Veränderlicher Preis im Vergaberecht 2026 – Preisgleitklauseln
Veränderlicher Preis (Gleitpreis) im Vergaberecht: Preisgleitklauseln bei langen Vertragslaufzeiten, Indizes und Grenzen der Preisanpassung.
Definition: Ein veränderlicher Preis (auch: Gleitpreis) ist ein Vertragspreismodell im öffentlichen Beschaffungswesen, bei dem der vereinbarte Preis während der Vertragslaufzeit anhand vorab definierter Indizes oder Parameter angepasst werden kann, um Kosten- oder Marktentwicklungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: PreisklVO (Deutschland), BVergG 2018 (Österreich), VOB/B § 2 Abs. 3
Was ist ein veränderlicher Preis?
Der veränderliche Preis steht dem Festpreis gegenüber: Während beim Festpreis der vereinbarte Betrag über die gesamte Vertragslaufzeit gilt, kann der Gleitpreis nach vorab festgelegten Regeln angepasst werden. Veränderliche Preise werden vor allem bei Langzeitverträgen, Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen eingesetzt, bei denen erhebliche Kostenschwankungen (Energie, Rohstoffe, Lohnkosten) vorhersehbar sind.
Rechtliche Grundlagen
In Deutschland regelt die Preisklauselverordnung (PreisklVO) die Zulässigkeit von Preisgleitklauseln. Grundsatz ist das Verbot von Wertsicherungsklauseln, von dem es jedoch zahlreiche Ausnahmen gibt. Die VOB/B (§ 2 Abs. 3) enthält spezifische Regelungen für Preisanpassungen bei Bauleistungen. In Österreich sind Preisgleitklauseln nach den Grundsätzen des ABGB und der ÖNORM zulässig, sofern sie transparent und vorab vereinbart sind.
Arten von Preisgleitklauseln
Preisgleitklauseln können verschiedene Parameter als Referenzgröße verwenden:
- Lohngleitklauseln: Anpassung bei Änderung der Tariflöhne oder des gesetzlichen Mindestlohns
- Stoffpreisgleitklauseln: Anpassung bei Preisänderungen für Rohstoffe oder Baustoffe (z.B. Stahl, Bitumen)
- Indexklauseln: Kopplung an veröffentlichte Preisindizes (z.B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex des Statistischen Amtes)
- Kombinierte Klauseln: Mischung mehrerer Parameter mit gewichteten Anteilen
Anforderungen an vergabekonforme Preisgleitklauseln
Damit eine Preisgleitklausel vergaberechtlich zulässig ist, muss sie:
- In den Vergabeunterlagen vollständig und transparent beschrieben sein
- Für alle Bieter gleichermaßen gelten
- Auf objektive, öffentlich zugängliche Indizes oder Referenzwerte abstellen
- Die Bedingungen für die Anpassung eindeutig festlegen
Unzulässig wäre eine einseitige Änderungsmöglichkeit für eine Vertragspartei ohne objektiven Anknüpfungspunkt.
FAQ
Muss der Auftraggeber immer Preisgleitklauseln vorsehen? Nein. Bei kurzfristigen Verträgen oder stabilen Märkten ist ein Festpreis die Regel. Bei langen Vertragslaufzeiten (über zwei Jahre) oder volatilen Kosten empfiehlt sich eine Gleitklausel.
Können Bieter Preisgleitklauseln selbst vorschlagen? Nur wenn die Vergabeunterlagen dies ausdrücklich erlauben. Einseitig eingebrachte Klauseln durch Bieter können zur Ausscheidung des Angebots führen.
Was passiert bei unvorhergesehenen Preissteigerungen ohne Gleitklausel? Der Auftragnehmer trägt das Kostenrisiko. Nur in extremen Ausnahmefällen (Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB / § 901 ABGB) kann eine Anpassung beansprucht werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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