Glossar

Vertiefte Angebotsprüfung im Vergaberecht

Die vertiefte Angebotsprüfung ist die eingehende Prüfung bei Verdacht auf ungewöhnlich niedrige Preise nach § 123 BVergG 2018 mit Aufklärungsgespräch und Preisaufschlüsselung.

Definition: Die vertiefte Angebotsprüfung ist eine im österreichischen Vergaberecht normierte, eingehende Plausibilitätsprüfung eines Angebots, bei dem der Auftraggeber aufgrund von Anhaltspunkten für ungewöhnlich niedrige Preise oder Kosten verpflichtet ist, den Bieter zur detaillierten Erläuterung seiner Preiskalkulation aufzufordern.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 123 BVergG 2018, Art. 69 Richtlinie 2014/24/EU, § 60 VgV (DE)


Was ist die vertiefte Angebotsprüfung?

Die vertiefte Angebotsprüfung ist das österreichische vergaberechtliche Instrument zur Aufdeckung und Bewertung von Angeboten mit ungewöhnlich niedrigen Preisen. Sie ist ein spezifisch österreichischer Begriff für den in Art. 69 der Richtlinie 2014/24/EU und § 60 VgV (Deutschland) geregelten Aufklärungsmechanismus bei auffällig günstigen Angeboten.

Der Hintergrund: Ein Angebot mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis kann entweder Ausdruck hoher Effizienz und Innovation sein – oder Indiz für Dumping, Fehler in der Kalkulation, unzulässige staatliche Beihilfen oder die Absicht, Vertragspflichten später nicht einhalten zu können. Die vertiefte Angebotsprüfung soll diese Fälle unterscheiden.

Bedeutung und Funktion

Die vertiefte Angebotsprüfung schützt sowohl den Auftraggeber vor Vertragsausfällen als auch die Mitbieter vor wettbewerbsverzerrenden Dumpingstrategien.

Auslösetatbestand

Eine vertiefte Angebotsprüfung ist einzuleiten, wenn ein Angebot im Vergleich zu den anderen eingegangenen Angeboten oder zum geschätzten Auftragswert ungewöhnlich niedrig erscheint. § 123 Abs. 1 BVergG 2018 verpflichtet den Auftraggeber zur Einholung von Aufklärung, wenn er einen solchen Verdacht hegt. Es gibt keine starre prozentuale Schwelle; die Beurteilung erfordert eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände.

Indizien für einen ungewöhnlich niedrigen Preis können sein:

  • Deutliche Unterschreitung des nächstgünstigeren Angebots (z. B. um mehr als 20–25 %)
  • Erhebliche Unterschreitung des Kostenschätzwertes des Auftraggebers
  • Preise, die unter den bekannten Marktpreisen für Lohn, Material oder Subunternehmerleistungen liegen

Ablauf der vertieften Angebotsprüfung

Die vertiefte Angebotsprüfung erfolgt in einem strukturierten Verfahren mit klarer Dokumentationspflicht.

  1. Verdachtsfeststellung: Der Auftraggeber stellt fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint.
  2. Aufklärungsaufforderung: Schriftliche Aufforderung an den Bieter, seinen Preis zu erläutern und aufzuschlüsseln (§ 123 Abs. 2 BVergG 2018).
  3. Preisaufschlüsselung: Der Bieter legt eine detaillierte Kalkulation vor (Lohnkosten, Materialkosten, Gemeinkosten, Gewinn, Subunternehmerpreise).
  4. Aufklärungsgespräch: Bei Bedarf führt der Auftraggeber ein Gespräch mit dem Bieter zur weiteren Klärung.
  5. Bewertung: Der Auftraggeber prüft, ob die Erklärungen die Angemessenheit des Preises plausibel belegen.
  6. Entscheidung: Kann der Bieter den niedrigen Preis nicht plausibel erklären, ist sein Angebot zwingend auszuscheiden (§ 123 Abs. 4 BVergG 2018).

Mögliche Erklärungen für einen niedrigen Preis

Der Bieter kann seinen niedrigen Preis plausibel machen durch Nachweis von:

  • Besonders wirtschaftlicher Fertigungsmethode oder ungewöhnlich günstigen Bedingungen
  • Originellen Lösungen bei der Leistungserbringung
  • Verwendung von Produkten, für die staatliche Beihilfen rechtmäßig gewährt werden
  • Besonderen Umständen des Unternehmens (z. B. Auslastungsoptimierung, Zuliefervereinbarungen)

Wenn staatliche Beihilfen als Erklärung dienen, muss der Bieter nachweisen, dass diese mit EU-Beihilferecht vereinbar sind.

Ausschluss bei nicht plausibler Erklärung

Kann der Bieter die Angemessenheit seines Preises nicht hinreichend begründen, muss der Auftraggeber das Angebot ausscheiden – er hat keinen Ermessensspielraum. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot das preislich günstigste ist. Der Zuschlag auf ein Angebot mit unplausibel niedrigem Preis wäre rechtswidrig.

Rechtsgrundlage

Die vertiefte Angebotsprüfung ist auf EU- und nationaler Ebene geregelt.

  • EU: Art. 69 Richtlinie 2014/24/EU (ungewöhnlich niedrige Angebote)
  • Österreich: § 123 BVergG 2018 (vertiefte Angebotsprüfung); § 125 BVergG 2018 (Ausscheidungsgründe)
  • Deutschland: § 60 VgV (Aufklärung über ungewöhnlich niedrige Angebote); § 16d VOB/A (Prüfung und Wertung)

Verwandte Begriffe

FAQ

Ab welchem Preisunterschied ist eine vertiefte Angebotsprüfung einzuleiten? Das BVergG 2018 nennt keine feste Prozentzahl. Die Prüfungspflicht entsteht, sobald der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen einen Verdacht auf ungewöhnliche Niedrigkeit hegt. In der Praxis wird eine Unterschreitung von 20 % gegenüber dem nächstgünstigeren Angebot oder dem Kostenschätzwert häufig als Richtwert herangezogen – bindend ist dieser Wert jedoch nicht.

Was passiert, wenn der Auftraggeber eine gebotene vertiefte Angebotsprüfung unterlässt und trotzdem den Zuschlag erteilt? Die Unterlassung der vertieften Angebotsprüfung ist ein Vergaberechtsverstoß. Mitbieter können dagegen im Nachprüfungsweg vorgehen. Der Zuschlag kann für rechtswidrig erklärt werden; unter Umständen ist das Vergabeverfahren zu wiederholen oder zu widerrufen.

Kann der Bieter im Aufklärungsgespräch seinen Preis nachträglich erhöhen? Nein. Die vertiefte Angebotsprüfung dient der Aufklärung des bereits eingereichten Preises, nicht seiner Nachverhandlung. Eine nachträgliche Preisänderung wäre unzulässig und würde gegen das Gebot der unveränderten Angebotswertung verstoßen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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