GWB)
  • Eintragung ins Wettbewerbsregister: Rechtskräftige Feststellungen können zur Eintragung führen
  • Schadensersatzansprüche: Der Auftraggeber kann Schadensersatz für den durch die falsche Erklärung entstandenen Schaden verlangen
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Vorsätzliche Täuschung kann den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) oder des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfüllen

Selbstreinigung bei unzutreffenden Erklärungen

Unternehmen, die unzutreffende Erklärungen abgegeben haben, können durch Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB die Eignung für zukünftige Vergabeverfahren wiederherstellen. Hierzu müssen sie insbesondere:

  • Den Sachverhalt vollständig aufklären und offenlegen
  • Den entstandenen Schaden ersetzen oder Wiedergutmachung anbieten
  • Wirksame interne Compliance-Maßnahmen implementieren, die eine Wiederholung verhindern

FAQ

Muss der Auftraggeber unzutreffende Erklärungen aufklären, bevor er ausschließt? Ja. Vor einem Ausschluss muss der Auftraggeber dem Bieter grundsätzlich Gelegenheit zur Aufklärung geben (§ 15 VgV). Nur bei offensichtlich falschen Angaben kann eine sofortige Ausschlussentscheidung ergehen.

Was ist der Unterschied zwischen unzutreffenden Erklärungen und einem unvollständigen Angebot? Unvollständige Angebote können durch Nachforderung ergänzt werden (§ 56 VgV). Unzutreffende Erklärungen hingegen betreffen die inhaltliche Richtigkeit und können nicht durch bloße Nachlieferung geheilt werden.

Gilt der Ausschlussgrund auch für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)? Ja. Auch unzutreffende Angaben in der EEE (§ 48 VgV) begründen den Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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