Glossar

Verfahrenshilfe im Vergaberecht 2026 – Rechtshilfe im Nachprüfungsverfahren

Verfahrenshilfe im Vergaberecht: Rechtliche Unterstützung für mittellose Beteiligte im Nachprüfungsverfahren. Voraussetzungen und Antragstellung.

Definition: Die Verfahrenshilfe ist eine Form der staatlichen Rechtshilfe, die es Beteiligten im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ermöglicht, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, ohne die Kosten selbst tragen zu müssen, wenn sie die erforderlichen Mittel nicht aufbringen können.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB, ZPO §§ 114 ff., BVergG 2018 (AT)


Was ist Verfahrenshilfe im Vergaberecht?

Die Verfahrenshilfe – im deutschen Recht als Prozesskostenhilfe (PKH) bekannt – ermöglicht es Beteiligten eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens, professionelle anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn ihre wirtschaftliche Lage die Aufbringung der Verfahrenskosten nicht zulässt. In Österreich wird der Begriff „Verfahrenshilfe" im verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Kontext verwendet; im deutschen Vergaberecht entspricht das Institut der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO.

Relevanz im Vergabenachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist gebührenpflichtig und kann mit erheblichen Anwaltskosten verbunden sein, was kleinere Unternehmen von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abhalten könnte.

Die Gebühren im Nachprüfungsverfahren richten sich nach dem Auftragswert und können mehrere tausend Euro betragen. Hinzu kommen Anwaltskosten, die sich ebenfalls am Streitwert orientieren. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups kann dies eine erhebliche Hürde darstellen.

Voraussetzungen der Verfahrenshilfe/PKH

Die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe wird nur gewährt, wenn bestimmte sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Sachliche Voraussetzungen

  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (Schlüssigkeitsprüfung)
  • Sie darf nicht mutwillig sein

Wirtschaftliche Voraussetzungen

  • Der Antragsteller muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sein, die Verfahrenskosten aufzubringen
  • Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gelten besondere Voraussetzungen (§ 116 ZPO)

Besonderheiten im Vergaberecht

Im deutschen Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gibt es keine unmittelbare Anwendung der ZPO-Prozesskostenhilfe, da die Vergabekammern als Verwaltungsbehörden tätig werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG (§§ 171 ff. GWB) ist die ZPO jedoch anwendbar, sodass hier Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.

In Österreich regelt das BVergG 2018 das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG); die Verfahrenshilfe richtet sich hier nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG i.V.m. ZPO.

Praktische Bedeutung

Die Möglichkeit der Verfahrenshilfe ist für die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Vergaberecht von erheblicher Bedeutung, insbesondere für KMU. Ohne diese Möglichkeit würde der Rechtsschutz faktisch auf Unternehmen beschränkt, die sich Anwaltskosten leisten können.

FAQ

Kann ein kleines Unternehmen Prozesskostenhilfe im Vergabeverfahren beantragen? Im OLG-Beschwerdeverfahren ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 116 ZPO) erfüllt sind. Im Vergabekammerverfahren selbst ist PKH nicht vorgesehen.

Wie wird die Verfahrenshilfe beantragt? Im OLG-Verfahren durch schriftlichen Antrag beim OLG, verbunden mit der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Es sind die entsprechenden Formulare des jeweiligen OLG zu verwenden.

Muss die Verfahrenshilfe zurückgezahlt werden? Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Begünstigten verbessert, kann eine Rückzahlungspflicht entstehen. Die Entscheidung trifft das Gericht.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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