Glossar

Vergabekoordinierungsrichtlinie 2026 – EU-Richtlinie 2014/24/EU erklärt

Vergabekoordinierungsrichtlinie: EU-Richtlinie 2014/24/EU über öffentliche Aufträge. Inhalt, Umsetzung, Bedeutung für das deutsche und österreichische Vergaberecht.

Definition: Die Vergabekoordinierungsrichtlinie ist die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe, die die wichtigste Rechtsgrundlage für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber im EU-Binnenmarkt bildet.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, in Deutschland umgesetzt durch GWB/VgV/VOB/A 2016


Was ist die Vergabekoordinierungsrichtlinie?

Die Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2014/24/EU) ist das Herzstück des europäischen Vergaberechts für den klassischen Bereich öffentlicher Auftraggeber – also Behörden, Körperschaften und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Sie ersetzte die Vorgängerrichtlinie 2004/18/EG und führte im Rahmen der EU-Vergaberechtsreform 2014 umfangreiche Modernisierungen ein. Die Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern musste von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

Regelungsinhalt

Die Richtlinie 2014/24/EU enthält umfassende Vorschriften zu allen Phasen des Vergabeverfahrens:

  • Anwendungsbereich: Definition des öffentlichen Auftraggebers, der erfassten Auftragsarten und der Schwellenwerte
  • Vergabegrundsätze: Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, gegenseitige Anerkennung
  • Vergabeverfahren: Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft
  • Technische Spezifikationen: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf Normen
  • Eignung: Kriterien und Nachweise für Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit
  • Zuschlagskriterien: Grundsatz des wirtschaftlich günstigsten Angebots (MEAT)
  • Nachhaltige Beschaffung: Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Innovationsaspekten
  • Elektronische Vergabe: Pflicht zur elektronischen Kommunikation und elektronischen Einreichung
  • Rahmenvereinbarungen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen

Begleitende Richtlinien des Vergaberechtspakets 2014

Die Richtlinie 2014/24/EU ist Teil eines umfassenden EU-Vergaberechtspakets von 2014:

RichtlinieGegenstand
2014/24/EUKlassische öffentliche Auftraggeber (Vergabekoordinierungsrichtlinie)
2014/25/EUSektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr, Post)
2014/23/EUKonzessionsvergabe
89/665/EWG i.d.F. 2007/66/EGRechtsschutz / Rechtsmittelrichtlinie

Umsetzung in Deutschland

Deutschland hat die Richtlinie 2014/24/EU durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016 in nationales Recht umgesetzt. Die wesentlichen Umsetzungsakte waren:

  • Novellierung des GWB (4. Teil, §§ 97–184)
  • Erlass der Vergabeverordnung (VgV)
  • Überarbeitung der VOB/A (Abschnitt 2, EU-Abschnitt)
  • Erlass der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Umsetzung in Österreich

Österreich hat die Richtlinie 2014/24/EU durch das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) umgesetzt. Das BVergG 2018 trat am 21. August 2018 in Kraft und regelt sowohl den Oberschwellen- als auch den Unterschwellenbereich.

Aktuelle Entwicklungen

Die Europäische Kommission prüft seit 2022 eine weitere Reform des EU-Vergaberechts. Diskutiert werden unter anderem Vereinfachungen für KMU, verstärkte Anforderungen an strategische Beschaffung (Green Deal, Kreislaufwirtschaft) und eine stärkere Digitalisierung. Ein konkreter Richtlinienvorschlag wurde für 2025/2026 erwartet.

FAQ

Gilt die Vergabekoordinierungsrichtlinie unmittelbar? Nein, EU-Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet und bedürfen der nationalen Umsetzung. Allerdings kann eine nicht umgesetzte oder nicht korrekt umgesetzte Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung entfalten (EuGH-Rechtsprechung zu vertikaler Direktwirkung).

Was bedeutet MEAT im Kontext der Richtlinie? MEAT steht für „Most Economically Advantageous Tender" und bezeichnet das Zuschlagsprinzip des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Es kann nach Preis-Leistungs-Verhältnis, Kosten (Lebenszykluskosten) oder – bei standardisierten Waren – ausschließlich nach dem Preis bewertet werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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