Glossar

Vertragsänderung im Vergaberecht 2026 – Wann ist sie zulässig?

Vertragsänderungen bei öffentlichen Aufträgen: Wann sind sie vergaberechtlich zulässig, wann lösen sie eine Nachausschreibungspflicht aus?

Definition: Eine Vertragsänderung im vergaberechtlichen Sinne ist jede Modifikation eines bereits abgeschlossenen öffentlichen Auftrags hinsichtlich Leistungsinhalt, Preis, Laufzeit oder sonstiger wesentlicher Bedingungen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Ausschreibungspflicht auslösen kann.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 72 Richtlinie 2014/24/EU, § 132 GWB (Deutschland), § 365 BVergG 2018 (Österreich)


Vertragsänderungen als vergaberechtliches Kernproblem

Die Frage, wann eine Vertragsänderung eine erneute Ausschreibungspflicht auslöst, gehört zu den praktisch bedeutsamsten und rechtlich komplexesten Fragen des Vergaberechts. Ohne klare Regeln könnten öffentliche Auftraggeber ursprünglich ausgeschriebene Aufträge beliebig ausweiten und so den Wettbewerb dauerhaft umgehen. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hat in Art. 72 erstmals kodifiziert, unter welchen Bedingungen Vertragsänderungen zulässig sind.

Zulässige Vertragsänderungen ohne neue Ausschreibung

Das Gesetz erlaubt Vertragsänderungen ohne erneute Ausschreibung in fünf Fallgruppen:

1. Vorbehaltene Änderungsklauseln (Art. 72 Abs. 1 lit. a)

Wenn die Vergabeunterlagen bereits klare, präzise und eindeutige Änderungsklauseln enthalten (z.B. Optionen, Preisgleitklauseln), können entsprechende Änderungen ohne neue Ausschreibung umgesetzt werden. Voraussetzung: Die Klausel war für alle potenziellen Bieter von Anfang an erkennbar.

2. Zusätzliche Leistungen desselben Auftragnehmers (Art. 72 Abs. 1 lit. b)

Zusatzleistungen, die beim ursprünglichen Wettbewerb nicht enthalten waren, aber aus technischen Gründen vom ursprünglichen Auftragnehmer erbracht werden müssen, sind bis zu 50 % des ursprünglichen Auftragswertes zulässig.

3. Unvorhersehbare Umstände (Art. 72 Abs. 1 lit. c)

Bei Umständen, die ein sorgfältiger Auftraggeber nicht vorhersehen konnte (z.B. unerwartete geologische Verhältnisse beim Bau), sind Änderungen bis zu 50 % des ursprünglichen Auftragswertes zulässig.

4. Auftragnehmerwechsel (Art. 72 Abs. 1 lit. d)

Ein Auftragnehmer kann unter bestimmten Umständen durch einen anderen ersetzt werden (z.B. Unternehmensumstrukturierung, Insolvenz), ohne dass ein neues Vergabeverfahren erforderlich ist.

5. Geringfügige Änderungen (Art. 72 Abs. 2)

Änderungen unterhalb von 10 % (Dienst- und Lieferleistungen) bzw. 15 % (Bauleistungen) des ursprünglichen Auftragswertes und ohne wesentliche Verschiebung des Charakters des Auftrags sind stets zulässig.

Wesentliche Vertragsänderungen – immer ausschreibungspflichtig

Eine Vertragsänderung ist als wesentlich – und damit als ausschreibungspflichtig – anzusehen, wenn sie:

  • Bedingungen einführt, die, wenn sie ursprünglich galten, die Auswahl anderer Bieter ermöglicht hätten
  • Das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschiebt
  • Den Auftragsumfang erheblich erweitert
  • Den Auftragnehmer austauscht, ohne dass die Ausnahmen vorliegen

Konsequenzen unzulässiger Vertragsänderungen

Unzulässige wesentliche Vertragsänderungen gelten als De-facto-Vergabe und können zur Nichtigkeit des geänderten Vertrags führen. Übergangene Unternehmen können Nachprüfungsanträge stellen.

FAQ

Muss jede Vertragsänderung dokumentiert werden? Ja. Auch zulässige Vertragsänderungen sind zu dokumentieren und in der Vertragsakte festzuhalten. Im Oberschwellenbereich können Änderungen ab bestimmten Werten bekannt gemacht werden müssen.

Was ist eine „Nachtragsvereinbarung" beim Bauvertrag? Beim Bauvertrag nach VOB/B sind Nachträge (Zusatz- und Änderungsleistungen) vertraglich geregelt. Auch Nachträge unterliegen den vergaberechtlichen Grenzen für Vertragsänderungen.

Gilt Art. 72 auch im Unterschwellenbereich? Nein, Art. 72 gilt nur im Oberschwellenbereich. Im Unterschwellenbereich greifen die nationalen Regelungen, die aber inhaltlich ähnlich sind.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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