Glossar

Verhandlungsverbot im Vergaberecht

Das Verhandlungsverbot untersagt Auftraggebern im offenen und nicht offenen Verfahren jede Verhandlung mit Bietern nach der Angebotsöffnung über den Angebotsinhalt.

Definition: Das Verhandlungsverbot ist der vergaberechtliche Grundsatz, nach dem im offenen und im nicht offenen Verfahren nach der Angebotsöffnung keine Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Bietern über den Inhalt der Angebote, insbesondere über Preise, Leistungsumfang und Vertragsbedingungen, stattfinden dürfen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/24/EU; AT: § 112 BVergG 2018; DE: § 15 VgV


Was ist das Verhandlungsverbot?

Das Verhandlungsverbot ist eines der zentralen Strukturprinzipien des offenen und nicht offenen Vergabeverfahrens: Es stellt sicher, dass die eingereichten Angebote zu gleichen Bedingungen gewertet werden und kein Bieter durch nachträgliche Verhandlungen Vorteile erlangen kann, die anderen Bietern nicht zustehen. Das Verhandlungsverbot schützt damit sowohl den Wettbewerb als auch den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Verhandlungsverbot gilt ab dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung. Bis zur Öffnung der Angebote ist eine inhaltliche Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern – etwa zur Beantwortung von Bieterfragen – zulässig und sogar geboten. Nach der Öffnung ist der inhaltliche Austausch jedoch grundsätzlich untersagt.

Bedeutung und Funktion

Das Verhandlungsverbot stellt die Integrität des Wettbewerbs im formalen Vergabeverfahren sicher: Da alle Bieter ihre Angebote auf Basis derselben Vergabeunterlagen und ohne Kenntnis der Konkurrenzangebote abgeben, muss die Entscheidung allein auf Basis dieser Angebote fallen. Nachträgliche Verhandlungen würden das Wettbewerbsergebnis verzerren und könnten gezielt zur Bevorzugung bestimmter Bieter eingesetzt werden.

Zulässige Ausnahmen: Aufklärungsgespräche

Das Verhandlungsverbot schließt Aufklärungsgespräche nicht aus. Auftraggeber dürfen – und müssen in bestimmten Fällen – mit Bietern in Kontakt treten, um:

  • Unklarheiten im Angebot zu klären (z. B. bei widersprüchlichen Preisangaben)
  • Rechnerische Fehler aufzuzeigen und zu berichtigen (soweit vergaberechtlich zulässig)
  • Fehlende Unterlagen nachzufordern (in gesetzlich geregelten Grenzen)

Aufklärungsgespräche dürfen jedoch nicht dazu genutzt werden, Angebote inhaltlich zu verändern, Preise nachzuverhandeln oder Leistungsbestandteile auszutauschen. Die Grenze zwischen zulässiger Aufklärung und unzulässiger Verhandlung ist im Einzelfall sorgfältig zu ziehen.

Abgrenzung zum Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverbot gilt nur für das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren (beschränkte Ausschreibung). Im Verhandlungsverfahren und im wettbewerblichen Dialog ist das Verhandeln mit Bietern hingegen der Kern des Verfahrens und ausdrücklich vorgesehen. Diese Verfahrensarten dürfen jedoch nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen gewählt werden (Art. 26 Richtlinie 2014/24/EU).

Konsequenzen bei Verstoß gegen das Verhandlungsverbot

Ein Verstoß gegen das Verhandlungsverbot ist eine schwerwiegende Vergaberechtsverletzung:

  • Das Verfahren kann von der Nachprüfungsbehörde für rechtswidrig erklärt werden.
  • Verhandlungsrunden können zur Aufhebung von Zuschlagsentscheidungen führen.
  • Bei EU-geförderten Projekten können Finanzkorrekturen verhängt werden.
  • Unter Umständen drohen beihilferechtliche Konsequenzen.

Rechtsgrundlage

Das Verhandlungsverbot leitet sich aus mehreren EU-Rechtsgrundsätzen ab und ist national ausdrücklich geregelt.

  • EU: Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU (Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz als Basis des Verhandlungsverbots); Art. 56 (Prüfung der Angebote)
  • Österreich: § 112 BVergG 2018 (Verhandlungsverbot im offenen und nicht offenen Verfahren); § 113 (Aufklärung von Angeboten)
  • Deutschland: § 15 VgV (Aufklärung des Angebotsinhalts); § 16 VgV (Nachforderung von Unterlagen)

Verwandte Begriffe

FAQ

Darf ein Auftraggeber nach Angebotsöffnung Preise nachverhandeln? Nein. Eine Nachverhandlung über Preise ist im offenen und nicht offenen Verfahren strikt untersagt. Auch der Austausch über die grundsätzliche Höhe des Angebotspreises, z. B. durch Hinweis auf günstigere Konkurrenzangebote, ist unzulässig. Einzig die Berichtigung rechnerischer Fehler nach gesetzlich geregelten Vorgaben ist möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einem Aufklärungsgespräch und einer unzulässigen Verhandlung? Ein Aufklärungsgespräch dient ausschließlich dazu, bestehende Unklarheiten im vorliegenden Angebot zu beseitigen. Das Angebot selbst bleibt dabei unverändert. Eine unzulässige Verhandlung liegt vor, wenn der Inhalt des Angebots – Preis, Leistungsumfang, Qualität, Lieferbedingungen – infolge des Gesprächs faktisch geändert wird.

Darf der Auftraggeber einem Bieter mitteilen, dass sein Angebot das wirtschaftlichste ist? Nein. Die Bekanntgabe von Informationen über das relative Ergebnis der Wertung ist während des laufenden Verfahrens unzulässig und kann ebenfalls das Verhandlungsverbot tangieren. Entsprechende Informationen dürfen erst mit der Zuschlagsentscheidung (Vorabinformation) bekanntgegeben werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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