Vergabearten im Vergaberecht 2026 – Überblick aller Verfahrensformen
Vergabearten im Überblick: Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft erklärt.
Definition: Vergabearten (auch: Vergabeverfahrensarten) sind die im Vergaberecht gesetzlich definierten Formen, in denen öffentliche Auftraggeber Aufträge ausschreiben und vergeben dürfen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Anzahl der zugelassenen Bieter, Grad der Öffentlichkeit, Verhandlungsmöglichkeiten und Voraussetzungen für ihre Anwendung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 119 ff. GWB, §§ 14 ff. VgV, Art. 26 ff. Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018
Was sind Vergabearten?
Die Wahl der Verfahrensart ist eine der ersten und grundlegendsten Entscheidungen im Vergabeverfahren – sie bestimmt maßgeblich, wie viele Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen können und welche Flexibilität dem Auftraggeber bei der Ausgestaltung des Verfahrens bleibt. Das europäische Vergaberecht sieht verschiedene Verfahrensarten vor, die jeweils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. Als Regel gilt das offene Verfahren; andere Verfahrensarten sind nur unter gesetzlich definierten Bedingungen zulässig.
Vergabearten im Oberschwellenbereich
Offenes Verfahren (Öffentliche Ausschreibung)
Das offene Verfahren ist die Standardverfahrensart im Oberschwellenbereich: Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot einreichen. Es gibt keine Vorauswahl der Bieter. Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung (EU-weit über TED), stellt die Vergabeunterlagen bereit und wertet alle eingegangenen Angebote nach den vorab festgelegten Kriterien aus. Das offene Verfahren bietet maximale Transparenz und den breitesten Wettbewerb.
Nicht offenes Verfahren (Beschränkte Ausschreibung)
Das nicht offene Verfahren ist ein zweistufiges Verfahren: In einem ersten Schritt (Teilnahmewettbewerb) werden Bewerber ausgewählt; nur diese werden im zweiten Schritt zur Angebotsabgabe aufgefordert. Es ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 15 VgV vorliegen. Die Anzahl der aufzufordernden Bewerber muss mindestens fünf betragen (§ 51 VgV). Das nicht offene Verfahren ermöglicht eine Vorauswahl geeigneter Unternehmen und reduziert so den Aufwand für Auftraggeber und Bieter.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb verhandelt der Auftraggeber mit ausgewählten Bietern über Angebotsinhalte, Preise und Konditionen. Es ist zulässig, wenn die Anforderungen nicht so präzise beschrieben werden können, dass ein offenes Verfahren sinnvoll wäre – etwa bei innovativen oder komplexen Beschaffungen. Mindestens drei Bieter müssen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – die direkteste Form der Vergabe – ist nur in abschließend geregelten Ausnahmefällen zulässig (§ 14 Abs. 4 VgV), etwa bei extremer Dringlichkeit, technischem Alleinstellungsmerkmal oder erfolglosem Vorabverfahren. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen.
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog ist ein mehrstufiges Verfahren für besonders komplexe Beschaffungen, bei denen der Auftraggeber seinen Bedarf zwar definieren, aber nicht die technische oder rechtliche Lösung vorab festlegen kann. Er führt einen Dialog mit ausgewählten Bietern, auf dessen Basis die Vergabeunterlagen erstellt werden. Typische Anwendungsfälle: große Infrastrukturprojekte, komplexe IT-Systeme, ÖPP-Projekte.
Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft ist ein spezielles Verfahren für die gemeinsame Entwicklung innovativer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, die am Markt noch nicht verfügbar sind. Sie umfasst eine Forschungs- und Entwicklungsphase sowie optional eine anschließende Beschaffungsphase. Dieses Verfahren wurde mit der Vergaberechtsreform 2016 neu eingeführt.
Vergabearten im Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich gilt in Deutschland die UVgO (Liefer- und Dienstleistungen) sowie die VOB/A Abschnitt 1 (Bauleistungen). Die Verfahrensarten sind:
| Verfahrensart | Kurzbezeichnung | Wettbewerb |
|---|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | Offenes Verfahren | unbeschränkt |
| Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | Zweistufig | beschränkt mit Aufruf |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Beschränkt | gezielte Auswahl |
| Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | Verhandlung | beschränkt mit Aufruf |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | Freihändig | gezielte Direktanfrage |
| Direktvergabe | Direktbeauftragung | kein Wettbewerb |
Wahl der richtigen Vergabeart
Die Auswahl der Vergabeart muss verfahrensbegleitend dokumentiert und begründet werden. Für die Standardfälle gilt das offene bzw. das öffentliche Ausschreibungsverfahren. Soll eine andere Verfahrensart gewählt werden, muss der Auftraggeber prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und dies in den Vergabeakten festhalten.
Verwandte Begriffe
FAQ
Welche Vergabeart ist die häufigste? Das offene Verfahren (öffentliche Ausschreibung) ist die mit Abstand häufigste Vergabeart im Oberschwellenbereich, da es den stärksten Wettbewerb gewährleistet und am wenigsten Begründungsaufwand erfordert.
Kann der Auftraggeber frei zwischen den Vergabearten wählen? Nein. Das offene Verfahren ist die Regel. Andere Verfahrensarten setzen das Vorliegen gesetzlich definierter Voraussetzungen voraus.
Gibt es Vergabearten speziell für IT-Beschaffungen? Nein, es gibt keine spezifischen IT-Vergabearten. Für komplexe IT-Systeme kommen Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog in Betracht.
Was ist der Unterschied zwischen offener Ausschreibung und Direktvergabe? Bei der öffentlichen Ausschreibung wird der Auftrag bekannt gemacht und jedes Unternehmen kann ein Angebot einreichen. Bei der Direktvergabe wird ein Unternehmen ohne Wettbewerb direkt beauftragt – zulässig nur bei sehr kleinen Aufträgen oder in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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