Glossar

Vadium im Vergaberecht

Das Vadium ist die österreichische Bezeichnung für die Bietungssicherheit, die ein Bieter vor Zuschlagserteilung als Sicherheitsleistung hinterlegt.

Definition: Das Vadium ist die im österreichischen Vergaberecht (§§ 108 ff. BVergG 2018) verwendete Bezeichnung für die Bietungssicherheit, d. h. die vom Auftraggeber verlangbare Sicherheitsleistung des Bieters in Höhe von in der Regel bis zu 5 % des Angebotspreises, die die Ernsthaftigkeit des Angebots gewährleistet und bei unberechtigtem Rücktritt des Bieters oder Nichtabschluss des Vertrags verfällt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 108 ff. BVergG 2018 (Österreich)


Was ist das Vadium?

Das Vadium ist ein spezifisch österreichischer Begriff des Vergaberechts und bezeichnet die Bietungssicherheit, die ein Auftraggeber von Bietern vor oder mit der Angebotsabgabe als Sicherheitsleistung verlangen kann. Es handelt sich um eine finanzielle Absicherung zugunsten des Auftraggebers, die sicherstellt, dass der Bieter sein Angebot nicht ohne triftigen Grund zurückzieht oder nach Zuschlag den Vertragsabschluss verweigert. Rechtsgrundlage in Österreich sind die §§ 108 ff. BVergG 2018.

Die Höhe des Vadiums ist vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen und beträgt üblicherweise 5 % des Angebotspreises, darf diesen Satz jedoch nicht überschreiten. Zulässige Formen der Sicherheitsleistung sind insbesondere Bankgarantien, Kautionsversicherungen und Bardepots. Die konkrete Form ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. In Deutschland wird das Äquivalent als Bietungssicherheit bezeichnet und richtet sich nach § 7 EU VOB/A bzw. den entsprechenden Landesvergabegesetzen.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Das Vadium schützt den Auftraggeber vor dem Risiko, dass ein Bieter nach Abgabe seines Angebots grundlos zurücktritt und so das Vergabeverfahren verzögert oder scheitern lässt. Tritt der Bieter ohne wichtigen Grund von seinem Angebot zurück oder lehnt er nach Zuschlagserteilung den Vertragsabschluss ab, verfällt das Vadium zugunsten des Auftraggebers; etwaige darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Das Vadium ist nach Abschluss des Vergabeverfahrens zurückzugeben: An den Zuschlagsempfänger in der Regel nach Vertragsunterzeichnung und Stellung allfälliger Vertragserfüllungssicherheiten, an die übrigen Bieter spätestens nach Ablauf der Stillhaltefrist bzw. nach Bestandskraft der Zuschlagsentscheidung. Auftraggeber sind nicht verpflichtet, stets ein Vadium zu verlangen; insbesondere bei Unterschwellenvergaben wird häufig darauf verzichtet.

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Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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