Vergabeordnung / Verdingungsordnung 2026 – Überblick über die deutschen Regelwerke
Vergabeordnung / Verdingungsordnung: Überblick über VOB, VOL, VOF, VgV und UVgO als Regelwerke des deutschen Vergaberechts. Geschichte und aktuelle Rechtslage.
Definition: Vergabeordnungen (historisch: Verdingungsordnungen) sind die untergesetzlichen Regelwerke des deutschen Vergaberechts, die die Einzelheiten der Vergabeverfahren für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge regeln und durch Verweis im Haushaltsrecht oder in Verwaltungsvorschriften für Auftraggeber verbindlich werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: GWB, VgV, VOB/A 2019, UVgO 2017, SektVO, KonzVgV
Was sind Vergabeordnungen?
Vergabeordnungen – früher „Verdingungsordnungen" genannt – sind die zentralen untergesetzlichen Regelwerke des deutschen Vergaberechts, die die konkreten Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten. Der Begriff „Verdingung" stammt aus dem älteren Sprachgebrauch (sich „verdingen" = sich verpflichten, eine Leistung zu erbringen) und ist heute weitgehend durch den modernen Begriff „Vergabe" ersetzt worden.
Vergabeordnungen sind keine förmlichen Gesetze, sondern werden von Gremien (wie dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, DVA) erarbeitet und durch Verweis im Haushaltsrecht oder in Verwaltungsvorschriften für öffentliche Auftraggeber verbindlich gemacht.
Die wichtigsten deutschen Vergabeordnungen im Überblick
VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Die VOB ist das älteste und bekannteste deutsche Vergaberegelwerk, erstmals 1926 eingeführt. Sie besteht aus drei Teilen (A: Vergabe, B: Vertragsbedingungen, C: Technische Vertragsbedingungen) und gilt spezifisch für Bauleistungen.
VOL – Verdingungsordnung für Leistungen (aufgehoben)
Die VOL (Teil A und B) war bis zur Vergaberechtsreform 2016 das Pendant zur VOB für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. VOL/A wurde durch die VgV (Oberschwellenbereich) und die UVgO (Unterschwellenbereich) abgelöst. VOL/B (allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen) kann weiterhin vertraglich einbezogen werden, ist aber kein zwingendes Vergaberegelwerk mehr.
VOF – Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (aufgehoben)
Die VOF galt für die Vergabe freiberuflicher Leistungen (Architekten, Ingenieure etc.) oberhalb der EU-Schwellenwerte und wurde durch die Vergaberechtsreform 2016 in die VgV integriert.
VgV – Vergabeverordnung (seit 2016)
Die VgV ist seit 2016 das zentrale Vergaberegelwerk für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte und enthält auch Regelungen für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Planungswettbewerbe.
UVgO – Unterschwellenvergabeordnung (seit 2017)
Die UVgO regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte und löste die VOL/A Abschnitt 1 ab.
SektVO und KonzVgV
Die Sektorenverordnung (SektVO) gilt für Sektorenauftraggeber; die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) für Konzessionen – beide im Oberschwellenbereich.
Historische Entwicklung
Die Geschichte der deutschen Verdingungsordnungen reicht bis in das frühe 20. Jahrhundert zurück. Die erste VOB wurde 1926 eingeführt, die erste VOL 1936. Über Jahrzehnte bildeten VOB, VOL und VOF das tragende Gerüst des deutschen Vergaberechts. Mit der Umsetzung des EU-Vergaberechts (Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU) durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016 wurde die Regelungsarchitektur grundlegend erneuert: VOL/A und VOF wurden abgelöst, die VgV und UVgO eingeführt.
FAQ
Gilt die VOL/A noch? Die VOL/A Abschnitt 1 (Unterschwellenbereich) wurde durch die UVgO ersetzt; VOL/A Abschnitt 2 (Oberschwellenbereich) durch die VgV. Die VOL/A gilt nur noch für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelwerke begonnen wurden.
Was ist der Unterschied zwischen VOB/A und VgV? Die VOB/A gilt spezifisch für Bauleistungen; die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie allgemein im Oberschwellenbereich. Im Oberschwellenbereich ergänzen sich beide Regelwerke.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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