Vergabeunterlagen im Vergaberecht
Vergabeunterlagen sind alle Dokumente, die der Auftraggeber für das Vergabeverfahren bereitstellt, darunter Leistungsbeschreibung, Eignungsanforderungen und Vertragsbedingungen.
Definition: Vergabeunterlagen sind die Gesamtheit aller Dokumente, die der Auftraggeber den Bietern für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zur Verfügung stellt, einschließlich der Bekanntmachung, der Leistungsbeschreibung, der Eignungs- und Zuschlagskriterien, der Vertragsbedingungen sowie aller weiteren für die Angebotserstellung erforderlichen Informationen und Formulare.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU; AT: §§ 83 ff. BVergG 2018; DE: § 29 VgV
Was sind Vergabeunterlagen?
Vergabeunterlagen bilden die informatorische Grundlage für jeden Bieter: Auf ihrer Basis entscheiden Unternehmen, ob sie am Verfahren teilnehmen, und erstellen ihr Angebot. Der Begriff umfasst sämtliche Dokumente, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens bereitstellt – von der Bekanntmachung über die technischen Spezifikationen bis zu Musterverträgen und Formularen.
Das europäische Vergaberecht verpflichtet Auftraggeber, die Vergabeunterlagen vollständig, klar und widerspruchsfrei zu formulieren, damit alle interessierten Unternehmen die Anforderungen gleich verstehen und vergleichbare Angebote einreichen können.
Bedeutung und Funktion
Die Qualität der Vergabeunterlagen entscheidet maßgeblich über den Erfolg eines Vergabeverfahrens: Unklare, widersprüchliche oder unvollständige Unterlagen führen zu Bieteranfragen, Rügen, Angebotsmängeln und im schlimmsten Fall zur Aufhebung des Verfahrens.
Bestandteile der Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen umfassen typischerweise folgende Elemente:
1. Bekanntmachung Die Auftragsbekanntmachung (im Oberschwellenbereich auf TED veröffentlicht) ist der erste und öffentliche Teil der Vergabeunterlagen. Sie enthält die wesentlichen Eckdaten des Verfahrens.
2. Leistungsbeschreibung (Lastenheft) Die Leistungsbeschreibung definiert den Auftragsgegenstand – also was beschafft wird. Sie kann als Baubeschreibung, Pflichtenheft, Leistungsverzeichnis (LV) oder funktionale Leistungsbeschreibung ausgestaltet sein. Technische Spezifikationen dürfen nicht diskriminierend formuliert sein (Art. 42 Richtlinie 2014/24/EU).
3. Eignungskriterien und Nachweise Die Anforderungen an die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter sowie die geforderten Eignungsnachweise (z. B. Referenzen, Zertifikate, Umsatznachweise) werden in den Vergabeunterlagen definiert.
4. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrix Welche Kriterien für die Wertung der Angebote herangezogen werden und wie diese gewichtet sind, muss aus den Vergabeunterlagen klar hervorgehen. Nachträgliche Änderungen der Kriterien oder ihrer Gewichtung sind unzulässig.
5. Vertragsbedingungen Musterverträge, allgemeine Geschäftsbedingungen (z. B. ÖNORM B 2110, VOB/B) und besondere Vertragsbedingungen legen fest, unter welchen rechtlichen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist.
6. Formulare und Erklärungen Angebots-, Eigenerklärungsformulare, Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) sowie Formulare für Nachunternehmerverhältnisse und Bietergemeinschaften.
Kostenloser Zugang
Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU schreibt vor, dass Auftraggeber im Oberschwellenbereich die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt im Internet zugänglich machen müssen. Eine Beschränkung des Zugangs oder die Erhebung eines Entgelts ist grundsätzlich unzulässig.
- Österreich: § 83 BVergG 2018 (elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen)
- Deutschland: § 41 VgV (unentgeltliche Bereitstellung)
Berichtigung von Vergabeunterlagen
Stellen Auftraggeber nach Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Fehler oder Unklarheiten fest, können und müssen sie diese durch eine Berichtigung (Corrigendum) korrigieren. Die Berichtigung ist allen Bietern bekannt zu machen, und die Angebotsfristen sind ggf. zu verlängern, um den Bietern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Angebote zu geben.
Auch Bieter können durch Fragen und Rügen auf Mängel in den Vergabeunterlagen hinweisen. Auftraggeber sind verpflichtet, klärende Antworten allen Bietern zugänglich zu machen (Transparenzgebot).
Rechtsgrundlage
Vergabeunterlagen sind auf EU-Ebene und im nationalen Recht umfassend geregelt.
- EU: Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU (Bereitstellung der Vergabeunterlagen); Art. 42 (technische Spezifikationen); Art. 44 (Eignungsnachweise)
- Österreich: §§ 83 ff. BVergG 2018 (Inhalt und Bereitstellung); §§ 97 ff. (Leistungsbeschreibung); ÖNORM A 2050
- Deutschland: § 29 VgV (Bereitstellung); § 31 VgV (Leistungsbeschreibung); § 122 GWB (Eignung)
Verwandte Begriffe
- Leistungsverzeichnis
- Ausschreibung
- Angebot
- Transparenzgebot
- Zuschlagskriterien
- TED
- Vergabevermerk
- Vergaberecht
FAQ
Darf ein Auftraggeber bestimmte Marken oder Produkte in der Leistungsbeschreibung vorgeben? Grundsätzlich nein. Art. 42 Richtlinie 2014/24/EU verbietet Verweise auf bestimmte Fabrikate, Ursprünge oder Verfahren, die den Wettbewerb verfälschen würden. Ausnahmsweise ist ein Markenbezug mit dem Zusatz „oder gleichwertig" zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend präzise beschrieben werden kann.
Was passiert, wenn die Vergabeunterlagen widersprüchlich sind? Widersprüche in den Vergabeunterlagen können zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu nicht vergleichbaren Angeboten führen. Bieter sollten solche Widersprüche rechtzeitig vor der Angebotsfrist durch eine Bieteranfrage oder Rüge ansprechen. Auftraggeber sind verpflichtet, Widersprüche klarzustellen und allen Bietern die Klarstellung zugänglich zu machen.
Müssen Vergabeunterlagen auch im Unterschwellenbereich elektronisch bereitgestellt werden? Im Unterschwellenbereich hängt dies vom nationalen Recht ab. In Österreich und Deutschland besteht auch unterhalb der EU-Schwellenwerte die Tendenz zur elektronischen Bereitstellung, eine vollständige Pflicht zur kostenlosen Online-Bereitstellung wie im Oberschwellenbereich ist jedoch nicht in allen Fällen vorgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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