Vergabekammer im Vergaberecht
Die Vergabekammer ist die erstinstanzliche Nachprüfungsbehörde für vergaberechtliche Streitigkeiten im Oberschwellenbereich in Deutschland.
Definition: Die Vergabekammer ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz Nachprüfungsanträge von Bietern und Bewerbern über Vergaberechtsverletzungen im Oberschwellenbereich entscheidet und über die Rechtmäßigkeit von Vergabeverfahren wacht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 155 ff. GWB, Richtlinie 89/665/EWG
Was ist die Vergabekammer?
Die Vergabekammer ist in Deutschland die erstinstanzliche Kontrollinstanz für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich: Sie überprüft auf Antrag, ob Auftraggeber das Vergaberecht eingehalten haben, und kann Vergabeentscheidungen aufheben oder den Auftraggeber zur Korrektur verpflichten. Die Vergabekammer ist eine Verwaltungsbehörde – kein Gericht – und entscheidet in einem beschleunigten Nachprüfungsverfahren.
In Österreich gibt es keine eigentliche "Vergabekammer": Die Nachprüfung von Vergabeverfahren erfolgt je nach Auftragsart und Auftragswert durch das Bundesverwaltungsgericht (für Bundesauftraggeber) oder die Landesverwaltungsgerichte (für Landes- und Gemeindeauftraggeber). Die Struktur unterscheidet sich damit wesentlich von der deutschen Vergabekammer.
Bedeutung und Funktion
Die Vergabekammer sichert den Bietern effektiven Rechtsschutz im Vergabeverfahren und gewährleistet die Einhaltung des Vergaberechts durch öffentliche Auftraggeber.
Vergabekammern in Deutschland
In Deutschland gibt es zwei Ebenen:
- Bundeskartellamt – Vergabekammer des Bundes: Zuständig für Vergabeverfahren der Bundesbehörden und bestimmter Bundeseinrichtungen (§ 157 GWB). Das Bundeskartellamt führt zwei Vergabekammern.
- Vergabekammern der Länder: Jedes Bundesland hat eine oder mehrere Vergabekammern, die für Vergabeverfahren der Landes- und Kommunalbehörden zuständig sind. Einige Länder haben gemeinsame Vergabekammern eingerichtet.
Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im GWB (§§ 160 ff.) geregelt und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Antragsbefugnis: Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung subjektiver Rechte durch Nichteinhaltung des Vergaberechts geltend macht.
- Rügeobliegenheit: Vor Einreichung des Nachprüfungsantrags muss der Antragsteller den vermeintlichen Vergaberechtsverstoß grundsätzlich beim Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Ausnahmen gelten für bestimmte schwere Verstöße.
- Automatischer Zuschlagsstopp: Mit Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer darf der Auftraggeber den Zuschlag grundsätzlich nicht mehr erteilen (§ 169 GWB). Dieser Zuschlagsstopp gilt, bis die Vergabekammer entschieden hat oder der Antrag zurückgezogen wird.
- Entscheidungsfrist: Die Vergabekammer soll innerhalb von fünf Wochen nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens entscheiden (§ 167 GWB). Bei komplexen Fällen kann die Frist verlängert werden.
Befugnisse der Vergabekammer
Die Vergabekammer ist befugt:
- Den Auftraggeber zu verpflichten, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zu widerrufen
- Die Vergabe- oder Zuschlagsentscheidung aufzuheben
- Den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren zu wiederholen
- Festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat (Feststellungsantrag nach erteiltem Zuschlag)
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammer
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht (OLG) zulässig (§ 171 GWB). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.
Österreich: Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichte
In Österreich übernehmen die Verwaltungsgerichte die Funktion der deutschen Vergabekammern. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für Vergabeverfahren des Bundes zuständig, die Landesverwaltungsgerichte für Landes- und Gemeindevergaben. Das Verfahren richtet sich nach dem BVergG 2018 (§§ 342 ff.) und dem jeweiligen Landesvergaberecht.
Rechtsgrundlage
Die Vergabekammern basieren auf europäischen Vorgaben und nationalem Recht.
- EU: Richtlinie 89/665/EWG (Nachprüfungsrichtlinie); Richtlinie 92/13/EWG (Sektoren); Richtlinie 2007/66/EG (Änderungsrichtlinie)
- Deutschland: §§ 155–184 GWB (Vergabenachprüfungsverfahren); Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
- Österreich: §§ 342 ff. BVergG 2018; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BVwG, LVwG)
Verwandte Begriffe
- Zuschlag
- Zuschlagserteilung
- Zwingende Ausschlussgründe
- Öffentliche Ausschreibung
- EU-Schwellenwerte
- Bieter
- Auftraggeber
- Angebot
- Bekanntmachung
FAQ
Welche Kosten entstehen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer? Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes ist kostenpflichtig; die Gebühren richten sich nach dem Auftragswert und liegen zwischen 2.500 EUR und 50.000 EUR. Die Vergabekammer kann die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufteilen. Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich selbst zu tragen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden.
Ab welchem Auftragswert ist die Vergabekammer zuständig? Die Vergabekammer ist ausschließlich im Oberschwellenbereich zuständig, also bei Auftragswerten oberhalb der EU-Vergabeschwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es in Deutschland kein einheitliches Nachprüfungsverfahren; Rechtsschutz erfolgt in der Regel vor den Verwaltungsgerichten oder durch Kommunalaufsicht.
Kann die Vergabekammer einen bereits erteilten Zuschlag aufheben? Nein. Wurde der Zuschlag bereits erteilt, kann die Vergabekammer keine Aufhebung mehr anordnen. In diesem Fall ist nur noch ein Feststellungsantrag möglich, mit dem die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens festgestellt werden kann. Dies ist Voraussetzung für einen späteren Schadensersatzanspruch.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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