Vergaberecht 2026
Vergaberecht: Gesamtheit der Rechtsvorschriften für öffentliche Auftragsvergabe – EU-Richtlinien, BVergG 2018 (AT), GWB/VgV/VOB/UVgO (DE), Grundprinzipien, Schwellenwerte.
Definition: Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die öffentlichen Auftraggebern vorschreiben, wie sie Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen unter Wahrung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zu vergeben haben, und das von den EU-Vergaberichtlinien über das nationale Recht bis zu den Verordnungen und Regelwerken reicht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU; BVergG 2018; GWB 4. Teil, VgV, VOB, UVgO
Was ist Vergaberecht?
Das Vergaberecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die festlegen, wie öffentliche Auftraggeber Aufträge über Waren, Bau- und Dienstleistungen vergeben müssen. Es schreibt Verfahren, Grundsätze und Mindestanforderungen vor, die sicherstellen sollen, dass öffentliche Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und alle geeigneten Unternehmen – unabhängig von ihrer Herkunft im europäischen Binnenmarkt – eine faire Chance auf Teilnahme haben.
Das Vergaberecht ist ein Querschnittsrechtsgebiet: Es verbindet europäisches Primär- und Sekundärrecht mit nationalem Verwaltungs-, Vertrags- und Verfahrensrecht. Es richtet sich primär an öffentliche Auftraggeber, hat aber auch unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen, die als Bieter an Vergabeverfahren teilnehmen.
Zweck und Bedeutung
Das Vergaberecht erfüllt eine doppelte Funktion: Es schützt den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt und gewährleistet die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel.
Öffentliche Auftraggeber in der Europäischen Union vergeben jährlich Aufträge in einem Volumen von mehreren Billionen Euro. Ohne rechtliche Rahmenbedingungen bestünde die Gefahr, dass nationale Märkte abgeschottet, befreundete Unternehmen bevorzugt oder öffentliche Mittel unwirtschaftlich eingesetzt werden. Das Vergaberecht setzt dem klare Grenzen:
- Wettbewerb: Aufträge sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben; diskriminierende Anforderungen sind unzulässig.
- Transparenz: Beabsichtigte Vergaben sind rechtzeitig bekanntzumachen; das Verfahren ist dokumentiert und nachprüfbar.
- Gleichbehandlung: Alle Bieter sind nach denselben Maßstäben zu behandeln; Informationsvorsprünge einzelner Bewerber sind zu vermeiden.
- Verhältnismäßigkeit: Anforderungen an Bieter und Verfahren müssen dem Auftragsgegenstand angemessen sein.
Systematik des Vergaberechts
Primärrecht: AEUV-Grundfreiheiten
Das europäische Primärrecht bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des Vergaberechts und gilt unabhängig von Schwellenwerten.
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält in Art. 18 (Diskriminierungsverbot), Art. 34 ff. (Warenverkehrsfreiheit), Art. 49 ff. (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 ff. (Dienstleistungsfreiheit) Grundfreiheiten, die auch im öffentlichen Beschaffungswesen unmittelbar anwendbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat auf dieser Grundlage Mindestanforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung entwickelt, die auch unterhalb der Schwellenwerte der Richtlinien gelten, sofern ein grenzüberschreitendes Interesse an einem Auftrag besteht.
Sekundärrecht: EU-Vergaberichtlinien
Das Sekundärrecht konkretisiert und ergänzt die primärrechtlichen Anforderungen durch detaillierte Verfahrensregelungen für den Oberschwellenbereich.
Die drei wesentlichen Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 bilden das Kernstück des europäischen Vergaberechtsrahmens:
- Richtlinie 2014/24/EU (Klassische Richtlinie): Regelungen für öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
- Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie): Regelungen für Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste
- Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie): Regelungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen
Ergänzt werden diese durch die Richtlinie 2014/55/EU (elektronische Rechnungen) sowie die Richtlinie 89/665/EWG in geänderter Fassung (Rechtsmittelrichtlinie), die wirksame Nachprüfungsverfahren sicherstellt.
Schwellenwerte
Die Vergaberichtlinien gelten nur oberhalb bestimmter geschätzter Auftragswerte (Schwellenwerte). Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission angepasst. Unterhalb der Schwellenwerte gilt das jeweilige nationale Recht, das durch die primärrechtlichen Anforderungen des AEUV überlagert wird.
Vergabegrundsätze
Alle vergaberechtlichen Regelungen leiten sich aus einem gemeinsamen Kanon von Grundsätzen ab, der sowohl das EU-Recht als auch die nationalen Regelungen prägt.
- Wettbewerbsgrundsatz: Aufträge sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben; Verfahren sind so zu gestalten, dass eine möglichst breite Beteiligung ermöglicht wird.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle Bewerber und Bieter sind gleich zu behandeln; keine verdeckten Bevorzugungen.
- Transparenzgrundsatz: Verfahren müssen nachvollziehbar dokumentiert und Entscheidungen begründet werden.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Eignungsanforderungen, Auswahlkriterien und Verfahrensgestaltung müssen dem Auftragsgegenstand angemessen sein.
- Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: Öffentliche Mittel sind effizient einzusetzen; der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Rechtsgrundlage
- Primärrecht: Art. 18, 34, 49, 56 AEUV
- Richtlinien: 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU, 2014/55/EU, 89/665/EWG
- Österreich: BVergG 2018, BVergGVS 2012 (Verteidigungs- und Sicherheitsbereich)
- Deutschland: GWB §§ 97–184, VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV, UVgO, VOB/A, Landesvergabegesetze
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich ist das Vergaberecht im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) kodifiziert, das die EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht umsetzt und sowohl den Ober- als auch den Unterschwellenbereich regelt.
Das BVergG 2018 gilt für Vergaben des Bundes; die Länder haben eigene Vergabegesetze erlassen, die in ihren wesentlichen Grundzügen dem BVergG 2018 entsprechen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Oberschwellenbereich (Aufträge ab den EU-Schwellenwerten) und dem Unterschwellenbereich (Aufträge unterhalb der Schwellenwerte). Im Unterschwellenbereich gelten erleichterte Verfahrensanforderungen und nationale Wertgrenzen für die Direktvergabe, die beschränkte Ausschreibung und die nicht offene Ausschreibung.
Die Bundesvergabekommission (BVK) und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sind in Österreich die zentralen Nachprüfungsinstanzen für Vergabeverfahren des Bundes.
Deutschland
In Deutschland ist das Vergaberecht mehrstufig aufgebaut: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bildet den gesetzlichen Rahmen, der durch zahlreiche Verordnungen und bereichsspezifische Regelwerke ergänzt wird.
Die wesentlichen Regelungsinstrumente im deutschen Vergaberecht:
- GWB §§ 97–184: Grundsätze und Verfahren für den Oberschwellenbereich sowie Regelungen zur Vergabenachprüfung
- VgV (Vergabeverordnung): Konkretisierung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich
- SektVO (Sektorenverordnung): Sektorenauftraggeber im Oberschwellenbereich
- KonzVgV (Konzessionsvergabeverordnung): Konzessionen im Oberschwellenbereich
- VSVgV: Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben
- UVgO (Unterschwellenvergabeordnung): Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
- VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Abschnitt A): Bauvergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
- Landesvergabegesetze: Alle 16 Bundesländer haben eigene Vergabegesetze, die zusätzliche Anforderungen (z. B. Mindestlohn, Tariftreue) normieren
Nachprüfungsinstanzen im Oberschwellenbereich sind die Vergabekammern (Oberlandesgerichte als Beschwerdeinstanz). Im Unterschwellenbereich ist der Rechtsschutz je nach Land unterschiedlich ausgestaltet.
Verwandte Begriffe
- Öffentlicher Auftraggeber
- Ausschreibung
- Offenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren
- Nachprüfungsverfahren
- Elektronische Vergabe
- Leistungsverzeichnis
- Angebot
- Angebotsfrist
- Innovationspartnerschaft
- Dienstleistungskonzession
FAQ
Gilt das Vergaberecht auch für private Unternehmen? Das Vergaberecht richtet sich grundsätzlich an öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gesetzes. Private Unternehmen unterliegen dem Vergaberecht nur, wenn sie als öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber qualifiziert werden oder wenn sie staatlich finanzierte Vorhaben durchführen, für die vergaberechtliche Anforderungen gelten.
Ab welchem Auftragswert gilt das EU-Vergaberecht? Die EU-Vergaberichtlinien gelten ab bestimmten Schwellenwerten, die alle zwei Jahre angepasst werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungsbehörden liegt der Schwellenwert derzeit bei 143.000 Euro, für andere öffentliche Auftraggeber bei 221.000 Euro und für Bauleistungen bei 5.538.000 Euro (Stand 2024/2025).
Was passiert, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Vergaberecht nicht einhält? Verletzungen des Vergaberechts können von unterlegenen Bietern im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Dies kann zur Aufhebung des Vergabeverfahrens, zur Untersagung der Zuschlagserteilung oder zu Schadensersatzansprüchen führen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Gibt es Ausnahmen vom Vergaberecht? Ja. Die Vergaberichtlinien sehen verschiedene Ausnahmen vor, z. B. für bestimmte Dienstleistungen im Sicherheits- und Verteidigungsbereich, für In-house-Vergaben (Aufträge innerhalb der öffentlichen Hand unter bestimmten Voraussetzungen) sowie für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte. Die nationalen Rechtsordnungen regeln diese Ausnahmen im Einzelnen.
Was sind Landesvergabegesetze in Deutschland? Alle 16 deutschen Bundesländer haben eigene Vergabegesetze erlassen, die über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen können. Sie enthalten häufig Regelungen zu Tariftreue, Mindestlöhnen, Umwelt- und Sozialstandards sowie zum Unterschwellenbereich. Auftraggeber müssen prüfen, welche Landesregelungen auf ihre Vergabe anwendbar sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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