Verfahrensbeteiligte im Vergaberecht 2026
Verfahrensbeteiligte im Vergaberecht: Auftraggeber, Bieter, Bewerber und weitere Akteure im Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. Rechte und Pflichten.
Definition: Verfahrensbeteiligte im Vergaberecht sind alle natürlichen und juristischen Personen, die am Vergabeverfahren oder einem anschließenden Nachprüfungsverfahren aktiv mitwirken oder von dessen Ergebnis unmittelbar betroffen sind – insbesondere öffentliche Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Bietergemeinschaften.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 160 ff. GWB, BVergG 2018, Richtlinie 89/665/EWG
Wer sind die Verfahrensbeteiligten?
Im öffentlichen Vergabeverfahren stehen sich typischerweise der öffentliche Auftraggeber auf der einen und Bewerber bzw. Bieter auf der anderen Seite gegenüber. Daneben können weitere Beteiligte auftreten, etwa Nachunternehmer, eignungsverleihende Unternehmen, Bietergemeinschaften oder – im Nachprüfungsverfahren – die zuständige Vergabekammer sowie Beigeladene.
Der öffentliche Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber ist die zentrale Figur im Vergabeverfahren; er initiiert das Verfahren, legt die Anforderungen fest und entscheidet über die Zuschlagserteilung. Zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber zählen Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten Voraussetzungen privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die im Allgemeininteresse tätig sind (funktionaler Auftraggeberbegriff).
Bewerber und Bieter
Als Bewerber gilt, wer am Verfahren teilnehmen möchte und einen Teilnahmeantrag eingereicht hat; als Bieter gilt, wer ein Angebot abgegeben hat. Im einstufigen offenen Verfahren gibt es nur Bieter, im zweistufigen nicht offenen Verfahren zunächst Bewerber (Teilnahmewettbewerb) und danach Bieter (Angebotsphase). Bewerber und Bieter können natürliche Personen, juristische Personen oder Bietergemeinschaften sein.
Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen, die gemeinsam als ein Bieter auftreten. Sie müssen sich in den Vergabeunterlagen als solche deklarieren und eine gemeinsame bevollmächtigte Vertretung benennen. Die Mitglieder haften in der Regel gesamtschuldnerisch.
Nachunternehmer und eignungsverleihende Unternehmen
Nachunternehmer und eignungsverleihende Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar Vertragspartner des Auftraggebers, ihre Einbindung ist aber im Rahmen der Eignungsprüfung relevant. Bieter können sich auf die Kapazitäten Dritter (Eignungsleihe) stützen, müssen dies aber offenlegen und nachweisen.
Beteiligte im Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer treten zusätzliche Verfahrensbeteiligte auf: der Antragsteller (in der Regel ein unterlegener Bieter), der Auftraggeber als Antragsgegner und etwaige Beigeladene. Beigeladene sind Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer erheblich berührt werden – typischerweise das Unternehmen, auf das der Zuschlag erteilt wurde oder werden soll.
Rechte der Verfahrensbeteiligten
Allen Verfahrensbeteiligten stehen bestimmte Rechte zu, insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung, Transparenz und effektiven Rechtsschutz. Bieter haben das Recht auf rechtzeitige Information über den Ausgang des Verfahrens (Vorabinformation), auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren sowie auf Geltendmachung von Rügen und Nachprüfungsanträgen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Bewerber und Bieter? Ein Bewerber hat einen Teilnahmeantrag gestellt (z.B. im nicht offenen Verfahren), ein Bieter hat ein Angebot abgegeben. Im offenen Verfahren gibt es nur Bieter.
Kann eine natürliche Person Bieter sein? Ja, sofern sie die notwendigen Eignungsvoraussetzungen erfüllt. In der Praxis treten meist juristische Personen oder Bietergemeinschaften auf.
Wer kann Beigeladener im Nachprüfungsverfahren sein? Jedes Unternehmen, dessen Interessen durch die Entscheidung der Vergabekammer erheblich berührt werden – in der Regel das bezuschlagte Unternehmen oder andere Bieter.
Haben Nachunternehmer Rechte im Vergabeverfahren? Direkte Verfahrensrechte haben grundsätzlich nur Bewerber und Bieter. Nachunternehmer können jedoch über den Bieter mittelbar Relevanz erlangen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.