Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) 2026 – Geschichte und Nachfolge
VOF – Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen: Historisches Regelwerk für Architekten und Ingenieure, abgelöst durch VgV 2016. Überblick und aktuelle Rechtslage.
Definition: Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) war das bis April 2016 geltende deutsche Vergaberegelwerk für die Beauftragung von Architekten, Ingenieuren und sonstigen freiberuflich Tätigen durch öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte; sie ist heute durch die Vergabeverordnung (VgV) ersetzt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Historisch (außer Kraft seit 18. April 2016); heute: §§ 73 ff. VgV
Was war die VOF?
Die VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen, früher: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) war ein spezielles Vergaberegelwerk für geistig-schöpferische Leistungen, die sich einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung vor Beauftragung entziehen. Typische von der VOF erfasste Leistungen waren:
- Architektenleistungen (Hochbau, Städtebau, Landschaftsarchitektur)
- Ingenieurleistungen (Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, Straßen- und Brückenbau)
- Beratungsleistungen (Unternehmensberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung)
- Sonstige freiberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 18 EStG
Das charakteristische Merkmal der VOF war die zwingende Anwendung des Verhandlungsverfahrens: Da bei Planungsleistungen eine detaillierte Leistungsbeschreibung vor Beauftragung nicht möglich ist, sah die VOF kein offenes Preisverfahren vor, sondern ein qualitätsorientiertes Auswahl- und Verhandlungsverfahren.
Wesentliche Regelungsinhalte der VOF
Die VOF enthielt Regelungen zu:
- Anwendungsbereich: Freiberufliche Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte
- Verfahrensart: Ausschließlich Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- Eignungskriterien: Berufsqualifikation, Referenzen, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Zuschlagskriterien: Qualitative Kriterien (Konzept, Methodik, Referenzprojekte, Honorar)
- Honorarbemessung: Bezugnahme auf die HOAI
Ablösung durch die VgV 2016
Mit Inkrafttreten der Vergaberechtsreform am 18. April 2016 wurde die VOF aufgehoben und ihre Regelungsinhalte in die neue Vergabeverordnung (VgV) integriert. Die wesentlichen Regelungen für Architekten- und Ingenieurleistungen finden sich heute in:
- §§ 73–80 VgV: Planungswettbewerbe
- § 76 VgV: Zuschlagskriterien bei Architekten- und Ingenieurleistungen (Qualität muss berücksichtigt werden)
- § 77 VgV: Wahrung von Urheberrechten bei Planungswettbewerben
Aktuelle Praxis
Heute werden Architekten- und Ingenieurleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte nach der VgV vergeben. Typisch ist weiterhin das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, das inhaltlich der früheren VOF-Praxis entspricht. Für Planungsleistungen können Auftraggeber auch Planungswettbewerbe nach §§ 78 ff. VgV durchführen, um den besten Entwurf auszuwählen, bevor sie den eigentlichen Planungsauftrag vergeben.
FAQ
Muss ich die VOF noch kennen? Für aktuelle Vergaben nein. Die VOF kann jedoch bei der Auslegung von Altverträgen (abgeschlossen vor April 2016) und bei historischen Vergaberechtsfragen relevant sein.
Was änderte sich für Architekten durch die VgV gegenüber der VOF? Im Wesentlichen ist der Ablauf ähnlich geblieben. Die VgV stärkt jedoch die Anforderungen an die Berücksichtigung von Qualitätskriterien beim Zuschlag und bietet klarere Regelungen für Planungswettbewerbe.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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