Variantenangebotspreis im Vergaberecht 2026
Variantenangebotspreis: Preis eines alternativen Angebots im Vergabeverfahren, das von der ausgeschriebenen Leistung abweicht. Zulässigkeit und Wertung.
Definition: Der Variantenangebotspreis ist der Preis, den ein Bieter für ein Variantenangebot (Alternativangebot) nennt, das von der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistung abweicht, jedoch eine gleichwertige oder bessere Erfüllung des Beschaffungsziels verspricht und nur dann gewertet werden darf, wenn der Auftraggeber Variantenangebote ausdrücklich zugelassen hat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 35 VgV, § 23 VOB/A-EU, BVergG 2018
Was ist ein Variantenangebotspreis?
Der Variantenangebotspreis bezeichnet den im Rahmen eines Variantenangebots (Alternativangebots) angebotenen Preis für eine vom Leistungsverzeichnis abweichende Leistung. Variantenangebote sind im Vergaberecht zulässig, wenn der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich erlaubt oder vorschreibt. Ohne ausdrückliche Zulassung sind Variantenangebote vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Der Variantenangebotspreis ist somit von dem im Hauptangebot genannten Preis zu unterscheiden: Bieter können gleichzeitig ein Hauptangebot (auf Basis der Ausschreibungsunterlagen) und ein Variantenangebot (mit abweichender Lösung und eigenem Preis) einreichen.
Zulässigkeit und Mindestanforderungen
Damit ein Variantenangebot und der darin enthaltene Variantenangebotspreis in die Wertung einbezogen werden dürfen, müssen die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen für Varianten erfüllt sein. Diese Mindestanforderungen sind zwingend in den Vergabeunterlagen festzulegen (§ 35 Abs. 2 VgV). Sie beschreiben, welche Abweichungen vom Leistungsverzeichnis zulässig sind und welche qualitativen oder technischen Mindeststandards das Variantenangebot erfüllen muss.
Fehlen Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen, obwohl der Auftraggeber Varianten zugelassen hat, können Variantenangebote grundsätzlich nicht gewertet werden.
Wertung des Variantenangebots
Die Wertung des Variantenangebots und seines Preises erfolgt nach denselben Zuschlagskriterien wie das Hauptangebot, sofern die Variante die Mindestanforderungen erfüllt. Der Auftraggeber vergleicht den Variantenangebotspreis mit dem Preis des Hauptangebots und anderen eingegangenen Angeboten auf Basis des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Dabei können neben dem Preis auch Qualitäts- und Lebenszykluskostenkriterien berücksichtigt werden.
Ein häufiges Problem in der Praxis ist die Vergleichbarkeit: Da das Variantenangebot eine abweichende Leistung beschreibt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die Preisvergleichbarkeit gewährleistet ist.
Verwandte Begriffe
FAQ
Muss ein Bieter bei einem Variantenangebot auch ein Hauptangebot einreichen? Ja, in der Regel ist ein Hauptangebot Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Variantenangebots, sofern der Auftraggeber nichts anderes festlegt.
Wie wird der Variantenangebotspreis bewertet, wenn er günstiger als das Hauptangebot ist? Der günstigere Preis wird wie jedes andere Angebot nach den vorab festgelegten Zuschlagskriterien bewertet. Ist das Variantenangebot das wirtschaftlich günstigste, kann der Zuschlag auf dieses erteilt werden.
Können Variantenangebote im Unterschwellenbereich eingereicht werden? Grundsätzlich ja, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich zulässt. Die Regeln des Unterschwellenbereichs sind weniger detailliert, aber das Zulassungserfordernis bleibt bestehen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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