Vergabeverfahren Vergaberecht 2026
Vergabeverfahren im Überblick: Alle Verfahrensarten des öffentlichen Beschaffungswesens – offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und mehr.
Definition: Das Vergabeverfahren ist das gesetzlich geregelte, formalisierte Verfahren, durch das ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung an ein Unternehmen vergibt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, GWB/VgV/UVgO/VOB
Was ist ein Vergabeverfahren?
Ein Vergabeverfahren im Sinne des EU-Vergaberechts ist die Gesamtheit aller rechtlich vorgeschriebenen Schritte, die ein öffentlicher Auftraggeber von der Bedarfsfeststellung bis zur Zuschlagserteilung und dem Vertragsabschluss zu durchlaufen hat. Das Vergaberecht legt fest, welche Verfahrensart wann anzuwenden ist, welche Fristen einzuhalten sind, wie Unternehmen auszuwählen und Angebote zu werten sind. Das Vergabeverfahren ist kein verwaltungsrechtliches Ermessensverfahren, sondern ein streng normierter Prozess mit klaren Rechtsfolgen bei Verstößen.
Der Begriff umfasst alle Verfahrensarten der Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU sowie deren nationale Umsetzungen in Österreich (BVergG 2018) und Deutschland (GWB, VgV, UVgO, VOB/A).
Zweck und Bedeutung
Das Vergabeverfahren dient dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem effizienten und transparenten Einsatz von Steuermitteln sowie dem Schutz der Bieter vor willkürlicher oder diskriminierender Behandlung. Die Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens folgt aus den Grundfreiheiten des Binnenmarktes und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den grenzüberschreitenden Wettbewerb zu ermöglichen. Vergabeverfahren schützen nicht nur öffentliche Auftraggeber vor Haftungsrisiken, sondern schaffen auch Rechtssicherheit für Unternehmen, die Aufträge anstreben.
Überblick: Alle Verfahrensarten
Das EU-Vergaberecht kennt fünf Verfahrensarten, die je nach Auftragsart, Auftragswert und Komplexität des Beschaffungsvorhabens zur Anwendung kommen.
| Verfahrensart | EU-Rechtsgrundlage | Bieteranzahl | Typischer Anwendungsfall |
|---|---|---|---|
| Offenes Verfahren | Art. 27 RL 2014/24/EU | Unbegrenzt | Standardfall Oberschwelle |
| Nicht offenes Verfahren | Art. 28 RL 2014/24/EU | Mind. 5 | Komplexe Leistungen, Geheimhaltung |
| Verhandlungsverfahren | Art. 29–30 RL 2014/24/EU | Mind. 3 | Innovative oder komplexe Aufträge |
| Wettbewerblicher Dialog | Art. 30 RL 2014/24/EU | Variabel | Besonders komplexe Projekte |
| Innovationspartnerschaft | Art. 31 RL 2014/24/EU | Mind. 3 | F&E-Aufträge mit Marktneuheit |
Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist die Regelverfahrensart im Oberschwellenbereich und ermöglicht es einer unbegrenzten Zahl von Unternehmen, Angebote einzureichen. Es ist einstufig, transparent und schafft den breitesten Wettbewerb. Die Mindestangebotsfrist beträgt 35 Tage (Art. 27 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU). Das offene Verfahren entspricht der „öffentlichen Ausschreibung" des nationalen Rechts.
Nicht offenes Verfahren
Das nicht offene Verfahren (beschränkte Ausschreibung) ist zweistufig: Zunächst bewerben sich Unternehmen um die Teilnahme, dann fordert der Auftraggeber ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe auf. Der Auftraggeber wählt mindestens fünf Teilnehmer aus und darf nur solche Unternehmen zur Angebotsabgabe einladen, die die Eignungskriterien erfüllen (Art. 28 Richtlinie 2014/24/EU). Preisverhandlungen sind nicht zulässig.
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung
Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ermöglicht dem Auftraggeber, mit ausgewählten Bietern über die Angebote zu verhandeln, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Es ist nur unter den abschließend in Art. 26 Abs. 4 lit. a Richtlinie 2014/24/EU geregelten Voraussetzungen zulässig, z.B. wenn:
- die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne Anpassung verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
- die Leistung intellektuelle Arbeit umfasst, die nicht vorab spezifiziert werden kann,
- ein vorheriges offenes oder nicht offenes Verfahren ohne ordnungsgemäße Angebote endete.
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist eine Ausnahmeregelung, die nur unter streng geregelten Voraussetzungen angewendet werden darf (Art. 32 Richtlinie 2014/24/EU). Typische Anwendungsfälle sind absolute Dringlichkeit aus unvorhersehbaren Ereignissen, Beschaffungen aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen möglich (Alleinanbietung), oder wenn ein vorangegangenes Verfahren zu keinem Ergebnis führte.
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog ist eine Verfahrensart für besonders komplexe Aufträge, bei denen der Auftraggeber noch nicht in der Lage ist, die optimalen technischen, rechtlichen oder finanziellen Mittel zur Bedarfsdeckung zu bestimmen. In einem strukturierten Dialog mit ausgewählten Unternehmen werden Lösungskonzepte entwickelt, bevor Angebote angefordert werden (Art. 30 Richtlinie 2014/24/EU). Typische Anwendung: große Infrastrukturprojekte, ÖPP-Vorhaben.
Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft ist eine speziell für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben konzipierte Verfahrensart, die Entwicklung und anschließende Beschaffung einer innovativen Leistung in einem einzigen Verfahren verbindet (Art. 31 Richtlinie 2014/24/EU). Der Auftraggeber geht mit einem oder mehreren Unternehmen eine strukturierte Partnerschaft ein, um eine am Markt nicht verfügbare Lösung zu entwickeln und zu beschaffen.
Wann welches Verfahren zulässig ist
Das Vergaberecht legt für jede Verfahrensart klare Zulässigkeitsvoraussetzungen fest; Verstöße können zur Nichtigkeit des Vertrages führen.
Das offene und das nicht offene Verfahren sind ohne besondere Begründung zulässig. Alle anderen Verfahrensarten erfordern das Vorliegen gesetzlich definierter Ausnahmetatbestände. Auftraggeber tragen die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Schwellenwerte und Verfahrenspflicht
Die Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens hängt vom geschätzten Auftragswert ab. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten die nationalen Vergaberegeln; oberhalb sind die europäischen Vorgaben einschließlich TED-Bekanntmachung verbindlich.
| Auftragsart | EU-Schwellenwert (2024) |
|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge (zentrale Regierung) | 143.000 EUR |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge (sonstige öff. AG) | 221.000 EUR |
| Bauaufträge | 5.538.000 EUR |
Rechtsgrundlage
Das Vergabeverfahrensrecht basiert auf dem Primärrecht der EU (Art. 18 AEUV) sowie den Vergaberichtlinien von 2014 und deren nationalen Umsetzungsgesetzen.
- Art. 26–32 Richtlinie 2014/24/EU – Verfahrensarten im klassischen Bereich
- Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU – Vergabegrundsätze (Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, gegenseitige Anerkennung)
- Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU – Schwellenwerte
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich regelt das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) die Verfahrensarten sowohl für den Ober- als auch den Unterschwellenbereich. Im Oberschwellenbereich (§§ 105 ff. BVergG 2018) sind die europäischen Verfahrensarten vollständig umgesetzt. Im Unterschwellenbereich (§§ 36 ff. BVergG 2018) stehen vereinfachte Verfahren zur Verfügung: Offene Ausschreibung, Nicht offene Ausschreibung mit Bekanntmachung, Nicht offene Ausschreibung ohne Bekanntmachung, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung und die einfache Direktvergabe.
Österreich kennt zudem das Unterschwellenregime der Verordnung der Bundesregierung, das für bestimmte Auftraggeber (Bundesauftraggeber) abweichende Wertgrenzen festlegt.
Deutschland (GWB / VgV / UVgO / VOB)
In Deutschland gilt für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich das GWB (§§ 97 ff.) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und der VOB/A (Abschnitt 2) für Bauleistungen. Die VgV setzt die Richtlinie 2014/24/EU um und benennt die Verfahrensarten in §§ 14 ff. explizit. Im Unterschwellenbereich regelt die UVgO die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen; für Bauleistungen gilt VOB/A Abschnitt 1.
Wichtiger Unterschied zum österreichischen Recht: Deutschland kennt im Unterschwellenbereich keine eigenständige gesetzliche Grundlage für alle Auftraggeber. Die UVgO gilt nur, wenn der jeweilige Auftraggeber sie (durch Erlass oder Verordnung der Bundesländer) für verbindlich erklärt hat.
Verwandte Begriffe
FAQ
Welches Vergabeverfahren ist das häufigste? Das offene Verfahren ist das bei weitem häufigste Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, da es ohne besondere Begründung zulässig und für den Wettbewerb am förderlichsten ist.
Darf ein Auftraggeber frei wählen, welches Verfahren er durchführt? Nein. Das offene und nicht offene Verfahren sind frei wählbar. Alle anderen Verfahrensarten setzen gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände voraus. Eine fehlerhafte Verfahrenswahl ist ein schwerwiegender Vergaberechtsverstoß.
Was ist der Unterschied zwischen Vergabeverfahren und Ausschreibung? „Vergabeverfahren" ist der Oberbegriff für alle Verfahrensarten. „Ausschreibung" bezeichnet im engeren Sinne die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung, wird aber umgangssprachlich oft synonym für das gesamte Vergabeverfahren verwendet.
Was passiert bei einem fehlerhaften Vergabeverfahren? Bieter können das Vergabeverfahren vor dem zuständigen Nachprüforgan (in AT: Bundesverwaltungsgericht / Vergabekontrollkommission; in DE: Vergabekammern) anfechten. Mögliche Rechtsfolgen sind Aufhebung des Verfahrens, Untersagung des Zuschlags oder Schadensersatz.
Müssen alle öffentlichen Auftraggeber Vergabeverfahren durchführen? Ja, sofern die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht werden. Als öffentliche Auftraggeber gelten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und alle Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.