Glossar

Vertrag im Vergaberecht 2026 – Zustandekommen & Wirksamkeit

Der öffentliche Vertrag im Vergaberecht: Zustandekommen durch Zuschlag, Formvorschriften, Inhaltskontrolle und Wirksamkeitsvoraussetzungen im Überblick.

Definition: Im Vergaberecht ist der Vertrag die privatrechtliche Vereinbarung zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer, die nach Abschluss eines Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung zustande kommt und die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei der Erbringung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen regelt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BVergG 2018, GWB, ABGB/BGB, Richtlinie 2014/24/EU


Was ist der öffentliche Auftrag als Vertrag?

Der öffentliche Auftrag ist in seiner rechtlichen Natur ein privatrechtlicher Vertrag, der allerdings durch das öffentliche Vergaberecht in seinem Zustandekommen streng reglementiert wird. Das Vergaberecht regelt den Weg zum Vertragsschluss – den Wettbewerb und das Vergabeverfahren – während der Vertrag selbst dem allgemeinen Zivilrecht (ABGB in Österreich, BGB in Deutschland) unterliegt.

Ein wirksamer Vertrag setzt voraus:

  • Ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren wurde durchgeführt
  • Der Zuschlag wurde rechtswirksam erteilt
  • Die Stillhaltefrist ist abgelaufen
  • Kein Nachprüfungsverfahren steht mehr aus

Zustandekommen durch den Zuschlag

Der Vertrag kommt im Vergaberecht nicht durch beiderseitige Unterschrift, sondern durch die rechtswirksame Zuschlagserteilung zustande. Der Zuschlag ist die Annahme des Angebots des ausgewählten Bieters. Mit Ablauf der Stillhaltefrist (in der Regel 15 Tage nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung) und Ausbleiben eines aufschiebenden Nachprüfungsantrags kann der Vertrag wirksam abgeschlossen werden.

In der Praxis wird der Vertragsabschluss oft durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde dokumentiert, die jedoch rechtlich nur deklaratorische, keine konstitutive Wirkung hat.

Nichtigkeit des Vertrages

Ein Vertrag kann nach vergaberechtlichen Vorschriften für nichtig erklärt werden, wenn er unter schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen zustande gekommen ist.

Nach der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (umgesetzt in § 135 GWB-DE, § 334 BVergG 2018-AT) ist ein Vertrag unwirksam, wenn:

  • Er ohne vorherige Ausschreibungspflicht (De-facto-Vergabe) abgeschlossen wurde
  • Die Stillhaltefrist nicht eingehalten wurde
  • Er während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens abgeschlossen wurde

Inhalt und Vertragsunterlagen

Der Vertragsinhalt wird durch die Vergabeunterlagen – Leistungsbeschreibung, allgemeine und besondere Vertragsbedingungen, das Angebot des Bieters – bestimmt. Wesentliche Vertragsänderungen nach Zuschlagserteilung können eine Pflicht zur Neuausschreibung auslösen.

FAQ

Ab wann ist der Vertrag rechtswirksam? Nach Ablauf der Stillhaltefrist ohne aufschiebenden Nachprüfungsantrag und nach Unterzeichnung durch beide Parteien (soweit vereinbart).

Was passiert, wenn ein Vertrag für nichtig erklärt wird? Der Vertrag entfaltet keine Rechtswirkung. Erbrachte Leistungen sind nach den Regeln des Bereicherungsrechts rückabzuwickeln.

Kann der Auftraggeber den Vertrag einseitig beenden? Der öffentliche Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn gesetzliche Kündigungsrechte bestehen (z.B. nachträgliches Vorliegen von Ausschlussgründen, § 133 GWB-DE).


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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