Glossar

VOL – Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen 2026

VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen): Regelwerk für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Deutschland. VOL/A und VOL/B im Überblick.

Definition: Die VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) war das maßgebliche deutsche Regelwerk für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und gliederte sich in VOL/A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe) und VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen); sie wurde im Oberschwellenbereich durch die VgV (2016) und im Unterschwellenbereich weitgehend durch die UVgO (2017) abgelöst.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: UVgO 2017, VgV 2016, GWB §§ 97 ff.


Was ist die VOL?

Die VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) war das zentrale Regelwerk für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsbeschaffungen in Deutschland. Sie regelte sowohl das Vergabeverfahren (VOL/A) als auch die Vertragsbedingungen für die Leistungserbringung (VOL/B). Über Jahrzehnte war die VOL das maßgebliche Instrument für die öffentliche Beschaffung jenseits von Bauleistungen.

Im Zuge der europäischen Vergaberechtsreform 2014/2016 wurde die VOL/A schrittweise von neueren Regelwerken abgelöst, während VOL/B als Vertragswerk weiterhin verbreitet ist.

VOL/A – Vergabebestimmungen

VOL/A enthielt die Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und war in zwei Abschnitte gegliedert.

  • Abschnitt 1 (Basistext): Galt für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationaler Unterschwellenbereich). Dieser Abschnitt wurde 2017 durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt.
  • Abschnitt 2 (EG-Basistext): Galt für EU-weite Vergaben und wurde 2016 durch die Vergabeverordnung (VgV) abgelöst.

Die VOL/A enthielt Regelungen zu: Vergabearten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, Anfrage), Fristen, Eignungsprüfung, Angebotswertung und Zuschlagserteilung.

VOL/B – Allgemeine Vertragsbedingungen

VOL/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen und regelt das Verhältnis zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer nach Vertragsschluss. Im Gegensatz zu VOL/A ist VOL/B weiterhin in Gebrauch und wird von vielen Auftraggebern als AGB in Verträge über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen.

VOL/B enthält Regelungen zu:

  • Leistungspflichten und -umfang
  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • Fristen und Termine
  • Abnahme
  • Vergütung und Zahlungsbedingungen
  • Gewährleistung und Mängelansprüche
  • Haftung und Kündigung

Ablösung durch VgV und UVgO

Die Vergaberechtsreform 2016 führte zur Ablösung der VOL/A durch die Vergabeverordnung (VgV) im Oberschwellenbereich. Die VgV setzt die EU-Richtlinie 2014/24/EU um und enthält umfassende Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Im Unterschwellenbereich trat die UVgO in Kraft, die moderner und flexibler gestaltet ist als die frühere VOL/A Abschnitt 1.

Praktische Bedeutung heute

Obwohl VOL/A weitgehend abgelöst ist, hat VOL/B als Vertragswerk fortdauernde Relevanz. Viele bestehende Verträge, die unter Geltung der VOL abgeschlossen wurden, und aktuelle Vergabedokumentationen nehmen noch auf die VOL Bezug. Vergaberechtliche Entscheidungen aus der VOL-Ära bleiben für das Verständnis geltender Grundsätze wichtig.

Verwandte Begriffe

FAQ

Gilt die VOL/A noch für aktuelle Vergaben? Nein, für aktuelle Vergaben gilt im Oberschwellenbereich die VgV und im Unterschwellenbereich die UVgO (soweit von den Bundesländern eingeführt). VOL/A ist de facto obsolet.

Gilt die VOL/B noch als Vertragswerk? Ja, VOL/B wird weiterhin von vielen öffentlichen Auftraggebern in ihre Verträge über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen.

Was ist der Unterschied zwischen VOL und UVgO? Die UVgO ist das modernere Nachfolgewerk der VOL/A Abschnitt 1 für den Unterschwellenbereich. Sie ist flexibler, berücksichtigt die Digitalisierung der Vergabe stärker und orientiert sich an den EU-Vergabeprinzipien.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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