Verbesserungsfrist im Vergaberecht 2026
Verbesserungsfrist: Frist zur Nachbesserung formell mangelhafter Angebote oder Unterlagen im Vergabeverfahren. Österreichisches und deutsches Recht.
Definition: Die Verbesserungsfrist ist eine dem Bieter vom Auftraggeber eingeräumte Frist, innerhalb derer formelle Mängel eines Angebots oder von Nachweisdokumenten behoben werden dürfen, ohne dass das Angebot ausgeschlossen werden muss; sie dient der Verhältnismäßigkeit im Vergabeverfahren und ist besonders im österreichischen BVergG 2018 sowie im deutschen Recht (§ 56 VgV) verankert.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 56 VgV, § 125 GWB, BVergG 2018
Was ist die Verbesserungsfrist?
Die Verbesserungsfrist bezeichnet im Vergaberecht die Möglichkeit des Auftraggebers, Bietern eine Frist zur Nachbesserung formeller oder inhaltlicher Mängel ihrer Angebote oder Nachweise einzuräumen. Sie stellt ein wichtiges Instrument dar, um unverhältnismäßig strenge Ausschlüsse zu vermeiden und den Wettbewerb zu erhalten. Das Vergaberecht unterscheidet dabei zwischen der Nachforderung von Unterlagen und der eigentlichen Angebotsverbesserung.
In Österreich ist die Verbesserungsfrist im BVergG 2018 ausdrücklich geregelt und ermöglicht es Auftraggebern, Bietern Gelegenheit zur Verbesserung unklarer oder unvollständiger Angebote zu geben. In Deutschland spricht man häufig von der „Nachforderung von Unterlagen" (§ 56 VgV).
Was kann verbessert werden?
Nicht alle Mängel eines Angebots sind einer Verbesserung zugänglich – die Vergaberechtsprechung zieht klare Grenzen zwischen zulässiger Nachbesserung und unzulässiger Angebotsänderung. Zulässig ist typischerweise die Nachreichung fehlender Nachweise (z.B. Eignungsnachweise, Zertifikate), die Klarstellung unklarer Angaben sowie die Korrektur offensichtlicher Schreibfehler. Unzulässig ist hingegen die nachträgliche Änderung von Preisen, technischen Konzepten oder anderen inhaltlichen Angebotselementen, da dies das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter verletzt.
Ermessen des Auftraggebers
Die Einräumung einer Verbesserungsfrist liegt grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers, der dieses Ermessen jedoch pflichtgemäß und gleichbehandlungskonform ausüben muss. Gewährt er einem Bieter eine Verbesserungsmöglichkeit, muss er dies allen Bietern in vergleichbarer Situation anbieten. Die Frist muss angemessen sein, d.h. dem Bieter ausreichend Zeit zur Beschaffung und Einreichung der geforderten Unterlagen lassen.
Verbesserungsfrist vs. Nachforderung
Im deutschen Recht wird zwischen der Nachforderung von Unterlagen (§ 56 VgV) und der Verbesserung unterschieden: Die Nachforderung betrifft fehlende oder unvollständige Eignungs- und Leistungsnachweise. Eine Preisänderung oder Angebotsverbesserung im eigentlichen Sinne ist nicht zulässig. § 56 Abs. 2 VgV stellt klar, dass nachgeforderte Unterlagen dem ursprünglichen Angebot zuzurechnen sind.
Verwandte Begriffe
FAQ
Muss ein Auftraggeber immer eine Verbesserungsfrist einräumen? Nein, es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Bei bestimmten formellen Mängeln kann eine Nachforderung aber geboten sein, um einen unverhältnismäßigen Ausschluss zu vermeiden.
Wie lange ist eine Verbesserungsfrist? Das Gesetz schreibt keine feste Mindestfrist vor. Die Frist muss jedoch angemessen sein und dem Bieter realistische Möglichkeit zur Behebung des Mangels lassen – in der Praxis sind es oft wenige Werktage bis zwei Wochen.
Kann die Verbesserungsfrist genutzt werden, um einen günstigeren Preis einzureichen? Nein. Die Nachbesserung darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots, insbesondere nicht zu einer Preisänderung, führen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.