Verbundene Unternehmen im Vergaberecht 2026
Verbundene Unternehmen im Vergaberecht: Definition, Offenlegungspflichten und Auswirkungen auf Bietergemeinschaften und Interessenkonflikte.
Definition: Verbundene Unternehmen im vergaberechtlichen Sinne sind Unternehmen, die durch Mehrheitsbeteiligung, Beherrschungsverhältnis oder gemeinsame Leitung miteinander verknüpft sind, was bei gleichzeitiger Teilnahme an einem Vergabeverfahren besondere Offenlegungspflichten auslöst und zu Interessenkonflikten oder unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung führen kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 36 VgV, Art. 24 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018
Was sind verbundene Unternehmen im Vergaberecht?
Der Begriff „verbundene Unternehmen" bezeichnet im Vergaberecht Unternehmensgruppen, bei denen ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes ausübt oder beide unter gemeinsamer Leitung stehen. Die vergaberechtliche Relevanz ergibt sich aus der Gefahr, dass verbundene Unternehmen, die gemeinsam oder einzeln an einem Vergabeverfahren teilnehmen, den Wettbewerb verfälschen könnten – etwa durch abgestimmte Angebote oder den Austausch vertraulicher Informationen.
Die Definition orientiert sich am europäischen Gesellschaftsrecht (insbesondere der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss) sowie an den vergaberechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU.
Offenlegungspflicht
Verbundene Unternehmen, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligen, sind zur Offenlegung ihrer Verbundenheit verpflichtet. Diese Pflicht soll dem Auftraggeber ermöglichen, potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bieter müssen im Rahmen ihrer Erklärungen angeben, ob sie mit anderen Bietern oder Bewerbern verbunden sind.
Auswirkungen auf die Vergabe
Reichen verbundene Unternehmen separate Angebote ein, prüft der Auftraggeber, ob eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Wenn die Unternehmen trotz Verbundenheit nachweislich unabhängig voneinander Angebote erstellt haben und keine vertraulichen Informationen ausgetauscht wurden, kann eine gleichzeitige Teilnahme zulässig sein. Im Zweifelsfall sind die Angebote aber auszuschließen.
Im Sektorenbereich und bei der Vergabe von Konzessionen bestehen besondere Regelungen für verbundene Unternehmen, da Sektorenauftraggeber häufig selbst Teil eines Konzerns sind.
Bietergemeinschaften und verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen, die als Bietergemeinschaft gemeinsam an einem Vergabeverfahren teilnehmen möchten, müssen sicherstellen, dass dies kartellrechtlich zulässig ist. Die gleichzeitige Einreichung eines gemeinsamen Angebots und eines Einzelangebots durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft ist in der Regel unzulässig.
Verwandte Begriffe
FAQ
Wann gelten Unternehmen als „verbunden"? Wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält, ein Beherrschungsverhältnis besteht (z.B. durch Vertrag) oder beide Unternehmen unter der Leitung desselben Mutterunternehmens stehen.
Führt Verbundenheit automatisch zum Ausschluss vom Vergabeverfahren? Nein. Verbundenheit allein reicht nicht aus. Erst wenn nachgewiesen ist, dass der Wettbewerb durch die Verbundenheit tatsächlich verfälscht wird, kommt ein Ausschluss in Betracht.
Müssen verbundene Unternehmen die Verbundenheit ungefragt offenlegen? Ja, soweit dies in den Vergabeunterlagen gefordert wird. Viele Auftraggeber verlangen entsprechende Erklärungen im Rahmen der Eignungsnachweise.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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