Vergabeentscheidung 2026 – Zuschlag und Bieterinformation
Vergabeentscheidung: Die Entscheidung des Auftraggebers über die Zuschlagserteilung. Begründungspflicht, Vorabinformation und Rechtsschutzfristen.
Definition: Die Vergabeentscheidung ist die formelle Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll; sie muss den unterlegenen Bietern rechtzeitig mitgeteilt werden (Vorabinformation) und löst eine Stillhaltefrist aus, innerhalb derer Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 134 GWB, § 135 GWB, Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG, BVergG 2018
Was ist die Vergabeentscheidung?
Die Vergabeentscheidung bezeichnet die abschließende Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, welches Angebot den Zuschlag erhält und mit welchem Bieter ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Sie ist der Kulminationspunkt des Vergabeverfahrens und hat weitreichende Rechtswirkungen: Für den erfolgreichen Bieter ist sie die Grundlage des Vertragsabschlusses; für unterlegene Bieter ist sie der Ausgangspunkt für etwaige Rechtsbehelfe.
Die Vergabeentscheidung ist von der Zuschlagserteilung (dem eigentlichen Vertragsschluss) zu unterscheiden. Zwischen beiden steht zwingend die Informations- und Stillhaltefrist.
Begründungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergabeentscheidung in den Vergabeakten zu dokumentieren und zu begründen. Die Begründung muss die Anwendung der vorab festgelegten Zuschlagskriterien nachvollziehbar darlegen. Unterlegene Bieter haben nach § 134 Abs. 1 GWB einen Anspruch darauf, über die beabsichtigte Vergabe und die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots informiert zu werden.
Vorabinformation (Information der unterlegenen Bieter)
Vor der eigentlichen Zuschlagserteilung ist der Auftraggeber im Oberschwellenbereich verpflichtet, alle nicht berücksichtigten Bieter über die beabsichtigte Vergabe zu informieren (§ 134 GWB). Diese Vorabinformation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name des erfolgreichen Bieters
- Gründe für die Ablehnung des Angebots des informierten Bieters
- Frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Die Vorabinformation muss elektronisch übermittelt werden und ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags.
Stillhaltefrist
Nach Versand der Vorabinformation muss der Auftraggeber eine Stillhaltefrist (auch: Wartefrist) einhalten, bevor er den Vertrag abschließen darf. Diese Frist beträgt:
- 15 Kalendertage bei elektronischer oder Fax-Übermittlung
- 15 Tage (§ 134 Abs. 2 GWB)
Innerhalb dieser Frist können unterlegene Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen. Mit Eingang des Antrags tritt automatisch ein Zuschlagsverbot (Suspensiveffekt) ein.
Folgen fehlerhafter Vergabeentscheidungen
Ist die Vergabeentscheidung vergaberechtswidrig, können unterlegene Bieter innerhalb der Nachprüfungsfristen Rechtsbehelfe einlegen. Die Vergabekammer kann die Vergabeentscheidung aufheben und den Auftraggeber zur Korrektur des Verfahrens verpflichten. Wurde der Vertrag trotz laufendem Nachprüfungsverfahren oder ohne Einhaltung der Stillhaltefrist geschlossen, ist er in der Regel unwirksam (§ 135 GWB).
Vergabeentscheidung im Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich besteht keine gesetzliche Pflicht zur Vorabinformation in der gleichen Strenge wie im Oberschwellenbereich. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, unterlegene Bieter über das Ergebnis zu informieren und die Entscheidung zu begründen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Verwandte Begriffe
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Vergabeentscheidung und Zuschlag? Die Vergabeentscheidung ist die interne Entscheidung des Auftraggebers, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Der Zuschlag ist der eigentliche Vertragsschluss, der erst nach Ablauf der Stillhaltefrist erfolgen darf.
Muss der Auftraggeber die Begründung der Vergabeentscheidung von sich aus mitteilen? Ja, im Oberschwellenbereich muss er mit der Vorabinformation die Gründe für die Ablehnung des Angebots des jeweiligen Bieters mitteilen.
Was passiert, wenn die Vorabinformation vergessen wurde? Der ohne vorherige Vorabinformation geschlossene Vertrag ist unwirksam (§ 135 GWB). Unterlegene Bieter können die Unwirksamkeit vor der Vergabekammer geltend machen.
Kann eine Vergabeentscheidung nach Bekanntgabe noch geändert werden? Ja, wenn der Auftraggeber einen Fehler erkennt, kann er das Verfahren aufheben oder in den Stand vor dem Fehler zurückversetzen – aber nur, solange der Vertrag noch nicht geschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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