Vergabestatistik 2026 – Daten und Zahlen zum öffentlichen Beschaffungswesen
Vergabestatistik: Erhebung, Auswertung und Bedeutung statistischer Daten zu öffentlichen Vergaben in Deutschland und der EU. Rechtliche Grundlagen und Nutzung.
Definition: Die Vergabestatistik bezeichnet die systematische Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung statistischer Daten über öffentliche Vergabeverfahren und -entscheidungen, die zur Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens, zur politischen Steuerung und zur wissenschaftlichen Analyse dient.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), Art. 85 Richtlinie 2014/24/EU
Was ist die Vergabestatistik?
Die Vergabestatistik ist ein Instrument der Transparenz und der Steuerung des öffentlichen Beschaffungswesens. Sie ermöglicht es Gesetzgebern, Auftraggebern, Wirtschaftsverbänden und der Wissenschaft, das öffentliche Vergabewesen systematisch zu analysieren, Trends zu erkennen und politische Maßnahmen zu evaluieren. Die EU-Kommission nutzt Vergabestatistiken u. a., um den Binnenmarkt zu überwachen und Reformmaßnahmen zu begründen.
Rechtsgrundlage
Die Verpflichtung zur Vergabestatistik folgt aus Art. 85 der Richtlinie 2014/24/EU, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission statistische Informationen über vergebene Aufträge zu übermitteln. In Deutschland ist dies durch die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) von 2016 umgesetzt, die am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Sie verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Meldung vergebener Aufträge ab bestimmten Auftragswerten an das Statistische Bundesamt.
Inhalt der Vergabestatistik
Die Vergabestatistik erfasst typischerweise folgende Daten:
- Art und Anzahl der durchgeführten Vergabeverfahren
- Auftragswerte (aufgeschlüsselt nach Auftragsart: Bau, Liefer, Dienstleistung)
- Verfahrensarten (offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren etc.)
- Auftragnehmerstruktur (KMU-Anteil, ausländische Bieter)
- Nutzung zentraler Beschaffungsstellen
- Anteil elektronischer Vergaben
- Branchenstruktur (CPV-Codes)
Meldepflichten nach VergStatVO
Nach der Vergabestatistikverordnung sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, folgende Informationen zu melden:
- Im Oberschwellenbereich: Für alle vergebenen Aufträge, die der Berichtspflicht an die EU-Kommission unterliegen (automatische Übertragung aus TED-Daten weitgehend möglich)
- Im Unterschwellenbereich: Für Aufträge ab 25.000 EUR (netto) – eine Meldepflicht, die für viele Auftraggeber neu und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden war
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Statistische Informationssystem des Bundes (Destatis).
Bedeutung für die Praxis
Für öffentliche Auftraggeber bedeutet die VergStatVO eine zusätzliche Verwaltungspflicht, die durch entsprechende Vergabesoftware weitgehend automatisiert werden kann. Vergabesoftware kann die relevanten Daten bei der Verfahrensabwicklung erfassen und für die Meldung aufbereiten. Auftraggeber, die keine geeignete Software nutzen, müssen die Daten manuell erheben und melden.
Vergabestatistik der EU
Auf EU-Ebene veröffentlicht die Europäische Kommission regelmäßig Berichte und Statistiken zum öffentlichen Auftragswesen im Binnenmarkt. Diese basieren auf den TED-Daten (veröffentlichte EU-weite Ausschreibungen) und den von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichten. Das Volumen öffentlicher Auftragsvergaben in der EU beträgt schätzungsweise 14–16 % des Bruttoinlandsprodukts der Mitgliedstaaten.
FAQ
Ab welchem Auftragswert besteht eine Meldepflicht nach VergStatVO? Im Unterschwellenbereich ab 25.000 EUR (netto); im Oberschwellenbereich für alle Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Wer ist auskunftspflichtig nach VergStatVO? Alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des GWB, einschließlich Bund, Länder, Kommunen und sonstiger öffentlicher Stellen.
Sind die Vergabestatistiken öffentlich zugänglich? Aggregierte Vergabestatistiken des Statistischen Bundesamts und der EU-Kommission sind öffentlich. Einzelne Vergabeentscheidungen sind über die jeweiligen Bekanntmachungsplattformen (TED, nationale Portale) abrufbar.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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