Vergabe im öffentlichen Recht 2026 – Begriff und Bedeutung
Vergabe im Vergaberecht: Oberbegriff für die Beauftragung von Unternehmen durch öffentliche Auftraggeber. Verfahren, Grundsätze und Rechtsgrundlagen.
Definition: Die Vergabe bezeichnet im öffentlichen Recht den Vorgang, durch den ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen nach einem geregelten Verfahren an ein Unternehmen vergibt und damit eine vertragliche Bindung eingeht; sie ist der Oberbegriff für alle Formen öffentlicher Beschaffung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 97 ff. GWB, Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018
Was bedeutet Vergabe?
„Vergabe" ist der zentrale Begriff des öffentlichen Beschaffungsrechts und bezeichnet die Entscheidung sowie den Vorgang, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag an ein Unternehmen erteilt. Der Begriff umfasst sowohl das gesamte Vergabeverfahren (von der Bedarfsfeststellung bis zur Zuschlagserteilung) als auch den abschließenden Akt der Beauftragung selbst. In der Praxis wird „Vergabe" häufig synonym mit „Vergabeverfahren" oder „Ausschreibung" verwendet, obwohl er rechtlich weiter gefasst ist.
Das Vergaberecht reguliert, wie öffentliche Auftraggeber Aufträge vergeben dürfen. Es stellt sicher, dass öffentliche Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden, Wettbewerb stattfindet und alle Bieter gleichbehandelt werden.
Grundsätze der Vergabe
Die Vergabe durch öffentliche Auftraggeber unterliegt zwingenden Grundsätzen, die aus dem europäischen Primärrecht und den Vergaberichtlinien abgeleitet werden.
- Wettbewerb: Aufträge sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.
- Transparenz: Das Verfahren muss nachvollziehbar und dokumentiert sein.
- Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung: Alle Bieter sind gleich zu behandeln.
- Verhältnismäßigkeit: Anforderungen und Verfahren müssen dem Beschaffungsziel angemessen sein.
- Wirtschaftlichkeit: Öffentliche Mittel sind effizient einzusetzen.
Arten der Vergabe
Je nach Auftragsgegenstand, Auftragswert und Verfahrensart unterscheidet das Vergaberecht verschiedene Formen der Vergabe. Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen:
- Vergabe im Oberschwellenbereich: EU-weite Bekanntmachung, strenge Verfahrensregeln
- Vergabe im Unterschwellenbereich: Nationale Regelungen, vereinfachte Verfahren
- Direktvergabe: Beauftragung ohne förmliches Ausschreibungsverfahren bei sehr kleinen Aufträgen
Zu den geregelten Verfahrensarten gehören das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft.
Vergabe und Vertragsschluss
Die Vergabe endet mit der Zuschlagserteilung, die rechtlich den Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer darstellt. Vor dem Zuschlag müssen unterlegene Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert werden (Vorabinformation), damit sie die Möglichkeit haben, Rechtsmittel einzulegen. Die Stillhaltefrist (in der Regel 15 Tage) schützt diese Rechte.
Rechtsgrundlagen
Das Vergaberecht basiert auf einem mehrstufigen Normengefüge aus EU-Recht und nationalem Recht.
- EU-Ebene: Richtlinie 2014/24/EU (klassische Vergabe), 2014/25/EU (Sektoren), 2014/23/EU (Konzessionen)
- Deutschland: GWB (§§ 97 ff.), VgV, VOB/A, UVgO
- Österreich: BVergG 2018
Verwandte Begriffe
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Vergabe und Ausschreibung? „Vergabe" ist der Oberbegriff für den gesamten Vorgang der öffentlichen Beschaffung. „Ausschreibung" bezeichnet eine bestimmte Verfahrensform (offenes oder beschränktes Verfahren) und wird umgangssprachlich auch für das gesamte Verfahren verwendet.
Wer darf Aufträge vergeben? Öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts: Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie bestimmte privatrechtlich organisierte Einrichtungen.
Ab welchem Betrag gelten die Vergaberegeln? Unterhalb bestimmter nationaler Wertgrenzen gelten vereinfachte Regelungen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte (z.B. 143.000 EUR für Liefer-/Dienstleistungen) gelten die EU-Vergaberichtlinien.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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