Glossar

Vergabeverordnung (VgV) im Vergaberecht

Die Vergabeverordnung (VgV) regelt in Deutschland die Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich für den klassischen Sektor. Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU.

Definition: Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale deutsche Rechtsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte im klassischen Sektor, erlassen auf Grundlage der §§ 97 ff. GWB.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: VgV i.d.F. vom 12.04.2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert; GWB; Richtlinie 2014/24/EU


Was ist die Vergabeverordnung (VgV)?

Die Vergabeverordnung (VgV) ist das zentrale Regelwerk für die öffentliche Auftragsvergabe im deutschen Bundesrecht oberhalb der EU-Schwellenwerte im klassischen Sektor. Sie trat am 18. April 2016 in Kraft und ersetzte die bis dahin geltende Vergabeverordnung a.F. sowie die VOL/A Abschnitt 2 und VOF vollständig.

Die VgV gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen (ehemals VOF) oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauaufträge verweist § 2 VgV auf die VOB/A Abschnitt 2, die insoweit als lex specialis gilt. Sektorenauftraggeber fallen unter die Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionen unter die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

Die Ermächtigungsgrundlage bilden die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere § 113 GWB, der die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Vergabeverfahren zu regeln.

Bedeutung und Funktion

Die VgV konkretisiert die abstrakten Vergabegrundsätze des GWB und setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU in verbindliches nationales Recht um.

Die Verordnung gliedert sich in mehrere Kapitel und regelt u.a.:

  • Verfahrensarten – Offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft (§§ 14–19 VgV)
  • Schätzung des Auftragswertes – Grundlage für die Schwellenwertberechnung (§ 3 VgV)
  • Bekanntmachungspflichten – Pflicht zur EU-weiten Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (§§ 37–42 VgV)
  • Eignungsprüfung – Anforderungen an Eigenerklärungen, Nachweise und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (§§ 42–48 VgV)
  • Zuschlagskriterien – Wirtschaftlichstes Angebot als Maßstab, Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 58 VgV)
  • eVergabe – Pflicht zur elektronischen Kommunikation und Angebotsübermittlung (§ 97 Abs. 5 GWB, §§ 9–11 VgV)
  • Besondere Vertragsklauseln – Soziale, ökologische und innovative Aspekte (§ 128 GWB)

Der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beträgt derzeit 221.000 EUR für sonstige öffentliche Auftraggeber und 143.000 EUR für oberste Bundesbehörden (Stand: 2024/2025, Anpassung durch Europäische Kommission alle zwei Jahre).

Rechtsgrundlage

Die VgV steht im mehrstufigen Normgefüge des deutschen Vergaberechts und kann nur im Zusammenspiel mit dem GWB und dem Unionsrecht verstanden werden.

  • GWB (4. Teil, §§ 97–184) – Primäres nationales Vergaberecht, Grundsätze, Rechtsschutz
  • § 113 GWB – Ermächtigungsgrundlage für die VgV
  • Richtlinie 2014/24/EU – Unionsrechtliche Grundlage, unmittelbar anwendbar soweit VgV nicht richtlinienkonform
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 – Schwellenwertanpassung
  • VgV (BGBl. I 2016, S. 624) – Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft

Abgrenzung zur UVgO

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte und ist nicht Teil der VgV. Bundesbehörden sind an die UVgO gebunden; Länder können eigene Regelungen treffen.

Österreichisches Äquivalent

In Österreich existiert keine der VgV vergleichbare eigenständige Verordnung; das Äquivalent ist das BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018), das Gesetz und Verfahrensordnung in einem Normwerk vereint. Das BVergG 2018 setzt sowohl die Richtlinie 2014/24/EU als auch die Richtlinie 2014/25/EU und die Richtlinie 2014/23/EU um und gilt für öffentliche Auftraggeber im Ober- und Unterschwellenbereich.

Verwandte Begriffe

FAQ

Für welche Auftragsarten gilt die VgV? Die VgV gilt für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie freiberufliche Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte im klassischen Sektor. Für Bauaufträge gilt die VOB/A Abschnitt 2, für Sektorenauftraggeber die SektVO.

Gilt die VgV auch für die Bundesländer? Die VgV gilt unmittelbar für Bundesbehörden und solche Auftraggeber, die unter den GWB-Auftraggeberbegriff fallen. Länder und Kommunen können bei der Unterschwellenvergabe eigene Regelungen treffen, sind aber im Oberschwellenbereich an die VgV gebunden.

Was ist der Unterschied zwischen VgV und GWB? Das GWB (4. Teil) enthält die primären Vergabegrundsätze, Definitionen und den Rechtsschutz. Die VgV ist eine Rechtsverordnung, die auf Grundlage des GWB erlassen wurde und das konkrete Verfahren im Oberschwellenbereich regelt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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