Vergaberechtsreform 2016 – Modernisierung des deutschen und europäischen Vergaberechts
Vergaberechtsreform 2016: Umsetzung der EU-Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU. Wichtigste Änderungen für Auftraggeber und Bieter im Überblick.
Definition: Die Vergaberechtsreform 2016 bezeichnet die grundlegende Modernisierung des deutschen und europäischen öffentlichen Vergaberechts durch die Umsetzung der drei EU-Vergaberichtlinien von 2014 (RL 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU) in deutsches Recht, die am 18. April 2016 in Kraft trat.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) vom 17. Februar 2016, BGBl. I S. 203
Hintergrund der Reform
Die Vergaberechtsreform 2016 war die umfangreichste Änderung des deutschen Vergaberechts seit Jahrzehnten und das Ergebnis einer tiefgreifenden Reform des EU-Vergaberechts. Das Europäische Parlament und der Rat hatten am 26. Februar 2014 ein Paket von drei Vergaberichtlinien verabschiedet, das die Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umsetzen mussten. Ziele der Reform waren:
- Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren
- Stärkung der strategischen Beschaffung (Umwelt, Soziales, Innovation)
- Förderung von KMU-Zugang und mittelstandsfreundlicher Vergabe
- Modernisierung durch verpflichtende elektronische Vergabe
- Klarere Regelungen zu öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
Die drei neuen Richtlinien
Die Reform basiert auf drei neuen Vergaberichtlinien:
- Richtlinie 2014/24/EU (Vergabekoordinierungsrichtlinie): Ersetzt die Richtlinie 2004/18/EG für klassische öffentliche Auftraggeber
- Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie): Ersetzt die Richtlinie 2004/17/EG für Sektorenauftraggeber
- Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie): Erstmals eigenständige EU-Regelung für Konzessionsvergaben
Umsetzung in Deutschland
Deutschland hat die Reform durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) vom 17. Februar 2016 umgesetzt. Das VergRModG änderte den 4. Teil des GWB grundlegend und ermächtigte die Bundesregierung zum Erlass neuer Vergabeverordnungen. Zeitgleich traten in Kraft:
- Vergabeverordnung (VgV): Ersetzte VOL/A Abschnitt 2 und VOF
- Sektorenverordnung (SektVO): Ersetzte SektVO 2012
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV): Erste eigenständige KonzVgV
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV): Überarbeitung
- VOB/A: Überarbeiteter EU-Abschnitt 2
Wichtigste inhaltliche Änderungen
Neue Verfahrensarten
Mit der Reform wurden neue Verfahrensarten eingeführt, insbesondere die Innovationspartnerschaft (Art. 31 RL 2014/24/EU, § 19 VgV) als Verfahren für die Beschaffung noch nicht am Markt verfügbarer innovativer Produkte und Dienstleistungen.
Strategische Beschaffung
Die Reform stärkte die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Innovationsaspekten im Vergaberecht. Auftraggeber dürfen und sollen:
- Lebenszykluskosten (Umweltkosten eingeschlossen) als Zuschlagskriterium einbeziehen
- Soziale und umweltbezogene Ausführungsbedingungen festlegen
- Innovationen durch geeignete Zuschlagskriterien fördern
Elektronische Vergabe
Die Pflicht zur vollständigen elektronischen Abwicklung von Vergabeverfahren wurde eingeführt. Ab April 2018 (oberste Bundesbehörden) bzw. Oktober 2018/April 2019 (alle anderen öffentlichen Auftraggeber) mussten Vergabeunterlagen elektronisch bereitgestellt und Angebote elektronisch eingereicht werden.
In-house-Vergabe und öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
Die Reform kodifizierte die EuGH-Rechtsprechung zur In-house-Vergabe (§ 108 GWB) und zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (§ 108 Abs. 6 GWB), was mehr Rechtssicherheit für komplexe öffentliche Kooperationsstrukturen schuf.
ESPD (Einheitliche Europäische Eigenerklärung)
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ESPD – European Single Procurement Document) wurde als standardisiertes Formular zur Erklärung der Eignung eingeführt, das den bürokratischen Aufwand für Bieter bei grenzüberschreitenden Vergaben reduziert.
KMU-Förderung
Die Reform verpflichtete Auftraggeber ausdrücklich zur Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 GWB) und zur Verhältnismäßigkeit der Eignungsanforderungen, um KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern.
Umsetzung in Österreich
Österreich hat die EU-Richtlinien von 2014 mit dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) umgesetzt, das am 21. August 2018 in Kraft trat – etwas später als Deutschland. Das BVergG 2018 folgt im Wesentlichen denselben Reformzielen und -inhalten, hat aber eigene österreichische Besonderheiten.
FAQ
Was sind die wichtigsten praktischen Änderungen der Reform 2016 für Bieter? Wichtigste Änderungen: 1) Einführung des ESPD als einheitliche Eigenerklärung; 2) Pflicht zur elektronischen Angebotsabgabe; 3) Stärkere Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien beim Zuschlag; 4) Klarere Regelungen zu Bietergemeinschaften und Eignungsleihe.
Gibt es seit 2016 weitere Reformen? Ja, kleinere Anpassungen erfolgten seitdem regelmäßig. Eine größere Reform ist mit dem geplanten Vergabetransformationspaket in Diskussion, das u. a. eine weitere Vereinfachung und Digitalisierung vorsieht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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