Glossar

Verfahrensarten Vergaberecht

Verfahrensarten im Vergaberecht: Überblick über offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog und Innovationspartnerschaft.

Definition: Verfahrensarten im Vergaberecht bezeichnen die gesetzlich geregelten Formen, in denen öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge vergeben; das EU-Vergaberecht unterscheidet zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren mit und ohne Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft, wobei die Wahl des Verfahrens von Auftragsgegenstand, Schwellenwert und gesetzlichen Voraussetzungen abhängt (Art. 26–32 Richtlinie 2014/24/EU).

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 26–32 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 25 ff. BVergG 2018, §§ 14–20 VgV


Was sind Verfahrensarten?

Verfahrensarten sind die gesetzlich definierten Rahmen, innerhalb derer öffentliche Auftraggeber Beschaffungsverfahren durchführen – die Wahl der richtigen Verfahrensart ist eine der grundlegendsten und folgenreichsten Entscheidungen im gesamten Vergabeprozess. Das EU-Vergaberecht, umgesetzt durch die Richtlinie 2014/24/EU, kennt fünf Hauptverfahrensarten für öffentliche Aufträge, die sich in Transparenz, Wettbewerb, Flexibilität und Verfahrensdauer unterscheiden. Hinzu kommen vereinfachte Verfahren im Unterschwellenbereich sowie Sonderinstrumente wie das dynamische Beschaffungssystem und Rahmenvereinbarungen.

Die falsche Wahl der Verfahrensart begründet einen schwerwiegenden Vergaberechtsfehler, der zur Aufhebung des Verfahrens oder zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags führen kann. Auftraggeber müssen daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen jeder Verfahrensart sorgfältig prüfen und ihre Entscheidung dokumentieren.

Zweck und Bedeutung

Die Differenzierung nach Verfahrensarten dient dem Ausgleich zwischen den vergaberechtlichen Grundprinzipien Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung auf der einen Seite und den praktischen Erfordernissen effizienter, sachgerechter Beschaffung auf der anderen Seite. Nicht jede Beschaffung lässt sich sinnvoll im vollen Wettbewerb mit standardisierten Fristen abwickeln: Komplexe Entwicklungsprojekte, geheimhaltungsbedürftige Beschaffungen oder Dringlichkeitssituationen erfordern andere Verfahrensformen als die Standardbeschaffung von Büromaterial oder Reinigungsdienstleistungen.

Das Subsidiaritätsprinzip gilt dabei als übergeordneter Grundsatz: Das offene Verfahren hat Vorrang. Jede Abweichung davon setzt das Vorliegen gesetzlich normierter Voraussetzungen voraus und ist vom Auftraggeber zu begründen.

Verfahrensarten im Oberschwellenbereich

Im Oberschwellenbereich sind die Verfahrensarten durch die Richtlinie 2014/24/EU abschließend harmonisiert; das offene Verfahren ist zwingend die Regel, alle anderen Verfahren erfordern besondere Zulässigkeitsgründe.

Offenes Verfahren

Das offene Verfahren ist die Standardverfahrensart des Oberschwellenbereichs, bei der eine unbegrenzte Anzahl von Unternehmen auf eine öffentliche Bekanntmachung hin Angebote einreichen kann – es ist einstufig, vollständig transparent und bedarf keiner besonderen Begründung.

  • Rechtsgrundlage: Art. 27 Richtlinie 2014/24/EU; § 105 BVergG 2018 (AT); § 15 VgV (DE)
  • Mindestangebotsfrist: 35 Tage (Regelfall); 15 Tage bei nachgewiesener Dringlichkeit
  • Bieterkreis: Unbeschränkt
  • Stufen: Einstufig (Eignung und Angebot gleichzeitig)
  • Bekanntmachung: Zwingend im TED (Supplement zum Amtsblatt der EU)
  • Anwendungsfall: Standardfall im Oberschwellenbereich; keine besondere Begründung erforderlich

Nicht offenes Verfahren

Das nicht offene Verfahren ist zweistufig: In einer ersten Stufe werden Teilnahmeanträge geprüft und eine begrenzte Anzahl geeigneter Unternehmen ausgewählt, die in der zweiten Stufe zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Verhandlungen sind nicht zulässig.

  • Rechtsgrundlage: Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU; § 106 BVergG 2018 (AT); § 16 VgV (DE)
  • Mindest-Teilnahmefrist: 30 Tage
  • Mindest-Angebotsfrist: 30 Tage (verkürzbar auf 10 Tage bei Dringlichkeit)
  • Bieterkreis: Beschränkt; mindestens 5 Teilnehmer müssen eingeladen werden
  • Stufen: Zweistufig (Teilnahmeantrag + Angebot)
  • Bekanntmachung: Zwingend im TED
  • Anwendungsfall: Wenn Vorauswahl geeigneter Bieter sachgerecht ist; bei hohem Ausarbeitungsaufwand für Angebote; keine besonderen Zulässigkeitsgründe erforderlich

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung ermöglicht dem Auftraggeber, nach einer öffentlichen Ausschreibung mit ausgewählten Bietern über alle Aspekte des Angebots zu verhandeln. Es setzt das Vorliegen gesetzlich definierter Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus.

  • Rechtsgrundlage: Art. 26 Abs. 4, Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU; § 107 BVergG 2018 (AT); § 17 VgV (DE)
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 26 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU): Leistung nicht ohne Anpassung beschaffbar; innovative Leistungen; Leistungsbeschreibung nicht ausreichend präzisierbar; Entwurfsleistungen; geistig-schöpferische Dienstleistungen (z.B. Rechtsberatung, Architektenleistungen); gescheitertes offenes oder nicht offenes Verfahren
  • Bieterkreis: Mindestens 3 Bieter (sofern ausreichend Angebote vorliegen)
  • Verhandlungen: Über alle Aspekte außer Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien
  • Bekanntmachung: Zwingend im TED
  • Anwendungsfall: Innovative oder komplexe Beschaffungen; Ausnahmefälle gemäß Art. 26 Abs. 4

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist die restriktivste Ausnahmeform – eine öffentliche Bekanntmachung entfällt, der Auftraggeber kann direkt bestimmte Unternehmen einladen, und es gelten sehr enge Zulässigkeitsvoraussetzungen.

  • Rechtsgrundlage: Art. 32 Richtlinie 2014/24/EU; § 108 BVergG 2018 (AT); § 14 Abs. 4 VgV (DE)
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen: Äußerste Dringlichkeit durch unvorhersehbare Ereignisse; gescheitertes offenes/nicht offenes Verfahren ohne ordnungsgemäße Angebote; ausschließliche Rechte oder technisches Alleinstellungsmerkmal; Beschaffung zur Forschung und Entwicklung; bestimmte Anschlussaufträge
  • Bieterkreis: Mindestens 1 Unternehmen; in der Regel mehrere
  • Bekanntmachung: Keine vorherige; nachträgliche Bekanntmachung des Zuschlags (Vergabebekanntmachung) erforderlich
  • Anwendungsfall: Strikter Ausnahmecharakter; enge Auslegung durch Rechtsprechung

Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist ein besonders strukturiertes mehrstufiges Verfahren für besonders komplexe Aufträge, bei dem der Auftraggeber gemeinsam mit vorausgewählten Unternehmen in einem Dialogstadium Lösungsansätze erarbeitet, bevor endgültige Angebote eingeholt werden.

  • Rechtsgrundlage: Art. 30 Richtlinie 2014/24/EU; § 109 BVergG 2018 (AT); § 18 VgV (DE)
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen: Identisch mit Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (Art. 26 Abs. 4)
  • Verfahren: Bekanntmachung → Teilnehmerauswahl → Dialogphase → Finale Angebote → Zuschlag
  • Besonderheit: Die optimale Lösung wird erst im Dialog entwickelt; kein vorgegebenes Leistungsbild des Auftraggebers
  • Anwendungsfall: Hochkomplexe Projekte (Großinfrastruktur, IT-Systeme, öffentlich-private Partnerschaften)

Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft ist das jüngste Vergabeverfahren des EU-Rechts und ermöglicht die gemeinsame Entwicklung und anschließende Beschaffung innovativer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen in einem einzigen Verfahren.

  • Rechtsgrundlage: Art. 31 Richtlinie 2014/24/EU; § 110 BVergG 2018 (AT); § 19 VgV (DE)
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen: Am Markt verfügbare Leistungen genügen dem Bedarf des Auftraggebers nicht
  • Verfahren: Bekanntmachung → Teilnehmerauswahl → Entwicklungsphase(n) → Beschaffungsphase
  • Besonderheit: Entwicklung und Beschaffung in einem integrierten Verfahren; Auftraggeber kann die Partnerschaft nach jeder Entwicklungsphase beenden
  • Anwendungsfall: Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit anschließender Serienlieferung; Digitalisierungsvorhaben ohne Marktlösung

Vergleichstabelle Oberschwellenbereich

Die folgende Tabelle gibt einen komprimierten Überblick über die wesentlichen Merkmale der EU-Verfahrensarten.

VerfahrenBieterkreisVerhandlungBekanntmachungZulässigkeitsgrund
Offenes VerfahrenUnbeschränktNeinTEDKeiner (Regelfall)
Nicht offenes VerfahrenMin. 5 BewerberNeinTEDKeiner (Regelfall)
Verhandlungsverfahren m. BMMin. 3 BieterJaTEDArt. 26 Abs. 4 RL
Verhandlungsverfahren o. BMMin. 1 BieterJaKeineArt. 32 RL (eng)
Wettbewerblicher DialogMin. 3 BewerberDialogTEDArt. 26 Abs. 4 RL
InnovationspartnerschaftMin. 3 BewerberJaTEDKein Marktangebot

Verfahren im Unterschwellenbereich

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten vereinfachte nationale Verfahrensregeln, die die Grundsätze des Wettbewerbs und der Transparenz wahren, aber weniger formale Anforderungen stellen.

In Österreich sieht das BVergG 2018 im Unterschwellenbereich folgende Verfahrensarten vor: offene Ausschreibung, nicht offene Ausschreibung mit und ohne Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung und Direktvergabe (bis 50.000 EUR netto für Liefer-/Dienstleistungen). In Deutschland regeln die UVgO (Liefer-/Dienstleistungen) und die VOB/A (Bauleistungen) die Verfahrensarten im Unterschwellenbereich: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe und Direktauftrag (bis 1.000 EUR netto).

Rechtsgrundlage

Die Verfahrensarten des Oberschwellenbereichs sind in Art. 26–32 der Richtlinie 2014/24/EU abschließend geregelt; die nationalen Umsetzungsgesetze konkretisieren diese Vorgaben, dürfen aber keine zusätzlichen Verfahrensarten einführen.

Maßgebliche Normen:

  • Art. 26–32 Richtlinie 2014/24/EU – Verfahrensarten im Einzelnen
  • Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU – Vergabegrundsätze
  • §§ 25 ff., 36 ff. BVergG 2018 – Österreichische Verfahrensarten (Ober- und Unterschwelle)
  • §§ 14–20 VgV – Deutsche Verfahrensarten im Oberschwellenbereich
  • §§ 9–14 UVgO – Deutsche Verfahrensarten im Unterschwellenbereich (Liefer-/Dienstleistungen)
  • §§ 3, 3a VOB/A – Deutsche Verfahrensarten im Unterschwellenbereich (Bauleistungen)

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich setzt das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) die EU-Verfahrensarten in §§ 25 ff. (Oberschwellenbereich) und §§ 36 ff. (Unterschwellenbereich) um und ergänzt sie durch eine detaillierte österreichische Verfahrensarchitektur mit klarer Abgrenzung zwischen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Österreich unterscheidet systematisch zwischen Ober- und Unterschwellenbereich und ordnet jedem Bereich eigene Verfahrensarten zu. Das BVergG 2018 enthält zudem Sonderbestimmungen für Sektorenauftraggeber (§§ 180 ff.) und Konzessionsvergaben (§§ 175 ff.). Vergaberechtsschutz: Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und Landesverwaltungsgerichte.

Deutschland (GWB / VgV / UVgO / VOB)

In Deutschland werden die EU-Verfahrensarten durch das GWB (§§ 119–121) auf Gesetzesebene definiert und durch die VgV (§§ 14–20) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie durch die VOB/A für Bauleistungen konkretisiert; für den Unterschwellenbereich gelten UVgO und VOB/A mit länderspezifischen Wertgrenzen. Die SektVO regelt die Verfahrensarten für Sektorenauftraggeber. Die Wahl des Verfahrens folgt denselben Grundprinzipien wie im EU-Recht. Vergaberechtsschutz: Vergabekammern des Bundes und der Länder sowie Vergabesenate der Oberlandesgerichte (Oberschwelle); eingeschränkt im Unterschwellenbereich.

Verwandte Begriffe

FAQ

Kann ein Auftraggeber frei wählen, welches Vergabeverfahren er anwendet? Nein. Die Wahl der Verfahrensart folgt dem Subsidiaritätsprinzip: Das offene Verfahren hat Vorrang. Abweichende Verfahrensarten erfordern das Vorliegen gesetzlich definierter Voraussetzungen, die der Auftraggeber dokumentieren und im Bedarfsfall nachweisen muss. Eine willkürliche Verfahrenswahl stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsfehler dar.

Was sind die häufigsten Fehler bei der Wahl der Verfahrensart? Zu den häufigsten Fehlern gehören: Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung ohne ausreichende Begründung der Dringlichkeit; Nutzung der freihändigen Vergabe als Regelverfahren im Unterschwellenbereich; bewusste Unterschätzung des Auftragswertes zur Unterschreitung des Schwellenwerts sowie fehlende Dokumentation der Entscheidung für eine bestimmte Verfahrensart.

Wie unterscheidet sich der wettbewerbliche Dialog von der Innovationspartnerschaft? Der wettbewerbliche Dialog dient der Entwicklung von Lösungsansätzen für komplexe Beschaffungen, bei denen der Auftraggeber seinen Bedarf kennt, aber nicht die beste technische Lösung. Die Innovationspartnerschaft geht weiter: Sie kombiniert die gemeinsame Forschung und Entwicklung mit der Beschaffung des Ergebnisses in einem einzigen Verfahren und eignet sich für Leistungen, die am Markt noch nicht verfügbar sind.

Gilt das offene Verfahren auch für Bauleistungen? Ja. Das offene Verfahren gilt für alle Auftragsarten (Liefer-, Dienst- und Bauaufträge). Für Bauleistungen im Oberschwellenbereich ist die öffentliche Ausschreibung nach VOB/A EU (DE) bzw. das offene Verfahren nach BVergG 2018 (AT) die Standardverfahrensart. Die Schwellenwerte für Bauleistungen betragen 5.538.000 EUR (Stand: ab 1. Jänner 2024).

Gibt es besondere Verfahrensarten für Konzessionen? Konzessionen werden nach der Richtlinie 2014/23/EU und den nationalen Umsetzungsgesetzen (BVergG 2018, KonzVgV) vergeben. Die Richtlinie 2014/23/EU schreibt kein spezifisches förmliches Verfahren vor, legt aber Mindestanforderungen (Bekanntmachung, Mindestfristen, Grundsätze) fest. Konzessionsgeber haben somit mehr Gestaltungsfreiheit beim Verfahrensdesign als bei klassischen Vergaben.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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