Glossar

Vergabe ohne Ausschreibung 2026 – Direktvergabe und Ausnahmen

Vergabe ohne Ausschreibung: Zulässige Ausnahmen vom Ausschreibungsgebot im Vergaberecht. Direktvergabe, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung.

Definition: Die Vergabe ohne Ausschreibung bezeichnet die Beauftragung eines Unternehmens durch einen öffentlichen Auftraggeber ohne Durchführung eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens; sie ist nur in gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmefällen zulässig und stellt im Übrigen einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 14 VgV, Art. 32 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, UVgO


Was ist eine Vergabe ohne Ausschreibung?

Eine Vergabe ohne Ausschreibung liegt vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag vergibt, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren mit Bekanntmachung und Wettbewerb durchgeführt zu haben. Das Vergaberecht verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich, Aufträge im Wettbewerb zu vergeben. Die Vergabe ohne Ausschreibung ist daher die Ausnahme und bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage.

In der Praxis begegnet die Vergabe ohne Ausschreibung in verschiedenen Ausprägungen: als Direktvergabe (unterhalb bestimmter Wertgrenzen), als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (im Oberschwellenbereich) oder als freihändige Vergabe (im Unterschwellenbereich).

Zulässige Ausnahmetatbestände

Art. 32 der Richtlinie 2014/24/EU und § 14 VgV legen abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – also eine Vergabe ohne öffentliche Ausschreibung – zulässig ist. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen:

  • Dringlichkeit: Äußerst dringende, zwingende Gründe, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat (z.B. Naturkatastrophen)
  • Technisches Alleinstellungsmerkmal: Nur ein bestimmter Anbieter kann die Leistung aus technischen oder urheberrechtlichen Gründen erbringen
  • Erfolgloser Vorabwettbewerb: Ein offenes Verfahren hat zu keinem geeigneten Angebot geführt
  • Forschungs- und Entwicklungsaufträge: Unter bestimmten Voraussetzungen
  • Zusatzaufträge: Zusätzliche Liefer- oder Dienstleistungen beim ursprünglichen Auftragnehmer (begrenzt)

Direktvergabe im Unterschwellenbereich

Unterhalb bestimmter nationaler Wertgrenzen ist die Direktvergabe – also die Beauftragung ohne Wettbewerb – zulässig. In Deutschland erlaubt die UVgO bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Direktvergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000 EUR (netto). Österreich sieht im BVergG 2018 höhere Schwellenwerte vor. Die genauen Grenzen variieren je nach Auftragsgegenstand und nationalem Recht.

Rechtsfolgen unzulässiger Vergaben

Die unzulässige Vergabe ohne Ausschreibung – die sogenannte De-facto-Vergabe – ist der schwerste Vergaberechtsverstoß und kann zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags führen. Übergangene Bieter können die Unwirksamkeit vor der Vergabekammer oder dem zuständigen Gericht geltend machen. Darüber hinaus drohen dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche sowie beihilferechtliche Konsequenzen, wenn EU-Fördermittel im Spiel sind.

Dokumentationspflicht

Entscheidet sich ein Auftraggeber für eine Vergabe ohne Ausschreibung, muss er die Gründe dafür sorgfältig in den Vergabeakten dokumentieren. Die Dokumentationspflicht dient der Nachvollziehbarkeit und ermöglicht die Überprüfung durch Aufsichtsbehörden und Vergabekontrollorgane.

Verwandte Begriffe

FAQ

Was ist eine De-facto-Vergabe? Eine De-facto-Vergabe ist die unzulässige Direktvergabe eines Auftrags ohne das erforderliche Vergabeverfahren. Sie kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Ist die Dringlichkeitsvergabe ohne Ausschreibung immer zulässig? Nein. Die Dringlichkeit muss vom Auftraggeber unverschuldet sein und darf nicht durch mangelhafte Planung entstanden sein. Die Ausnahme ist eng auszulegen.

Welche nationalen Wertgrenzen gelten für die Direktvergabe in Österreich? Das BVergG 2018 sieht für Direktvergaben im Unterschwellenbereich Wertgrenzen vor, die je nach Auftragsart variieren. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt die Grenze bei 100.000 EUR (netto).

Können Auftraggeber bei Rahmenverträgen ohne erneute Ausschreibung abrufen? Ja, wenn der Rahmenvertrag selbst ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde und die Abrufe die vereinbarten Bedingungen nicht wesentlich ändern.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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